Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221882/2/Ga/Pe

Linz, 17.04.2003

 

 

 VwSen-221882/2/Ga/Pe Linz, am 17. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn TW vertreten durch UP.M., Rechtsanwalt in, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. März 2003, Ge96-36-3-2003-brot, betreffend eine Beschlagnahme, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 4. März 2003 hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Beschlagnahme bestimmter, im Einzelnen aufgezählter Werkzeuge und Bestecksätze, die dem Berufungswerber am 20. Februar 2003 durch Organe des Gendarmeriepostens Bad Leonfelden im Weg der vorläufigen Beschlagnahme abgenommen worden waren, angeordnet und diese Beschlagnahme auf den Tatvorwurf gestützt, der Berufungswerber habe am 20. Februar 2003 in bestimmter Weise mit den nunmehr beschlagnahmten Gegenständen ohne Berechtigung (über seine Gewerbelegitimation, die ihn berechtige, Warenbestellungen lediglich zu sammeln und entgegenzunehmen, hinausgehend) ein Verkaufsgewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort und Haus zu Haus ausgeübt; insofern liege der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z17 GewO (Verbot der Gewerbeausübung im Umherziehen) vor.
Als Rechtsgrundlage für diese Beschlagnahme wurde § 39 VStG im Bescheidspruch angeführt.
 
Über die gegen diesen (verfahrensrechtlichen) Beschlagnahmebescheid erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Aktenvorgang der belangten Behörde erwogen:
 
Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Strafverfolgungsbehörde - im Berufungsfall ist das die belangte Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung -, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, vorliegt, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Gemäß § 367 GewO begeht eine mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z17 dieser Vorschrift ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs.1 Z1 gegeben ist.
Gemäß § 369 GewO kann die Strafe des Verfalles von Waren ...Werkzeugen, Maschinen, Geräten... ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach (u.a.) § 367 Z17 im Zusammenhang stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.
 
Die wesentlichen Tatbestandselemente der Beschlagnahme in der Ermächtigungsnorm - Verdacht einer Veraltungsübertretung sowie Grundlegung der Verfallsstrafe in der materiellen Verwaltungsvorschrift - sind hier erfüllt. So ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie nach den aus der Aktenlage ersichtlichen Umständen den Verdacht einer Verwaltungsübertretung, nämlich jener iSd Tatbildes nach § 367 Z17 GewO, hegte. Im Strafakt liegen von der Gendarmerie aufgenommene Nachweise über die Anzeigenerstattung einer Privatperson, wonach der Berufungswerber die in Rede stehenden Gegenstände bei ihr zum Verkauf angeboten habe; auch sind Ermittlungsergebnisse der Gendarmerie über diesen inkriminierten Vorgang bei zwei weiteren Adressen in 4180 Zwettl und 4190 Bad Leonfelden im Akt dokumentiert. Auf die in diesen Aktenstücken niedergelegten Umstände - an deren Richtigkeit zu zweifeln der Verwaltungssenat keinen Anlass hat - durfte in nachvollziehbarer Weise der in Rede stehende Verdacht gestützt werden. Das weitere Tatbestandsmerkmal - potentielle Verfallsstrafe - ist durch den oben wiedergegebenen § 369 GewO nachgewiesen.
 
Der Berufungswerber bringt zur Begründung seines Antrages auf Aufhebung der Beschlagnahme nur vor, die Waren haben lediglich als Musterstücke vorgezeigt werden sollen; ein Verkauf sei nicht beabsichtigt gewesen; Herr W habe an Ort und Stelle lediglich Bestellungen aufnehmen wollen.
Dieses Vorbringen ist seinem Gehalt nach eine schlicht verneinende Behauptung. Taugliche Beweisangebote zur Untermauerung der Behauptung bzw. zur Zerstreuung der Verdachtslage enthält die Berufung nicht.
In Anbetracht aber dieses Vorbringens war vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und die Beschlagnahme in Abweisung der Berufung zu bestätigen. Eine (von den Verfahrensparteien auch gar nicht beantragte) öffentliche Verhandlung war nicht durchzuführen (§ 51e Abs.3 VStG).
 
Ob der Verdacht der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z17 GewO tatsächlich zu Recht angenommen wurde, wird im Strafverfahren zu prüfen sein.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner
 
 

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