Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221849/3/Kon/Ke

Linz, 24.02.2003

 

 

 VwSen-221849/3/Kon/Ke Linz, am 24. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juni 2002, Zl. Ge96-2465-2002, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.2.2003, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1
(erster Fall) VStG eingestellt.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 i.V.m. § 81 Abs.1 und § 74 GewO 1994 für schuldig erkannt und über sie gemäß § 366 Abs.1, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als Betreiberin des als "Pizzeria" ohne Musikbetrieb genehmigten, aber als Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe geführten "C." in M., zu verantworten, dass nach den Wahrnehmungen einer Nachbarin die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.4.1987, Zahl: Ge-15-65-05-1987, mit 2.00 Uhr festgesetzte Betriebszeit an folgenden Tagen nicht eingehalten wurde:

 

Am Samstag, den 18.5.2002 war das Lokal (die Lokaltür) um 2.15 Uhr noch geöffnet und brüllten Gäste im Lokal lauthals.

Am Pfingstsonntag, den 19.5.2002 war das Lokal (die Lokaltür) um 2.12 Uhr noch geöffnet und verließ ein Pärchen das Lokal.

Am Pfingstmontag, den 20.5.2002 war das Lokal um 2.25 Uhr noch geöffnet und waren die Stimmen mehrerer Gäste aus dem Lokal zu hören.

 

Sie haben damit diese gewerbliche Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, betrieben, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu haben."

 

Hiezu führt die belangte Behörde unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 366 Abs.1 Z3, 74 und 81 GewO 1994 begründend im Wesentlichen aus, dass die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage schon dann gegeben sei, wenn bloß die Möglichkeit bestehe, dass bei ihrem Betrieb Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen nicht auszuschließen seien. Auf das tatsächliche Ausgehen von Emissionen beim Betrieb komme es dabei gar nicht an.

Die Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebszeit über die genehmigte Sperrstunde von 2.00 Uhr früh hinaus könne daher auf Grund der denkbaren Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht in Zweifel gezogen werden.

 

Bezugnehmend auf die Erwiesenheit der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung führt die belangte Behörde aus, dass den Anzeigen der Frau Dr. R. zu entnehmen sei, dass die Betriebszeit an den im Schuldspruch angeführten Zeitpunkten - wenn auch nur geringfügig - überschritten worden sei, da das Lokal nach 2.00 Uhr früh offen gehabt habe. So wäre das Lokal am 18.5.2002 um 2.15 Uhr noch offen gewesen wäre und hätten Gäste lauthals darinnen gebrüllt. Am 19.5.2002 wäre das Lokal um 2.12 Uhr noch offen gewesen und hätte ein Pärchen das Lokal verlassen. Am 20.5.2002 wäre das Lokal noch nach 2.25 Uhr offen gewesen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw rechtzeitig eine zulässige Berufung eingebracht und die Begehung der Verwaltungsübertretung bestritten.

Bei den angeführten Tagen, 18.5. bis 20.5.2002 habe es sich um das Pfingstwochenende gehandelt, wobei im Lokal die übliche Vorgangsweise praktiziert worden sei, und zwar dergestalt, dass um 1.45 Uhr die Musik abgedreht und auch nichts mehr ausgeschenkt worden wäre.

Um 2.00 Uhr hätten die letzten Gäste das Lokal verlassen und sei in weiterer Folge nur mehr aufgeräumt und geputzt worden.

 

Von einem Brüllen der Gäste im Lokal am 18.5.2002 könne keine Rede sein. Derartiges habe es nie gegeben. Wenn die Anzeigerin am 19.5.2002 ein Pärchen das Lokal um 2.12 Uhr habe verlassen gesehen, so könne es sich dabei nur um L. (im Lokal tätig) mit seiner Freundin gehandelt haben, wobei dessen Freundin, Frau G., bei den Aufräumarbeiten geholfen habe. Am 20.5.2002 um 2.25 Uhr wäre das Lokal nicht mehr geöffnet und auch keine Gäste mehr darinnen gewesen, sondern ausschließlich im Lokal beschäftigte Personen. Diese hätten, wie oben erwähnt, Putz- und Aufräumarbeiten, sowie Nachfüllarbeiten vorgenommen.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie nach durchgeführter Berufungsverhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG i.V.m. § 24 VStG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Gemäß § 51g Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.

 

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

Der Bw wird vorgeworfen, ihre gastgewerbliche Betriebsanlage dergestalt geändert und nach dieser Änderung betrieben zu haben, als sie diese nach 2.00 Uhr früh noch geöffnet und Gäste darin aufhalten habe lassen.

Der Musikbetrieb wurde von der belangten Behörde im Zuge der Berufungsverhandlung vom Tatvorwurf ausgenommen.

 

Bezüglich der so individualisierten Tat wurde im Berufungsverfahren Frau Dr. R. zeugenschaftlich vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einvernommen.

Die Zeugin gab an, am 19.5.2002 um 2.12 Uhr ein Pärchen das Lokal verlassen gesehen zu haben. Sie würde dieses Pärchen heute nicht erkennen, ob es sich bei diesem um Frau G. und Herrn L. gehandelt habe, wisse sie nicht. Sie habe bei ihrem Beobachten auch niemand gesehen, der mit einem Mistkübel oder einer Getränkekiste das Lokal verlassen oder betreten habe. Die Zeugin habe bei ihrer Einvernahme auch von ihr selbst angefertigte Fotos mit Datumseinblendung zum Beweis ihrer Anzeigebehauptungen vorgelegt. Zwei der vorgelegten Fotos betreffend den 18. Mai zeigen eine offene Lokaleingangstür zum Zeitpunkt 2.15 Uhr. Ein Foto betreffend den 20. Mai 2002, Zeitpunkt 2.24 Uhr zeigt eine offene Lokaleingangstür.

Auf Grund der im Wesentlichen wiedergegebenen Angaben der angeführten Zeugin kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass die Bw ihr Lokal nach Ende der Betriebszeit (2.00 Uhr früh) noch in der umschriebenen Weise betrieben hat. Auch die von ihr vorgelegten Fotos vermögen von ihrem Inhalt her dies nicht zu belegen.

 

Auf Grund der dargestellten Beweislage war es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich von der auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Unschuldsvermutung abzugehen, sodass in Befolgung des Grundsatzes in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Bemerkt wird, dass der Bw ein Betreiben der gegenständlichen Betriebsanlage nach 2.00 Uhr früh durch Vornahme von Aufräum- und Nachfüllarbeiten in keiner Verfolgungshandlung vorgeworfen wurde.

 

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist die Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath

 

 
 

 

 
 

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