Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221831/3/Kl/Ni

Linz, 28.03.2002

VwSen-221831/3/Kl/Ni Linz, am 28. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr Land, vom 10. August 2000, Ge96-29/4-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 beschlossen:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird nach § 45 Abs 1 Z3 iVm § 51 Abs 7 VStG eingestellt.

Begründung:

Gegen das eingangs zitierte Straferkenntnis vom 10. August 2000 wurde fristgerecht Berufung am 30. August 2000 eingebracht. Damit begann gemäß § 51 Abs 7 VStG die 15-monatige Entscheidungsfrist.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt den Verwaltungsstrafakt erst mit Schreiben vom 18. März 2002, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 22. März 2002 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs 7 VStG bereits abgelaufen. Diese endete am 30.  November 2001, also noch vor Berufungsvorlage.

Mit 30. November 2001 trat daher gemäß § 51 Abs 7 1. Satz VStG das angefochtene Straferkenntnis außer Kraft; das Verfahren war daher einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum