Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221836/2/Ga/Ke

Linz, 30.04.2002

 

VwSen-221836/2/Ga/Ke Linz, am 30. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Mag. M A, vertreten durch Dr. M M, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Februar 2002, Zl Ge96-84-2000, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Aus Anlass der Berufung gegen das bezeichnete Straferkenntnis vom 27. Februar 2002 - der Berufungswerber wurde für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Handelsgesellschaft, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin einer bestimmten Kommanditgesellschaft mit Sitz in P sei, zu verantworten, dass, wie von Gendarmen des Postens P am 13. März 2000 festgestellt worden sei, von der genannten GesmbH & Co. KG als Gewerbeinhaberin für das Gastgewerbe in der Betriebsart "C" am Standort P, P 12, durch entgeltlichen Getränkeausschank das Gastgewerbe ausgeübt worden sei, ohne dass die Anzeige gemäß § 39 Abs.4 GewO über die Bestellung eines entsprechenden Geschäftsführers erstattet worden sei, zumal der genannte gewerberechtliche Geschäftsführer am 12. März 1999 ausgeschieden sei und das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers längstens 6 Monate ohne solchen gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt werden dürfe; dadurch habe er § 367 Z1 iVm §§ 9, 39 und 345 GewO in näher bezeichneter Fassung verletzt und es sei über ihn gemäß § 367 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 70 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen - hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den als Beweismittel vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der besonderen Formulierung des angefochtenen Schuldspruchs (ident mit den im Akt einliegenden weiteren Verfolgungshandlungen) entnimmt der Oö. Verwaltungssenat, dass der Tatvorwurf in diesem Fall wesentlich auf die Verletzung der Ordnungsvorschrift, nämlich die gemäß § 39 Abs.4 GewO aufgetragene Anzeige eines dem § 39 Abs.2 GewO entsprechenden gewerberechtlichen Geschäftsführers erstatten zu müssen, gerichtet war (arg.: "ohne dass die Anzeige gemäß § 39 Abs.4 GewO...").

Für den so verstandenen Tatvorwurf aber enthält, wie der Berufungswerber im Ergebnis zu Recht einwendet, der Schuldspruch (ebenso die weiteren Verfolgungshandlungen) keine konkrete, datumsmäßig mit Anfang und Ende des verpönten Verhaltens bestimmte Tatzeit. Die im Schuldspruch genannte Zeitangabe "13.03.2000" meint den Tag der Kontrolle durch Gendarmerieorgane des Postens P und bezieht sich - insofern eindeutig - nur auf Sachverhalte betreffend die Gewerbeausübung als solche. Der im letzten Halbsatz des Schuldspruchs angeführte Tag "12.03.1999" wiederum bezieht sich - insofern eindeutig - nur auf den Sachverhalt des Ausscheidens eines bestimmten gewerberechtlichen Geschäftsführers und erlaubt für sich (und auch nicht im Zusammenhang mit der gleichfalls im letzten Halbsatz abstrakt erwähnten gesetzlichen 6-Monate-Frist des § 9 Abs.2 GewO) keinen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG genügenden, verlässlichen - und für den Beschuldigten sich ohne die Zumutung einer Denksportaufgabe offenbarenden - Rückschluss auf einen konkreten Tattag (Tatzeitraum) des Verstoßes gegen die hier in Rede stehende Ordnungsvorschrift zu.

Davon abgesehen ist andererseits aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses in Übereinstimmung mit den im Strafakt dokumentierten Ergeb-nissen des Ermittlungsverfahrens (zusammengefasst im Auftragsschreiben an den GP Pasching vom 22.05.2000; Oz 7) ersichtlich, dass im Berufungsfall als maßge-bender Sachverhalt die geschäftsführerlose Ausübung des Gastgewerbes an sich festgestellt worden war (Seite 5 Mitte der Begründung). Die Ausübung des Gastgewerbes, die hier unstrittig ist, durch eine KG ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer, somit entgegen der Gebotsvorschrift der notwendigen Geschäftsführerbestellung, ist aus straftatbestandlichem Blickwinkel der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes gleichzuhalten und wäre vorliegend als Erfüllung des objektiven Tatbestandes gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO anzulasten gewesen (vgl. Kinscher/ Sedlak, GewO6, 878 Anm. 5 sowie Anm. 19 zu § 9 Abs.2, 100/101), und zwar so bestimmt, dass der Beschuldigte iS der Judikatur zu § 44a Z1 VStG eindeutig zu erkennen vermag, wogegen er sich zu verteidigen hätte. Das war vorliegend nicht der Fall, weil der Schuldspruch weder die maßgeblichen Merkmale des § 366 Abs.1 Z1 GewO noch die wesentlichen Tatumstände in unzweifelhafter Umschreibung enthalten hatte. Daran aber scheitert auch eine rechtliche Sanierung des Schuldspruchs durch das Tribunal im Wege der bloßen Auswechslung der verletzten Rechtsvorschrift.

Aus allen diesen Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner

Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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