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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221868/13/Kl/Pe

Linz, 08.07.2003

 

 

 VwSen-221868/13/Kl/Pe Linz, am 8. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des JW, vertreten durch Z&M Rechtsanwälte KEG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juli 2002, PrA-II-S-0132168h, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 420 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.7.2002, PrA-II-S-0132168h, wurden über den Bw Geldstrafen in der Höhe von je 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 23 Stunden, in 14 Fällen wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem jeweiligen Auflagepunkt des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.7.2001, Gz.: 501/W011024e, verhängt, weil er es als (von 16.7.2001 bis einschließlich 31.1.2002) gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der E-L KEG mit Sitz, welche Betreiberin des Gasthauses "BK" im Standort, ist (Lokalräumlichkeiten im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss), zu vertreten hat, dass beim Betrieb des o.a. Lokales

 

1. der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.7.2001, Gz.: 501/W011024e, vorgeschriebene Auftragspunkt 2), nämlich "Die Musikanlage darf nur auf Unterhaltungslautstärke betrieben werden. Dies ist jedenfalls gewährleistet, wenn der durch die Musikanlage verursachte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel 80 dB in 1 m Abstand von jedem Lautsprecher nicht übersteigt",

  1. am 19.10.2001 in der Zeit von 00.45 Uhr bis 02.30 Uhr nicht eingehalten wurde,
  2. am 20.10.2001 in der Zeit von 00.45 Uhr bis 02.30 Uhr nicht eingehalten wurde,
  3. am 22.10.2001 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 02.00 Uhr nicht eingehalten wurde,
  4. in der Zeit von 25.10.2001, 22.00 Uhr, bis 26.10.2002, 02.30 Uhr, nicht eingehalten wurde,
  5. am 3.11.2001 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 01.30 Uhr nicht eingehalten wurde,
  6. am 4.11.2001 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 02.00 Uhr nicht eingehalten wurde,
  7. am 10.11.2001 in der Zeit von 00.00 Uhr - 02.30 Uhr nicht eingehalten wurde,
  8. am 11.11.2001 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 03.00 Uhr nicht eingehalten wurde,
  9. am 18.11.2001 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 03.00 Uhr nicht eingehalten wurde,
  10. am 24.11.2001 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 03.00 Uhr nicht eingehalten wurde,
  11. in der Zeit von 1.12.2001, 23.00 Uhr, bis 2.12.2001, 06.00 Uhr nicht eingehalten wurde,
  12. am 2.12.2001 um 24.00 Uhr nicht eingehalten wurde,

indem während sämtlicher vorab angeführter Zeiträume im Lokal "BK" Musik in derartiger, 80 dB übersteigender Lautstärke dargeboten wurde, dass in zwei unmittelbar an die südostseitige Hausmauer des ggstl. Objektes angrenzenden Wohnungen im ersten bzw. zweiten Obergeschoss des Wohnhauses vor allem die Basstöne der dargebotenen Musik massiv hörbar und auch in Form von Vibrationen spürbar waren. Der vorab beschriebene, in den Nachbarwohnungen hörbare Musiklärm war mit dem von einem handelsüblichen Kühlschrank (im Zimmer) ausgehenden Betriebslärm keinesfalls vergleichbar, sondern lag der verursachte Lärm um ein Vielfaches darüber;

 

2. der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.7.2001, Gz.: 501/W011024e, vorgeschriebene Auftragspunkt 1), nämlich "Sämtliche hofseitige Fenster des Lokales samt Küche im 1. OG sind so auszustatten, dass ein Öffnen der Fenster durch Unbefugte, wie beispielsweise Gäste, nicht möglich ist" am 28.11.2001 nicht eingehalten wurde, indem an den hofseitigen Lokalfenstern die Beschläge vorhanden waren und diese von jedem Gast geöffnet werden konnten;

 

3. der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.7.2001, Gz.: 501/W011024e, vorgeschriebene Auftragspunkt 9), nämlich "die straßenseitigen Fenster des Lokales sind während der Betriebszeit ständig geschlossen zu halten und so auszustatten, dass ein Öffnen der Fenster durch Unbefugte, wie beispielsweise Gäste, nicht möglich ist" am 28.11.2001 nicht eingehalten wurde, indem die straßenseitigen Lokalfenster im 1. OG von jedem Gast jederzeit geöffnet werden konnten.

 

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 4.10.2002, zur Post gegeben am 7.10.2002, Berufung erhoben. Das angefochtene Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung am 2.8.2002 zugestellt. Der Beschuldigte habe sich aber vom 15.7. bis 22.9.2002 durchgehend - nach einem länger andauernden Krankenhausaufenthalt im März 2002 im AKH - auf seinem Bauernhof in, zum Zwecke der Rekonvaleszenz und Erholung aufgehalten und sei zwischenzeitig zur Abgabestelle in nicht zurückgekehrt. Er habe sich daher weder am Tag der Hinterlegung noch innerhalb der 14-tägigen Abholfrist an der angeführten Abgabestelle aufgehalten. Von der Existenz des Straferkenntnisses habe er erst durch die Vollstreckungsverfügung vom 18.9.2002, Zustellung am 24.9.2002, Kenntnis erlangt. Der Berufung wurde eine eidesstättige Erklärung des Berufungswerbers angeschlossen.

 

Das Straferkenntnis wurde zur Gänze angefochten, weil die Behörde den festgestellten Sachverhalt nur auf Wahrnehmungen und Angaben der Anrainer stützte und keine unabhängige Überprüfung durchführte. Zur Frage der Überschreitung des Maximaldauerschallpegels von 80 dB wurde zwar ein immissionstechnischer Amtssachverständiger beigezogen, doch hat dieser keinerlei immissionstechnische Messungen durchgeführt. Der vorgeschriebene Dauerschallpegel von 80 dB wurde nicht überschritten. Die Behörde hat auch keinen Ortsaugenschein durchgeführt. Die Musikanlage im Lokal wurde mit einer Plombe versehen, es wurde Ende September 2001 ein Leistungsbegrenzer eingebaut. Den Beschuldigten trifft auch kein Verschulden, weil die Maßnahmen, Verplombung der Musikanlage, geeignet waren, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu garantieren.

 

Es ist zwar zutreffend, dass am 28.11.2002 an den Lokalfenstern die Beschläge vorhanden waren, allerdings nur außerhalb der Betriebszeiten. Diese werden außerhalb der Betriebszeiten an den Fenstern angebracht, um ein Durchlüften des Lokales zu ermöglichen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.5.2003. Zu dieser Verhandlung sind der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen und haben teilgenommen. Weiters sind die geladenen Zeugen Ing. PI, Amt für Natur- und Umweltschutz des Magistrates Linz, HE und IB erschienen und wurden einvernommen.

 

4.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.7.2001, Gz.: 501/W011024e, wurde hinsichtlich der von der Firma E-L KEG beantragten Anlagenänderung für das Gastlokal "BK", die Verlängerung des Betriebszeitendes von 02.00 auf 06.00 Uhr im Erdgeschossbereich festgestellt (das Betiebszeitende im 1. Obergeschoss blieb unverändert 24.00 Uhr). Gleichzeitig wurden u.a. folgende Aufträge ereilt:

"1) Sämtliche hofseitige Fenster des Lokales samt Küche im 1. OG sind so auszustatten, dass ein Öffnen der Fenster durch Unbefugte, wie beispielsweise Gäste, nicht möglich ist.

2) Die Musikanlage darf nur auf Unterhaltungslautstärke betrieben werden. Dies ist jedenfalls gewährleistet, wenn der durch die Musikanlage verursachte, A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel 80 dB in 1 m Abstand von jedem Lautsprecher nicht übersteigt.

7) Eine Darbietung von lebendiger Musik (Livemusik) darf nicht erfolgen.

9) Die straßenseitigen Fenster des Lokales sind während der Betriebszeit ständig geschlossen zu halten und so auszustatten, dass ein Öffnen der Fenster durch Unbefugte, wie beispielsweise Gäste, nicht möglich ist."

 

4.2. Die im Nachbarhaus wohnhafte IB und der ebenfalls im Nachbarhaus wohnhafte HE haben Beschwerden bei der Strafbehörde erster Instanz eingebracht und liegen diese im Verwaltungsstrafakt erster Instanz auf. Danach war es besonders laut und war Trommelmusik zu hören am 19.10.2001 von 00.45 Uhr bis 02.30 Uhr und am 25.10.2001 von 22.00 Uhr bis 0.30 Uhr. Es wurde auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Anrainer E gibt weiters an, dass jeden Freitag, beginnend zwischen 23.30 Uhr und 00.30 Uhr laute Musik und regelmäßig Live-Trommlerei zu hören war, dauernd bis meistens 03.00 Uhr morgens. Jeden Samstag ebenfalls beginnend zwischen 23.30 Uhr und 00.30 Uhr und dauernd bis mindestens 03.00 morgens, meistens aber bis knapp vor 05.00 Uhr war es laut und auch jeden Abend vor einem Feiertag, so auch am 25.10.2001. Obwohl laut Öffnungszeitenschildern an Feiertagen bis 24.00 Uhr geöffnet ist, war die Lautstärke am 26.10.2001 unvermindert aber bis mindestens 03.30 zu hören. Auch liegt eine Anzeige der Nachbarin IB an die BPD Linz vom 26.10.2001 um 00.25 Uhr auf, und es konnte um 00.30 Uhr von den Organen aus einer Entfernung von ca. 20 m Musik aus dem Lokal festgestellt werden. Die beiden Anrainer bestätigten die Lärmerregung in ihrer zeugenschaftlichen Aussage vor der Behörde erster Instanz am 4.12.2001 und es legte die Zeugin B genaue Aufzeichnungen vom Zeitraum 20.10. bis 2.12.2001 vor. Insbesondere gaben sie an, dass die Bassanteile der Musik in Form eines dumpfen Wummens und auch fallweise Trommelmusik deutlich hörbar waren. Die beschriebenen Lärmbelästigungen seien mit solchen von einem handelsüblichen Kühlschrank im Zimmer verursachten Lärm vergleichbar und gaben sie an, dass der verursachte Musiklärm vielfach eine höhere Lautstärke aufwies. Es war daher die Lärmbelästigung nicht nur an das angrenzende Zimmer sondern auch im daran anschließenden Zimmer noch wahrnehmbar. Auch in der Nacht vom 1.12.2001 bis 2.12.2001, 01.30 Uhr, gab Herr E durchdringenden Lärm an. Seine Anrufe beim Lokal wurden aber nur auf Mailbox umgeleitet. Auch eine Anzeige beim Wachzimmer in der Theatergasse brachte keine Besserung, sodass er dann um 01.30 Uhr zu einem Freund fuhr und dort übernachtete.

 

Die belangte Behörde legte diese Aussagen einer Anfrage an den immissionstechnischen Amtssachverständigen zugrunde, ob bei den angegebenen Lärmbelästigungen von einer Nichteinhaltung des für den Betrieb der Musikanlage im gegenständlichen Gastlokal bewilligten A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 80 dB zu sämtlichen angeführten Zeitpunkten (19.10.2001 bis 2.12.2001) auszugehen ist. Dazu führte der lärmtechnische Amtssachverständige aus, dass unter Bezugnahme der Aussagen der Nachbarn bei derartigen Immissionen (so laut wie ein Fernseher auf Zimmerlautstärke) davon ausgegangen werden kann, dass im Lokal Musik mit einem deutlich höheren Immissionspegel als 80 dB dargeboten wurde. Man muss sogar davon ausgehen, dass ein Immissionspegel von weit höher als 90 dB in 1 m Entfernung von jedem Lautsprecher überschritten wurde um derartige Immissionen zu erreichen.

 

Weiters hat am 28.11.2001 durch den genannten Amtssachverständigen eine Nachschau im Lokal stattgefunden und konnte dabei eine Überprüfung der Lautstärke nicht stattfinden, weil die Lautsprecher im hinteren Teil des Lokales kaputt waren. Es wurde aber festgestellt, dass Auftrag 1) und 9) nicht erfüllt waren, weil an den Fenstern die Beschläge vorhanden waren und so von jedermann geöffnet werden konnten.

 

Am 6.12.2001 wurde in einer nochmaligen Nachschau im gegenständlichen Lokal bei einer maximalen Musikdarbietung (treble-Regler auf maximaler Stellung) ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 83 dB in 1 m Abstand von den Lautsprechern ermittelt. Dabei war die Qualität der Musikdarbietung nicht gut. Stellte man die Musikanlage so ein, dass die Musik in guter Qualität dargeboten wurde, so wurde bei dieser Einstellung ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 80 dB nicht überschritten. Bei einer Einstellung der Lautstärke von ca. 83 dB in 1 m Abstand von den Lautsprechern, wurde sodann eine Hörprobe in der Wohnung des Herrn E durchgeführt und konnte die Musik im Wohnzimmer, das nach dem an das Haus angrenzenden Schlafzimmer gelegen ist, nicht wahrgenommen werden. Das lauteste Geräusch war der eingeschaltete PC. Im direkt an das Nachbargebäude angrenzenden Schlafzimmer konnten Geräusche, welche von der Musikdarbietung im Lokal stammten, wahrgenommen werden. Allerdings gab Herr E an, dass diese Geräusche in keinem Vergleich zu dem Musiklärm stehen, welcher zu den Beschwerden geführt hat. Er drehte das Fernsehgerät im Wohnzimmer auf Lautstärke drei und gab an, dass der Musiklärm in dieser Lautstärke, insbesondere am 2.12.2001 im Wohnzimmer wahrnehmbar war. Hauptsächlich kommt es in der Nachtzeit ab 00.30 Uhr zu den angeführten Belästigungen.

 

4.3. Dieser Sachverhalt bestätigte sich auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.5.2003.

 

Insbesondere gab der zeugenschaftlich einvernommene Amtssachverständige Ing. PI unter Wahrheitspflicht an, dass hinsichtlich der Auflagenpunkte 1) und 9) von ihm nur ganz normale Fensterbeschläge vorgefunden wurden. Die Griffe waren nur durch Abmontieren der Schrauben zu entfernen. Es handelte sich um keine Steckoliven. Diese Wahrnehmungen machte er zumeist vormittags gegen 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr oder nachmittags. Es waren keine Gäste anwesend. Auch jetzt ist dieser Zustand noch gleich. Dazu führte er aus, dass es auch kürzlich wieder zu Beschwerden kam, er in die Altstadt gegangen ist und die Fenster offen waren, während Gäste anwesend waren. Zur Lärmbelästigung selbst bestätigte er, dass noch Anfang September kein Leistungsbegrenzer vorhanden war und erst Ende September einer eingebaut war. Er selbst sollte die Verplombung vornehmen. Der Lärmbegrenzer wurde auf 80 dB eingestellt und verplombt; dazu führte er näher aus, dass die Verplombung auf 80 dB so erfolgte, dass noch Musik in guter Tonqualität zu hören war. Es war ein gewisses Vertrauen, dass nur eine Lautstärke mit guter Tonqualität eingestellt wurde und es wurden dahingehend die 80 dB gemessen. Es gab aber am Mischpult noch einen treble-Regler, an dem man die Lärmstärke höher einstellen konnte, nämlich auf 83 dB, wobei dann die Tonqualität sehr litt. Weiters kam es aber dann im Jahr 2002 zu Beschwerden der genannten Anrainer und es war deutlicher Lärm von den Bässen der Musikanlage wahrnehmbar und wurde dann im Lokal eine Lautstärke von 90 dB gemessen. Dies bedeutet von der Energie her eine Verdopplung. Bei Einstellung auf 80 dB ist die Musikanlage in den genannten Wohnungen kaum hörbar. Darüber hinaus wurde bei einem angrenzenden Lüftungsschacht noch eine Verbesserung durchgeführt, nämlich eine Aufbringung einer Lärmdämmung. Die trotz Lärmbegrenzer und nicht verletzter Plombe erfolgten Beschwerden waren darauf zurückzuführen, dass zusätzlich ein Plattenspieler gespielt wurde. Zusätzliche Lärmquellen können natürlich zu einer Grenzwertüberschreitung führen. Der Amtssachverständige und Zeuge wies aber darauf hin, dass in der Auflage verlangt ist, dass 80 dB nicht überschritten werden. Ein Leistungsbegrenzer ist im Auflagepunkt nicht vorgesehen. Auch bestätigte der einvernommene Zeuge seine gutachtlichen Äußerungen hinsichtlich der ihm vorgelegten Nachbaraussagen.

 

Diese Aussagen waren in sich schlüssig und nicht widersprüchlich. Auch stand der Zeuge unter Wahrheitspflicht. Auch konnte seine Erfahrung dazu beitragen, dass an den Aussagen keine Zweifel bestehen.

 

4.4. Die weiters einvernommenen Anrainer bestätigten bereits ihre Aussagen und Aufzeichnungen, wie sie im Akt erster Instanz vorliegen. Insbesondere führen sie an, dass meistens zum Wochenende, zu meist Donnerstag, Freitag und Samstag nach Mitternacht die Lärmbelästigung gegeben war. Besonders störend war, dass das Schlafzimmer angrenzend an das Nachbarhaus war und selbst im an das Schlafzimmer angrenzenden Wohnzimmer es noch so laut war, dass zum Teil noch der Fernseher übertönt wurde. Auch wurde mehrmals die Polizei geholt und hat diese den Lärm auch festgestellt. Aufgrund des Lärms hatte die Zeugin B auch das Gefühl, dass noch zusätzlich was gespielt wird. Sie gab auch an, dass sie gesehen hätte, dass zwei Leute eine zusätzliche Box in das Lokal hineingetragen haben. Die laut Bescheid zulässige Lautstärke von 80 dB würde aber erträglich sein. Dies wurde auch vom Amtssachverständigen ausprobiert. Auch der Zeuge E bestätigte, dass bei einer Probe, bei der im Lokal die 80 dB eingestellt wurden, kein außergewöhnlicher Lärm zu hören war, nur der übliche Lärm eines Kühlschrankes. So ein Lärm muss akzeptabel sein. Allerdings der Lärm, der an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen im Wesentlichen vorkam, war wesentlich lauter, nämlich vergleichsweise wie bei einem Presslufthammer. Auch trotz des Verwendens von Kopfhörern war der Musiklärm aus dem Lokal noch hörbar. Dieser Zeuge hatte die Vermutung, dass auch Liveaufführungen stattfinden, entsprechende Wahrnehmungen hat er nie gemacht.

 

Es stand daher auch für die Berufungsinstanz als erwiesen fest, dass an den Fenstern nur normale Beschläge waren, wobei die Griffe nur durch Abmontieren der Schrauben zu entfernen waren. Es konnten daher jederzeit die Fester geöffnet werden. Weiters stand eindeutig und unzweifelhaft fest, dass zu den angegebenen Zeitpunkten ein wesentlich höherer Lärm als der erlaubte Musiklärm von 80 dB in 1 m Abstand von den Lautsprechern gegeben war. Dies ist aus der Lebenserfahrung einleuchtend, weil die Zeugen einvernehmlich entsprechende Wahrnehmungen gemacht haben und auch ein Vergleich mit dem Amtssachverständigen dies ergab.

 

Angesichts dieses Ergebnisses waren daher weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich, insbesondere auch kein Lokalaugenschein. Vom Oö. Verwaltungssenat könnten eineinhalb Jahre nach der Tatbegehung keine entsprechenden Wahrnehmungen mehr getroffen werden, weil der ursprüngliche Zustand nicht mehr nachweisbar ist. Auch wurden zum Sachverhalt selbst vom Berufungswerber keine Beweise geltend gemacht und benannt. Ob hingegen sämtliche gesetzliche Bestimmungen durch den Berufungswerber eingehalten wurden, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und einer Zeugeneinvernahme nicht zugänglich. Gleiches gilt auch für ein allfälliges Verschulden. Es war daher der Antrag der diesbezüglichen Zeugeneinvernahme nicht für ein Beweisverfahren geeignet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung hat der Berufungswerber glaubwürdig dargelegt, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht ortsanwesend war. Es wurde daher die Berufung mit der tatsächlichen Kenntnis am 24.9.2002 zugestellt. Die eingebrachte Berufung ist daher rechtzeitig.

 

5.2. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Aufgrund des vom Oö. Verwaltungssenat festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Fenster mit normalen Fensterbeschlägen bzw. Griffen versehen waren, die jederzeit von jedermann geöffnet werden können. Es waren daher die hofseitigen Fenster des Lokales samt Küche im 1. Obergeschoss sowie auch die straßenseitigen Fenster des Lokales nicht so ausgestattet, dass ein Öffnen der Fenster durch Unbefugte nicht möglich ist. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten widerspricht es der Lebenserfahrung, dass jedes Mal bei Betriebszeitbeginn sämtliche Griffe sämtlicher Fenster abmontiert werden und dann sämtliche Griffe wieder nach Betriebszeitende aufmontiert werden. Steckoliven waren jedenfalls nicht vorhanden. Die beschriebenen Griffe wurden jedenfalls auch nach Betriebsbeginn (im Erdgeschoss ab 06.00 Uhr, im Obergeschoss ab 11.00 Uhr) festgestellt. Es wurden daher die Auftragspunkte 1) und 9) nicht erfüllt. Diesbezüglich konnte der Berufungswerber auch nichts vorbringen, was seiner Entlastung dient. Er hat daher auch schuldhaft gehandelt.

 

Hinsichtlich der Nichteinhaltung des Auftragspunktes 2) hat das Beweisverfahren ergeben, dass sämtliche Zeugen bestätigten, dass zu den angegebenen Zeitpunkten die Lautstärke der Musikanlage jedenfalls den erlaubten A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB in 1 m Abstand von jedem Lautsprecher überstieg. Dies war erwiesen aus den jeweiligen Wahrnehmungen der vernommenen Zeugen. Es wurde daher auch dieser Auftragspunkt nicht erfüllt. Wenn hingegen der Berufungswerber behauptet, dass er die Verplombung nicht beschädigt hätte und ein ordnungsgemäßer Lärmbegrenzer vorhanden war, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht der Lärmbegrenzer teil des Auftragspunktes ist, sondern die Anordnung, eine gewisse Lautstärke nicht zu überschreiten. Wie sich aus den Aussagen ergeben hat, wurde einerseits durch Überdrehen des Lautstärkenreglers sowie auch andererseits durch zusätzliche Musikeinrichtungen dieser Wert überschritten.

 

Ein Vorbringen hinsichtlich einer Entlastung und entsprechende Beweise wurde vom Berufungswerber nicht angeboten. Es ist auch diese Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv erfüllt.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafhöhe hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat die Strafbemessung ausführlich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt. Weitere Strafbemessungsgründe kamen nicht hervor und wurden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Die Unbescholtenheit wurde hingegen schon von der Behörde erster Instanz gewürdigt. Es war daher zu sämtlichen Delikten die bemessene Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Höchstrahmen kann sie nicht überhöht gewertet werden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, musste zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 420 Euro, festgesetzt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Nichteinhaltung von Auflagen, Verschulden

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