Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221847/2/Ga/Pe

Linz, 18.10.2002

 

VwSen-221847/2/Ga/Pe Linz, am 18. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau JA, vertreten durch H&PA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Mai 2002, Ge96-2442-2002, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 400 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f. VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. Mai 2002 wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der HSIG eine unbefugte Gewerbeausübung zu verantworten. Näher hin wurde ihr angelastet (§ 44a Z1 VStG): "Die HSIG betreibt seit etwa 1995, unter Ihrer Verantwortung seit 2.8.1999 bis zum heutigen Tag am Standort U, unter der Bezeichnung "VM" ein Animierlokal und wurden dort am Samstag, den 12.1.2002 in der Zeit von etwa 22.00 Uhr bis 13.1.2002, 1.00 Uhr an zwei Gäste gegen eine Eintrittsgebühr von jeweils S 200,-- (€ 14,53) Bier und Sekt bzw. drei Gespritzte Weißwein sowie zwei Flaschen Sekt zum Preis von ca. S 2.600,-- (€ 188,95) bzw. ein Piccolo-Sekt zum Preis von S 300,-- (€ 21,80) ausgeschenkt.

Damit wurde in dem für dieses Verfahren maßgeblichen Zeitraum vom 4.12.2001 bis 23.5.2002 das Gastgewerbe in der Betriebsart Nachtklub ausgeübt, ohne dass die erforderliche Gewerbeberechtigung vorlag."

Dadurch habe sie § 366 Abs.1 Z1 iVm § 142 Abs.1 Z3 und 4 und § 124 Z8 GewO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 2.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen festgesetzt.

Den Schuldspruch begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige des GP U vom 4. März 2002 und das darüber geführte Ermittlungsverfahren, weiters auf den - nach Berufung an den BMfI rechtskräftig gewordenen - Bescheid vom 31. März 2000 der SD Linz als Vereinsbehörde, mit dem der (auch) im vorliegenden Strafverfahren als Betreiber des Animierlokals eingewendete "Verein zur Förderung einer positiven Lebenseinstellung in Oberösterreich" aufgelöst worden war, und schließlich unter Wiedergabe maßgeblicher Begründungselemente - auf das am 3. Dezember 2001 zugestellte, gleichfalls rechtskräftig gewordene Straferkenntnis vom 20. November 2001, Zl. Ge96-2483-3-2001, mit dem von der nun belangten Behörde über dieselbe Beschuldigte, betreffend dasselbe Lokal und wegen des gleichen Deliktes mit vergleichbarer Sachkonstellation (mit Tatzeitraum vom 10.8.2000 bis 3.12.2001) eine Geldstrafe von 25.000 öS verhängt worden war. Aus der zit. Gendarmerieanzeige habe sich ergeben, dass (trotz rechtskräftiger Bestrafung) die hier in Rede stehende gastgewerbliche Tätigkeit nach wie vor - über den diesfalls in Betracht kommenden Tatzeitraum vom 4. Dezember 2001 bis 23. Mai 2002 - unbefugt ausgeübt werde.

Ausgehend von dieser, als maßgebend zugrunde gelegten Sachlage, hat die belangte Behörde, nach Rechtsausführung zu den Eigenheiten des - hier gleichfalls gegebenen - Deliktstypus` des fortgesetzten Deliktes, die Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht angenommen. Die Strafbemessung hat sie anhand der Kriterien des § 19 VStG erörtert. Danach sei der Unrechtsgehalt der Tat im Hinblick auf die lange Dauer des deliktischen Verhaltens als beträchtlich und die einschlägige Vortat als erschwerend (iSd § 33 Z2 StGB) zu werten gewesen. Unter Bedachtnahme auf die zu schätzen gewesenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und auf den Strafrahmen hat sie die Geldstrafe in der verhängten Höhe ausgesprochen.

Die belangte Behörde hat den Strafverfahrensakt vorgelegt und weder eine Gegenäußerung erstattet noch eine mündliche Verhandlung beantragt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Minderung bzw. den Nachlass der Strafe beantragende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafakt erwogen:

Die belangte Strafbehörde hat nach Anzeige das Ermittlungsverfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten geführt. Gänzlich unbestritten durch die Berufungswerberin blieben und als daher erwiesen festzustellen waren folgende Tatumstände des Schuldspruches: Das "Animierlokal" als solches bzw. das "Gastgewerbe in der Betriebsart Nachtklub" als solches, der Standort des Lokals als Tatort, die Stellung der Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der involvierten Gesellschaft und ihre davon abgeleitete Verantwortlichkeit in Verwaltungsstrafverfahren, die Stellung der bezeichneten Gesellschaft als Eigentümerin des Lokals, der Ausschank und der Verkauf bestimmter Getränke an Gäste und das Inkasso bestimmter Eintrittsgelder, das Fehlen der erforderlichen Gewerbeberechtigung.

Aus der Aktenlage erweislich ist die Richtigkeit der Begründungsdarlegung der belangten Behörde über die rechtskräftige vereinsbehördliche Auflösung des "Vereins zur Förderung einer positiven Lebenseinstellung in Oberösterreich". Den darauf bezüglichen Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten:

Abgesehen davon, dass die Darstellung der Berufungswerberin, es sei das "Objekt" (= das in Rede stehende Animierlokal) "an einen Verein vermietet", als eine in keiner Weise substanzierte, durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauerte Behauptung zu werten ist, sind die die rechtskräftige Auflösung des angesprochenen Vereins schlicht verneinenden Ausführungen für das Tribunal nicht nachvollziehbar, entbehren jeder sachlichen und rechtlichen Plausibilität und grenzen insofern bereits an Mutwillen. Nicht anders zu werten ist das Ansinnen der Berufungswerberin an die belangte Behörde, diese hätte (offenbar gemeint: im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens in dieser Strafsache) mit dem als Mieter des "Objektes" ins Treffen geführten, jedoch erwiesenermaßen für die hier fragliche Tatzeit bereits aufgelöst gewesenen Verein "Kontakt" aufnehmen müssen.

Soweit die Berufungswerberin einwendet, es hätte die belangte Behörde nur deswegen, weil der Eigentümer seinen Mieter nicht bekannt gibt, nicht annehmen dürfen, dass der Eigentümer selbst das Animierlokal betreibe und dass eine solche Vermutung absurd bzw. unzulässig sei, ist ihm der im Verwaltungsstrafverfahren (auch) gegenüber dem Beschuldigten geltende Grundsatz der Mitwirkungspflicht entgegenzuhalten. Danach trifft die (für die Eigentümergesellschaft haftbare) Berufungswerberin, wenn anders Aufhellung über wesentliche Tatumstände für die Ermittlungsbehörde nicht zu gewinnen ist, die Pflicht, die entsprechenden Fragen zu beantworten. Die Falschbeantwortung oder die Verweigerung dieser Mitwirkung im erforderlichen Umfang ermächtigt die Ermittlungsbehörde, Schlussfolgerungen zu Lasten der Beschuldigten zu ziehen. Vorliegend ist die erfolgte Aufforderung zur Mitwirkung im Akt nachgewiesen und als solche auch nicht bestritten, einerseits und ist die (der Beschuldigten für den Verschweigungsfall in Aussicht gestellte) Schlussziehung der belangten Behörde, nämlich aus der Nichtnennung des Mieters des Lokales "VM" auf die Betreibereigenschaft der Eigentümerin selbst zu schließen, andererseits nicht als unschlüssig zu würdigen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die genannte Gesellschaft das in Rede stehende Gewerbe als Betreiberin des bezeichneten Lokals selbst ausübt.

Was schließlich die Auffassung der Berufungswerberin anbelangt, es sei der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum "frei erfunden und nicht haltbar", so ist der Berufungswerberin zum einen die Rechtsfigur des - hier unstrittig vorliegenden - fortgesetzten Deliktes und zum anderen entgegenzuhalten, dass dieser Einwand schon deswegen unbeachtlich ist, weil sie in keiner Weise dargetan hat, aus welchen Gründen der - konkret datumsmäßig mit Anfang und Ende umschriebene - Tatzeitraum des Schuldspruchs frei erfunden und nicht haltbar sein solle. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang die Ausführung der Berufungswerberin, wonach (mit Bezug auf die Tatzeit) "im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines andere gesetzliche Rahmenbedingungen gelten" würden.

Aus allen diesen Gründen war der belangten Behörde in der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegenzutreten und es war daher der Schuldspruch zu bestätigen.

Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht -, war vorliegend auch der Strafausspruch zu bestätigen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin der Kostenbeitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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