Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221862/2/Ga/He

Linz, 23.09.2003

 

 

 

VwSen-221862/2/Ga/He Linz, am 23. September 2003

DVR.0690392 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn Ing. H B, vertreten durch DDr. B, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Juli 2002, Zl. PrA-II-S-0132199e, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben; die Geldstrafe wird auf 300 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage, der Kostenbeitrag auf 30 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 31. Juli 2002 wurde der Berufungswerber einer Übertretung gemäß § 367 Z25 GewO iVm Auflagenpunkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als Gewerbebehörde) vom 25. April 1988, GZ. 501/S, für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm angelastet, er habe in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F Ges.m.b.H., Sitz in L, die als Gewerbeinhaberin eine weitere Betriebsstätte im Standort L, nämlich das Flüssiggas-Auslieferungslager samt Flaschenlager, Abfüllanlage und Flüssiggas-Tankstelle, betreibt, zu verantworten, dass dort "beim Betrieb der oa Betriebsanlage der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.1988, GZ 501/501/S, vorgeschriebene Auflagepunkt 2), nämlich "Das Befahren der Schutzzonen mit PKW ist ausnahmslos untersagt, das Befahren der Schutzzonen mit LKW ist nur dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Be- und Entladung der Versandbehälter bzw. zum Be- und Abfüllen der Lagerbehälter erforderlich ist; dieses Verbot ist an geeigneter Stelle deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen", am 26.11.2001 nicht eingehalten wurde, indem in der Zeit von 14.45 Uhr bis 16.00 Uhr - innerhalb der 10 m-Schutzzone der vier oberirdischen ostfesten Lagerbehälter für Flüssiggas - im Bereich des ostseitigen Vorplatzes des Flaschenlagers insgesamt drei Flüssiggas-Tanklastwagen abgestellt waren (einer der Tankwagen war dabei an der Befüllstelle direkt vor den oberirdischen Gaslagertanks abgestellt, die beiden übrigen Tanklastwagen waren ostseitig des Flaschenlagers in schräger Position geparkt), wobei während des o.a. Zeitraumes keine Be- bzw. Abfüllungsvorgänge bei den Lagerbehältern bzw. den Tankwagen stattfanden."
Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 14 Stunden festgesetzt.
 
Über die dagegen erhobene, in der Hauptsache Aufhebung und (erkennbar) Einstellung, hilfsweise die Anwendung des § 21 bzw des § 20 VStG bzw eine Strafreduzierung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Den spruchgemäß erfassten Tatsachenverhalt hat die belangte Behörde nach einem unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers geführten Er-mittlungsverfahren in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen. Der Berufungswerber bestreitet diesen Sachverhalt in keiner Weise. Er wird als erwiesen festgestellt. Das gilt auch für die Annahme seiner grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Haftung als gewerberechtlicher Geschäftsführer in diesem Fall.
 
In rechtlicher Hinsicht jedoch bekämpft der Berufungswerber die Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit, indem er, auf den Punkt gebracht, einwendet, die in Rede stehende Auflage habe, richtig ausgelegt, keineswegs solche technische Schulungsmaßnahmen, die das Befahren der Schutzzone mit den Tankwägen im Rahmen der Schulung erforderlich machten, verhindern wollen. Es hätte daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht angenommen werden dürfen.
 
Mit dieser Auffassung ist der Berufungswerber nicht im Recht. Die Einschränkungswirkung der Auflage 2. des bezeichneten Genehmigungsbescheides ist eindeutig formuliert ("ist nur dann zulässig"). Ebenso eindeutig ist die Ausnahme vom Auflagenbefehl als hier wesentliches Tatbestandsmerkmal ("wenn dies zum Zwecke der Be- und Entladung der Versandbehälter bzw zum Be- und Abfüllen der Lagerbehälter erforderlich ist"). Diese Formulierung lässt für ein ausnahmsweises Befahren der Schutzzone für andere Zwecke als den genannten keinen Raum, eben auch nicht für Zwecke von, wie auch immer motivierten, Schulungen der Tankwagenfahrer mit dem Gerät (Tankwagen) vor Ort.
Mit der Wendung, wie sie der angefochtene Schuldspruch gebraucht ("wobei während des oa Zeitraumes keine Be- bzw. Abfüllungsvorgänge bei den Lagerbehältern bzw den Tankwagen stattfanden") ist die Nichterfüllung des Ausnahmetatbestandes in geeigneter, dh hinreichend bestimmter Weise umschrieben. Insgesamt konnte aus der Formulierung der Auflage 2. für den Berufungswerber nicht zweifelhaft sein, welches Verhalten ihm diesbezüglich abverlangt ist.
Der Schuldspruch war daher in objektiver und in subjektiver Hinsicht, diesbezüglich im Grunde des § 5 Abs.1 VStG, zu bestätigen.
 
Was hingegen die Strafbemessung angeht, so ist der Berufungswerber mit seinem Einwand, es hätte das "erhöhte Gefahrenpotential" der Betriebsanlage nicht erschwerend berücksichtigt werden dürfen, weil jenes Gefahrenpotential in erster Linie Voraussetzung für die Vorschreibung einer Schutzzone sei und damit unrechtstypisierend im Falle der Nichtbeachtung zu verwerten sei, im Ergebnis im Recht. Die belangte Behörde hat nämlich die Verletzung der Auflage als Verletzung des "präventiven Schutzes" der Bediensteten, Kunden und Nachbarn vor Gefahren aus betriebstypischen Manipulationsvorgängen bei der Be-/Abfüllung von Lkw schon - zutreffend - aus objektivem Blickwinkel dem hier verwirklichten Unrechtsgehalt zugerechnet und insofern als maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Strafe herangezogen. Verfehlt war daher die - duplizierende (gegen das Doppelverwertungs-verbot verstoßende) Anrechnung unter subjektiven Gesichtspunkten auch als Erschwerungsgrund.
Ist aber der einzige, ausdrücklich iS des § 33 StGB gewertete Erschwerungsgrund für die Strafbemessung zu Lasten des Berufungswerbers weggefallen, so hatte das als Neufestsetzung eines entsprechend geminderten Strafübels Niederschlag zu finden.
 
Einer noch stärkeren Herabsetzung - und ebenso der Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) - stand der von der belangten Behörde zutreffend als nicht unbeträchtlich gewichtete Unrechtsgehalt entgegen. Eine andere Beurteilung vermochte auch nicht die Ansicht des Berufungswerbers bewirken, es dürfe nicht von einer "bewusst fahrlässigen" Begehungsweise (wie von der belangten Behörde angenommen), sondern nur von der "leichtesten Form fahrlässigen Verhaltens" ausgegangen werden. Und der Anwendung des § 20 VStG war vorliegend schon deshalb nicht näher zu treten, weil der im Berufungsfall maßgebliche Straftatbestand des § 367 Einleitung GewO keine Mindeststrafe kennt.
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens nicht aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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