Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221878/8/Lg/Ni

Linz, 30.03.2004

 

 

 VwSen-221878/8/Lg/Ni Linz, am 30. März 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 12. März 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Ing. J K, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 5. Februar 2003, Zl. Ge96-52-1-2002, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45, Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 
 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer "J. K Gesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in R in Oberösterreich, die u.a. das Gewerbe "Kraftfahrzeugtechniker" und "Handelsgewerbe, beschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugbestandteilen und Zubehör" besitze, zu verantworten habe, dass von Anfang August 2002 bis 7.10.2002 auf dem Grundstück Parz., KG. H, Gemeinde H, ein Kfz-Abstellplatz betrieben worden sei, indem zum Verkauf angebotene Gebrauchtwagen dort abgestellt gewesen seien.
  2.  

    Durch den Betrieb des Kfz-Abstellplatzes könnten Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch hervorgerufen werden bzw. seien solche Einwirkungen nicht auszuschließen. Der Betrieb des gegenständlichen Kfz-Abstellplatzes stelle somit eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden und zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.8.1987, Zl. Ge-0105/48/87/La/Hin, genehmigten Kfz-Reparaturwerkstätte auf Parz., KG. H, im Standort H, dar. Die erforderliche Genehmigung dafür liege jedoch nicht vor. Der Bw habe dadurch § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO verletzt und sei gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

     

    In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Eingabe der Nachbarn V und J H vom 21.9.2002, womit zur Anzeige gebracht worden sei, dass das gegenständliche Grundstück bereits seit geraumer Zeit gewerblich genutzt werde, ohne dass dafür eine gewerbebehördliche Genehmigung vorliege. Die gewerbliche Nutzung dieses Grundstückes sei auch nicht Gegenstand des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.5.2002 abgeschlossenen Verfahrens. Durch diese rechtswidrige gewerbliche Nutzung des Grundstückes, auch an Sonn- und Feiertagen, werde die Wohnqualität erheblich gemindert und fühlten sich die Anzeigenden stark belästigt.

     

    Nach Aufforderung zur Rechtfertigung habe sich der Bw dahingehend geäußert, es handle sich dabei um ein ihm persönlich gehörendes Grundstück, welches zwischen den Liegenschaften des Ehepaares H und jener der J. K GmbH liege. Das zu H hin abfallende Gelände sei durch Aufschüttung eingeebnet worden. Dieses Vorhaben habe die Errichtung einer Stützmauer gegenüber der Liegenschaft H erfordert. Dieses, der Oö. BauO entsprechende und somit vom Bürgermeister genehmigte Bauwerk werde von der Familie H nicht akzeptiert, obwohl die Stützmauer, den Nachbarn entgegenkommend, in 3 Metern Abstand und nicht wie ursprünglich vorgesehen, direkt an der Grundgrenze errichtet worden sei.

     

    Der Erhebungsbericht der Gendarmeriebeamten sei insofern unrichtig, als (dem Bw vorgeworfen werde, dass) er als Eigentümer des Grundstücks sowie als Geschäftsführer der J. K GmbH gewerblich nutze. Es sei bestätigt worden, dass eine Beeinträchtigung oder Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.2 GewO nicht festzustellen sei. Es sei unzutreffend, dass für das Grundstück ein Antrag auf Umwidmung von Mischgebiet auf Betriebsbaugebiet gestellt sei. Richtig sei, dass das betreffende Grundstück der J. K GmbH für die Dauer der Betriebssanierung bzw. Betriebserweiterung und der Baufirma als Lagerplatz, sowie zur Abstellung von Firmenfahrzeugen und von Fahrzeugen der Mitarbeiter der Firma zum Parken unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. Inzwischen sei die Baufirma abgezogen und sei der Fahrzeugbestand auf das Betriebsgelände der J. K GmbH zurückgeführt worden. Wegen der engen Platzverhältnisse auf dem Firmengelände sei es den Mitarbeitern freigestellt, öffentliche Parkplätze oder die Liegenschaft des Bw (unentgeltlich) zu nutzen.

     

    Weiters biete das Grundstück des Bw (Wiese ohne Zufahrt) für die Familie H eine erweiterte Schutzzone. Keiner der anderen Liegenschaftsanrainer sehe sich durch negative Einwirkungen der aktuellen Grundstücksnutzung belästigt.

     

    Dem Tatvorwurf sei § 81 Abs.1 GewO zugrunde gelegt worden, welcher Bezug auf § 74 GewO nehme, welcher aussage, dass unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen sei, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei. Dies sei gegenständlich unzutreffend, da es sich nur um eine vorübergehende Auslagerung (keinen Verkauf) von Fahrzeugen gehandelt habe. Dies begründe keine Übertretung der GewO.

     

    Weiters wird im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, vom GP Rohrbach sei am 4.2.2003 festgestellt worden, dass sich immer noch vier unangemeldete Gebrauchtwagen auf dem gegenständlichen Grundstück befunden hätten.

     

    Ferner wird im angefochtenen Straferkenntnis unter Hinweis auf verschiedene gewerbebehördliche Verfahren festgestellt, dass der gegenständliche Kfz-Abstellplatz nicht Gegenstand der gewerbebehördlichen Genehmigungen sei bzw. für den gegenständlichen Kfz-Abstellplatz kein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung vorliege.

     

    Unter Hinweis auf die Erhebungen des GP Rohrbach am 4.2.2003, wonach immer noch unangemeldete Gebrauchtwagen auf dem gegenständlichen Grundstück sich befänden, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine "vorübergehende Auslagerung" von Fahrzeugen handle.

     

    Das Abstellen der zum Verkauf angebotenen Gebrauchtwagen sei der Betriebsanlage der J. K Ges m.b.H. zuzurechnen.

     

     

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass auf dem gegenständlichen Grundstück während der baulichen bedingten Fahrzeugauslagerung der J. K GmbH in keiner Form eine Verkaufstätigkeit ausgeübt worden sei. Die am 4.2.2003 bezogenen Gebrauchtwagen (hinsichtlich derer im Übrigen der Eigentümer nicht festgestellt worden sei) seien zum 4.2.2003 bereits auf den hiefür oberhalb der Werkstätte neu geschaffenen Verkaufsplatz abgestellt gewesen.
  4.  

    Im Übringen sei die Strafe überhöht, da der Bw seit 1.1.2002 allein Geschäftsführer sei.

     

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegen die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Schriftstücke bei.

     

    Dem Erhebungsbericht des GP Rohrbach vom 5.10.2002 ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Grundstück vom Eigentümer und Geschäftsführer der J. K Ges m.b.H. (also dem Bw) gewerblich genutzt werde. Seit Beginn der Umbauarbeiten am Firmengelände vor ca. 2 Monaten werde das Grundstück als Abstellplatz von Gebrauchtwagen und Parkplatz für die Pkw der Angestellten verwendet. Weiters sei ein Teil des Aushubmaterials der Baustelle im angeführten Grundstück gelagert. Darüber hinaus werde ein Teil des Grundstückes als Lagerplatz von der Baufirma R, welche mit dem Firmenumbau beauftragt sei, genutzt. Hinsichtlich der abgestellten Pkw habe der Bw angegeben, dass die neue Abstellrampe voraussichtlich Ende Oktober fertiggestellt werde und die Gebrauchtwagen in weiterer Folge wieder dort abgestellt würden. Auch die Nutzung durch die Baufirma R werde nach Abschluss der Bauarbeiten wieder beendet werden. Ein Antrag auf Umwidmung zum Betriebsbauland sei gestellt. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.2 GewO habe nicht festgestellt werden können.

     

    In einem Aktenvermerk vom 4.2.2003 ist festgehalten, dass laut telefonischer Auskunft vom GPK Rohrbach sich am 4.2.2003 immer noch vier unangemeldete Gebrauchtwagen auf dem gegenständlichen Grundstück befunden hätten. Weiters seien einige angemeldete Fahrzeuge auf diesem Grundstück abgestellt gewesen, vermutlich Mitarbeitern der Firma J. K GmbH gehörig. Fahrzeuge einer Baufirma seien nicht mehr vorhanden gewesen.

     

    Ferner ist zwei Bescheiden der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 3.12.2002 zu entnehmen, dass - hinsichtlich beider von der J. K GmbH betriebenen Gewerbe - der früherer gewerberechtliche Geschäftsführer (J K sen.) mit 31.12.2001 ausgeschieden ist und die Bestellung des Ing. J K jun. mit Wirkung vom 29.11.2002 zur Kenntnis genommen wird.

     

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw über seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass die gegenständliche Anzeige auf eine zwischenzeitig überholte Problematik im Verhältnis der Nachbarn H zum gegenständlichen Betrieb zurückzuführen sei. Mittlerweile habe sich der Bw mit dem Nachbarn H geeinigt und es sei ihm sogar ein Grundstücksteil verkauft worden. Dieser Nachbar habe sogar in einem Verfahren wegen der erwähnten Bereinigung der Situation ein Rechtsmittel zurückgezogen. Der Verhandlungsleiter gab bekannt, dass ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt worden sei, dass das gegenständlich beanstandete Verhalten des Bw nicht mehr gegeben sei.
  8.  

    Ferner führte der Vertreter des Bw aus, dass der Standpunkt vertreten werden könnte, dass keine Erweiterung der Betriebsanlage stattgefunden habe, weil es sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme gehandelt habe. Für die Dauer von Umbauarbeiten im Betriebsgebäude sei eine zwischenzeitige Auslagerung der Gebrauchtwagen nötig gewesen. Daher habe man (einen relativ geringen) Teil dieser Fahrzeuge auf dem gegenständlichen Grundstück abgestellt. Dieses Abstellen sei allerdings nur eine Lagerung und keine Präsentation zum Verkauf gewesen. Daher seien auch keine Werbemaßnahmen oder Preisauszeichnungen vorhanden gewesen. Verkaufsgespräche mit allfälligen Interessenten seien auf dem Betriebsgelände abgewickelt worden.

     

    Ferner wurde der Standpunkt vertreten, dass man davon ausgehen könnte, dass diese vorübergehende Auslagerung von der Genehmigung gedeckt war, weil ja bei genehmigungskonformer Vorgangsweise notgedrungen Autos irgendwo gelagert werden mussten. Die in Rede stehenden Baumaßnahmen seien damals auch gewerberechtlich bereits rechtskräftig bewilligt gewesen. Sähe man dennoch den Tatbestand als in objektiver Hinsicht erfüllt an, so wäre das Verschulden des Bw zu verneinen, da diesem ja gar nichts anderes übrig blieb, für die Zeit der Sanierung des Gebäudes vorübergehende Notmaßnahmen zu treffen.

     

    Im Übrigen werde die Belästigungseignung bezweifelt, da sich das Haus des Ehepaares H vom gegenständlichen Areal in etwa 60 bis 70 m Entfernung befinde.

     

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht mit dem angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Kfz der - in diesem Umfang allerdings nicht genehmigten - Betriebsanlage zuzurechnen ist. Dies gilt auch unter den - im Zweifel anzunehmenden - Voraussetzungen, dass die abgestellten Kfz auf dem gegenständlichen Areal nur "gelagert" wurden, das heißt der Verkauf im genehmigten Teil der Betriebsanlage stattfand und die Kfz nicht am fraglichen Ort beworben und mit Preisen ausgezeichnet wurden und dass es sich dabei um eine vorübergehende Überbrückungsmaßnahme für die Dauer des Umbaus des Betriebsgebäudes handelte. Nicht beizutreten ist auch der Auffassung des Bw, dass die Genehmigung der Umbaumaßnahmen (in bau- und gewerberechtlicher Hinsicht) die gegenständliche (örtliche) Erweiterung der Betriebsanlage implizit mitumfasst.

 

Hinsichtlich der Genehmigungspflicht des Betriebs einer geänderten Betriebsanlage verweist § 366 Abs.1 Z3 GewO auf § 81 GewO. § 81 Abs.1 GewO bezieht sich zu dieser Frage seinerseits auf § 74 GewO ("wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist"). Als Genehmigungspflicht auslösend sieht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Eignung der Belästigung der Nachbarn durch Geruch und Lärm durch abgestellte, zum Verkauf angebotene Gebrauchtwagen an (§ 74 Abs.2 Z2 GewO). Auf den so umschriebenen Vorwurf haben sich die folgenden Ausführungen zu beschränken.

 

Zutreffend geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass die Genehmigungspflicht schon dann gegeben ist, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei der Eignung zur Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch um ein Tatbestandsmerkmal handelt, dessen Vorliegen in einem Bescheid naturgemäß nicht bloß zu behaupten sondern (wie jede Sachverhaltsannahme) entsprechend zu begründen ist. Unter diesem Gesichtspunkt sind Feststellungen sowohl über die Art und Weise der Erweiterung der Betriebsanlage und der infolgedessen von dieser Erweiterung ausgehenden Einwirkungen als auch über die Situierung der in Betracht kommenden Nachbarn zu treffen, sodass auf Grund dieser Feststellungen nachvollziehbar auf die in Rede stehende Eignung geschlossen werden kann. Diese Feststellungen brauchen selbstverständlich nicht die für die Frage der Genehmigungsfähigkeit erforderliche Begründungsdichte aufzuweisen, sie müssen aber gleichwohl ausreichen, die Eignung, die ins Auge gefassten Einwirkungen hervorzurufen, plausibel zu begründen. Anders formuliert: Das bloße Abgestelltsein sehr weniger Kfz in relativ großer Entfernung von Nachbarn (eine von im angefochtenen Straferkenntnis festgestelltem Sachverhalt offen gelassenen Variante - welche möglicherweise dem laienhaften Urteil der erhebenden Gendarmen, wonach eine Beeinträchtigung im Sinne des § 74 Abs.2 GewO nicht festgestellt haben werde können, vorschwebte) würde den gegenständlichen Tatbestand nicht erfüllen. Es ist daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat auf der Grundlage der im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen nicht möglich, von der für Strafverfahren notwendigen Sicherheit der Berechtigung des Tatvorwurfs auszugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

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