Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221865/2/Kl/Be

Linz, 14.01.2003

 

 

 VwSen-221865/2/Kl/Be Linz, am 14. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Oktober 2002, Ge96-2551-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Oktober 2002, Ge96-2551-2002, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.1 iVm mit § 127 GewO 1994 verhängt, weil er am 24.7.2002 Frau F anlässlich des Antrages auf Abschluss einer Lebensversicherung auch die Vermittlung eines Personalkredites zugesichert hat, ohne in Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung für die "Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagung im Sinne des § 1 Abs.1 Z 3 KMG) gemäß § 127 Z 17 GewO 1994" gewesen zu sein.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und darin bestritten, Frau F einen Kredit vermittelt zu haben. Der Berufungswerber sei im Allfinanz Bereich tätig. Er habe nur eine Empfehlung weitergegeben, wo es einen günstigeren Kredit gebe. Seine Aufgabe liege darin, eine Empfehlung zu geben oder ein Treffen mit dem Vermittler und der Privatperson zu organisieren. So war es bei der PSK in Schörfling: es wurde ein Termin mit Herrn W, Frau F und ihm vereinbart. Er habe daher gute Ansprechpartner bei den jeweiligen Banken, eine Verurteilung sei daher nicht gerechtfertigt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil weder eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde noch eine mündliche Verhandlung in der Berufung beantragt wurde, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z.3 VStG abgesehen werden.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in die Berufung.

Dem Strafverfahren liegt eine niederschriftliche Anzeige gegen den Beschuldigten vom 9.9.2002 vor, wonach der Beschuldigte im Büro Regau die unbefugte Vermögensberatertätigkeit ausübe. So wurde Frau F in Schörfling am Attersee diesbezüglich beraten und wurde ihr eine fondsgebundene Lebensversicherung der Sella Life Assurance in Dublin vermittelt.

Laut Auszug aus dem zentralen Gewerberegister verfügt der Beschuldigte über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Werbungsvertreter" am Standort Lenzing und für das freie Gewerbe "Geschäftsvermittlung" in der Form der Vermittlung von Verträgen zwischen Personen, die nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz tur Erbringung von Finanzdienstleistungen berechtigt sind und Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, unter Ausschluss jeder den Finanzdienstleistern bzw. den Vermögensberatern vorbehaltenen Tätigkeit "am Standort Regau.

Laut zeugenschaftlicher - unter Wahrheitspflicht getätigter - Aussage der Frau Hildegard F vom 10. September 2002 vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der Beschuldigte nach telefonischer Terminvereinbarung Frau F aufgesucht, weil er ihr einen Kredit über 2.000 Euro vermitteln könne. Sie müsse aber die bestehende Lebensversicherung für sich und ihren Sohn kündigen, weil bei der Versicherung des Beschuldigten sie sofort an Geld käme, während bei der Aspecta dies erst mit 80 Jahren möglich wäre. Im Vertrauen auf den Kredit habe sie die Lebensversicherung (Shannon mit einer Jahresprämie von 873,60 Euro, unterschrieben und zwei Monatsraten bereits bezahlt. Der Beschuldigte versprach, bei diversen Banken - bei der Post waren sie einmal gemeinsam - einen Kredit zu besorgen, doch nach Abschluss der Shannon-Versicherung habe er sich niemehr bei ihr gemeldet und musste sie ihn immer wieder anrufen, wobei er ihr mitteilte, dass seine Bemühungen leider nicht erfolgreich waren.

Dagegen äußerte der Beschuldigte bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 18.9.2002, dass er über eine Empfehlung Frau F aufgesucht habe und dabei von ihr gehört habe, dass sie bei der Postsparkasse Schörfling sehr hohe Zinsen (14 - 15 % ) zahlen müsse und habe ihr diesbezüglich zugesagt, sich für sie wegen des Zinssatzes bei der Post einzusetzen. Die Vermittlung eines Kredites habe er nie in Aussicht gestellt. Etwa eine Woche später hätten sie gemeinsam erfolglos beim Leiter der Postsparkasse Schörfling vorgesprochen. Eine weitere Nachfrage wegen niedrigerer Zinsen bei der Volksbank Vöcklabruck sei ebenfalls erfolglos verlaufen. Diese Bemühungen seien reine Gefälligkeit und in keinem Zusammenhang mit der Vermittlung der Lebensversicherung gestanden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Veraltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 127 Z.7 GewO 1994 idF vor der Novelle BGBl. I. Nr. 111/2002 stellt die Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs1 Z3 KMG) ein gebundenes Gewerbe dar und darf dieses erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden.

Die Tätigkeit des privaten Personalkreditvermittlers besteht im Zusammenführen der präsumtiven Geschäftspartner. Daher ist er weder zur Kreditgewährung im eigenen Namen noch als Treuhänder oder kommissionsweise berechtigt, ebenso nicht zur Übernahme einer Haftung für vermittelte Kredite (Darlehen) (Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, Seite 554 Rz.22).

Wie sowohl die Anzeige als auch die Zeugenaussage von Frau Fr ergeben hat, suchte diese einen Kredit und versprach ihr der Beschuldigte einen Solchen zu vermitteln. Entsprechende Bemühungen hat er dann auch bei der PSK vorgenommen. Allerdings hat die Betroffene ihre bestehende Lebensversicherung laut Auftrag des Beschuldigten kündigen müssen und eine von ihm empfohlene Lebensversicherung abschließen müssen. Die empfohlene Lebensversicherung hat sie auch tatsächlich abgeschlossen, allerdings nach Vertragsabschluss hat sich der Beschuldigte nicht mehr bei ihr gemeldet und teilte ihr der Beschuldigte mit, dass die Bemühungen nicht erfolgreich waren.

Diese Vorgehensweise entspricht eindeutig der Tätigkeit des privaten Personalkreditvermittlers, weil auch im konkreten Fall der Beschuldigte die... Geschäftspartner, nämlich eine Bank, und die Kundin F zusammenführte. Diese Tätigkeit stellt ein gebundenes Gewerbe dar und unterliegt der Bewilligungspflicht. Eine solche Bewilligung lag bei dem Beschuldigten nicht vor. Es hat daher der Beschuldigte ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt.

Gemäß § 1 Abs2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Aus der Zusammenschau des Tätigwerdens des Beschuldigten ist ersichtlich, dass er selbständig vorgegangen ist und dass auch Regelmäßigkeit vorlag, zumal auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit (§ 1 Abs4 GewO), wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Dadurch, dass sein Name für die Vermittlung bekannt war, ist von Wiederholungsabsicht auszugehen bzw. hat er auch mehrere Versuche zur Erlangung eines Kredites unternommen und daher auch längere Zeit gehandelt. Die Ertragserzielungsabsicht hingegen ist in dem erzwungenen Abschluss einer neuen Lebensversicherung zu sehen, weil er als Vermittler eine Belohnung bzw. Provision für den Vertragsabschluss zu erwarten hat.

Es hat daher der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Tatbild des § 366 Abs1 Z1 GewO erfüllt.

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung ausführt, dass er nur Empfehlungen zu geben habe oder ein Treffen mit dem Vermittler und der privaten Person zu organisieren habe, so widerspricht er sich in der Berufung, indem er weiter anführt, dass er einen Termin mit der PSK und Frau F vereinbart habe. Nachdem aber die PSK in Schörfling nicht ein Vermittler sondern bereits das Kreditinstitut bzw. die Bank ist, hat er eindeutig eine Vermittlertätigkeit zwischen Bank und Privatperson arrangiert. Diese Tätigkeit entspricht sehr wohl dem Begriff des Personalkreditvermittlers. Im Übrigen sprechen auch seine Vorbringen anlässlich der Einvernahme am 18.9.2002 für diese Wertung, zumal der Beschuldigte selbst anführt, dass er auch weiters bei der Volksbank Vöcklabruck wegen niedriger Zinsen nachgefragt hätte, leider auch erfolglos. Auch diese Verhandlung ist ein Teilaspekt der Anbahnung eines Kreditgeschäftes. Wenn hingegen der Berufungswerber jeden Zusammenhang mit der Vermittlung der Lebensversicherung abstreitet, so stehen ihm die Aussagen der Frau Hildegard F sowie des Anzeigers entgegen.

 

Da die gegenständliche Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 VStG zu den Ungehorsamsdelikten zählt, war als Verschulden Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Einen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber nicht vorgebracht.

 

5.2. Hinsichtlich der Strafhöhe hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ist nicht ersichtlich, dass sie das ihr gesetzlich zustehende Ermessen in gesetzwidriger Weise angewendet hätte. Auch ist ihr beizupflichten, dass die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegt und daher nicht überhöht ist. Es war daher auch die verhängte Strafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, musste ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, gemäß § 64 VStG auferlegt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
Beilage:
Akt
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagworung:

Kreditvermittlung, Bewilligungspflichtig

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