Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221887/5/Ga/He

Linz, 12.09.2003

 

 

 VwSen-221887/5/Ga/He Linz, am 12. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn G V, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A W in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Mai 2003, Zl. Ge96-29-3-2003-Brot, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; 51 Abs.1, § 51c, § 66 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bez. Straferkenntnis vom 23. Mai 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO iVm dem Feststellungsbescheid nach § 359b GewO vom 12. Juni 2002, Ge20-163-11-2001/P, für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 500 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Näherhin wurde dem Berufungswerber angelastet:
"Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Ges.m.b.H. im Standort O, haben Sie zu vertreten, dass am 31.1.2003 im Rahmen eines Lokalaugenscheines bei der genannten Firma Folgendes festgestellt wurde:
Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Ge20-163-11-2001 v. 12.6.2002 genehmigte Druckmaschine Speedmaster SM 74 DI der Firma Heidelberg wurde zur Gänze abgebaut und aus den Druckräumlichkeiten entfernt. Die im Bescheid zitierte adaptierte bestehende Lüftungsanlage wurde nicht errichtet.
Sie haben daher eine genehmigte Betriebsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung betrieben."

 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende, nach h. Mängelbehebungsauftrag näher begründete Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber trägt zunächst zu der gegenwärtigen, prekären wirtschaftlichen Lage der als Gewerbeausübende und Inhaberin der Betriebsanlage involvierten Gesellschaft vor (welches Vorbringen jedoch auf sich beruhen konnte) und wendet sodann ein, dass ein Schuldspruch, um "das Erfordernis des § 44 lit.a VStG" zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten müsse, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs.2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.
Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht.
 
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Wortlaut des hier tatbestandlichen § 366 Abs.1 Z3 GewO, dass diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände enthält. Stellt nun die Strafbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides darauf ab, dass die Betriebsanlage nach Änderung der Maschinenausstattung einerseits und in der Ausstattung der bestehenden Lüftungsanlage andererseits "betrieben" wurde, versäumte es jedoch, darzulegen, worin dieses Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte, so verabsäumte es die Strafbehörde das Tatverhalten hinlänglich iS des § 44a Z1 VStG darzustellen (vgl VwGH 26.4.1994, 93/04/0243). Schon dieser Anlastungsmangel für sich verhilft der Berufung zum Erfolg.
 
Davon aber abgesehen ging die belangte Behörde in diesem Fall zu Unrecht von einer Genehmigungspflicht der Änderung der sprucherfassten gewerblichen Betriebsanlage - es handelt sicht um eine Anlage, die im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO genehmigt worden ist - aus. Es ist die Rechtslage zur Tatzeit, das ist der 31. Jänner 2003, maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt war § 81 Abs.2 Z7 GewO vom Verfassungsgerichtshof noch nicht aufgehoben (vgl. VfGH 5.3.2003, G210/02). Gemäß dieser Vorschrift sind Änderungen einer "gemäß § 359b genehmigten Anlage, durch die die Anlage den Charakter einer dem § 359b unterliegenden Anlage nicht verliert", genehmigungsfrei. Ausgehend davon hätte sich das angefochtene Straferkenntnis, das dem Schuldspruch eine genehmigungspflichtige Änderung zugrunde legt, sachverhaltsbezogen mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, dass und warum die hier in Rede stehenden Änderungen der Betriebsanlage als solcher den Charakter einer vereinfacht zu genehmigenden Betriebsanlage genommen haben, was jedoch unterblieben ist.
 
Insbesondere ist aus dem angefochtenen Straferkenntnis und der Aktenlage insgesamt nicht ersichtlich, wie und aus welchen plausiblen Gründen eine realiter gar nicht betriebene bzw. betriebsfähige, weil zum Feststellungszeitpunkt zur Gänze abgebaut gewesene Druckmaschine die genannten Interessen beeinträchtigen habe können. Sinngemäß gilt das auch für eine schon bestehende Lüftungsanlage, die bloß nicht adaptiert worden sei (zumal die im Wege des vom angefochtenen Schuldspruch zit. Feststellungsbescheides genehmigte Adaptierung jener Lüftungsanlage nur, wie aus der im Strafakt einliegenden Verhandlungsschrift hervorgeht, eben wegen jener zusätzlichen Druckmaschine "Speedmaster SM 74 DI der Firma Heidelberg" zur Genehmigung beantragt worden war, die nun jedoch zur Gänze wieder abgebaut worden sei).
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu erkennen und gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG die Einstellung des Verfahrens, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, zu verfügen.
Durch dieses Verfahrensergebnis entfällt auch die Kostenpflicht des Berufungswerbers.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum