Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221857/7/Ga/Pe

Linz, 18.12.2002

VwSen-221857/7/Ga/Pe Linz, am 18. Dezember 2002

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des JA, vertreten durch Dr. GG, Rechtsanwalt in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. August 2002, Ge96-105-2002, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil begründungslos - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs.3, § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 12. August 2002 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er sei in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S&K HGmbH für eine Übertretung nach "§ 368" (gemeint erkennbar: § 368 Z14) iVm § 370 Abs.2 GewO iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. August 2001, Ge20-44-2001, verwaltungsstrafrechtlich haftbar. Näherhin wurde ihm angelastet: "Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.08.2001, Ge20-44-2001, wurde der S&KHGmbH aufgetragen, binnen 5 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides die im Standort, auf dem Grst. Nr., KG, Gemeinde, widerrechtlich errichtete und mit 25 t losen NPK Dünger (Kunstdünger) befüllte Getreidelagerbox (Anbau an die bestehende Halle nahe der) vollkommen zu räumen und bis zur rechtskräftigen gewerbebehördlichen Genehmigung von jeglicher Lagerung freizuhalten, sowie am selben Tag die widerrechtlich errichteten und mit 1,7 t Kalkdünger befüllten Düngerkalklagersilos vollständig zu entleeren und bis zur rechtskräftigen gewerbebehördlichen Genehmigung von jeglicher Lieferung freizuhalten. Der Bescheid wurde am 22.08.2001 der S&K H GmbH. zugestellt. Nunmehr wurde der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom Gendarmeriepostenkommando Mauerkirchen angezeigt, dass die S&K H GmbH. am 03.06.2002 um 10.45 Uhr den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.08.2001, Ge20-44-2001, nicht eingehalten hat, zumal am 03.06.2002 um 10.45 Uhr zwei dieser Düngerkalklagersilos mit Düngerkalk befüllt waren."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 368 iVm § 370 Abs.2 GewO eine Geldstrafe von 218 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde schriftlich rechtsfreundliche Berufung eingelegt. Ausgeführt wurde lediglich: "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter durch seinen Vertreter, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, gegen das Straferkenntnis vom 12.08.2002 Einspruch. Der Einschreiter ersucht, zwecks Einsicht in den Strafakt den gesamten Akt an das Marktgemeindeamt Vorchdorf zu übersenden. Anschließend wird zu dem im Straferkenntnis genannten Vorwürfen Stellung genommen werden."

Mit h. Note vom 17. Oktober 2002 richtete der Unabhängige Verwaltungssenat an den Berufungswerber zu Handen seines Rechtsfreundes folgende Aufforderung:

"Ihre (als ‚Einspruch' bezeichnete) Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. August 2002, Zl. Ge96-105-2002, (wegen Übertretung der GewO) wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 16. September 2002 vorgelegt.

Sie stellen in Aussicht, die - gänzlich fehlende - Begründung ihres Rechtsmittels nach Akteneinsicht nachzuholen. Dazu fordere ich auf, die Akteneinsicht in dieser Sache beim Unabhängigen Verwaltungssenat während der Amtsstunden vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Gleichzeitig sind Sie unter Rückgriff auf § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, den Begründungsmangel Ihres Berufungsschriftsatzes bis spätestens Dienstag, 5. November 2002 (einlangend) nachzuholen. Wenn Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, wird Ihre Berufung vom 20. August 2002 als unzulässig, weil unbegründet, zurückzuweisen sein."

Über Ersuchen des Rechtsfreundes ikW am 24. Oktober 2002 wurde das Frist-ende für die aufgetragene Mängelbehebung bis 12. November 2002 verlängert.

Die vom Berufungswerber verlangte und vom Tribunal angebotene Akteneinsicht wurde am 29. Oktober 2002 genommen; gleichzeitig wurden Kopien aus dem Verwaltungsstrafakt angefertigt.

Zum zit. h. Mängelbehebungsauftrag vom 17. Oktober 2002 verschwieg sich der Berufungswerber jedoch, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.

Dass im Berufungsfall die belangte Behörde - erkennbar versehentlich - dem angefochtenen Straferkenntnis eine falsche Rechtsmittelbelehrung (durch Verwendung offenbar eines unpassenden Textbausteines) angefügt hatte, vermag keine andere Beurteilung zu bewirken. Prozessuale Parteirechte des Berufungswerbers sind durch diesen Fehler nicht geschmälert worden. Auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ging unzweifelhaft hervor, dass es sich bei dem wider den Berufungswerber gerichteten Strafbescheid nicht um eine weitere Strafverfügung (im zugrunde liegenden Strafverfahren ist gegen den Berufungswerber bereits die - dann von ihm beeinspruchte - Strafverfügung vom 5. Juli 2002 erlassen worden), sondern um ein das ordentliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde abschließendes Straferkenntnis handelte. Der Verfahrensfehler der belangten Behörde ist durch die Vornahme der Akteneinsicht im Zuge des Tribunalverfahrens und die im Wege des Mängelbeseitigungsauftrages eingeräumte Möglichkeit zu substanziellem Verteidigungsvorbringen saniert worden.

In der Konsequenz war daher auch auszuschließen, dass die einfache Erhebung des (iSd verfehlten Rechtsmittelbelehrung) als "Einspruch" bezeichneten, jedoch als Berufung zu werten gewesenen Rechtsmittels vom 20. August 2002 ohne weiteres das Außerkrafttreten des gegenständlichen Straferkenntnisses hätte bewirken können.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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