Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221889/2/Lg/Ni

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-221889/2/Lg/Ni Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23. Mai 2003, Zl. Ge96-37-5-2003-Brot, wegen einer Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe 250 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden verhängt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter der Firma S N KEG im Standort E, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher es zu vertreten habe, dass er bis zum 28.2.2003 keinen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt habe und somit in der Zeit vom 1.8.2002 bis 28.2.2003 das Maler- und Anstreichergewerbe ausgeübt habe, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs.4 GewO über die Bestellung eines dem § 39 Abs.2 GewO entsprechenden Geschäftsführer erstattet zu haben, obwohl am 31.1.2002 E G als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma ausgeschieden sei und somit das Gewerbe ohne Bestellung eines neuen Geschäftsführers längstens während sechs Monaten ausgeübt werden dürfe. Das Gewerbe des Maler- und Anstreichers habe längstens bis zum 31.7.2002 ausgeübt werden dürfen. Der Bw habe dadurch § 367 Z1 iVm § 9 Abs.2 und § 39 Abs.4 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idgF verletzt und sei gemäß § 367 Einleitung GewO in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben jedoch den Tatvorwurf nicht inhaltlich bestritten habe. Die Ausübung des Malerei- und Anstreichergewerbes ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs.4 GewO im erwähnten Zeitraum sei daher als erwiesen anzunehmen.

     

     

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe anlässlich der Bekanntgabe der Firmennamensänderung sowie bei der Abgabe der drei Gewerbescheine (Maler, Isolierer, Silikonierer) gegenüber der Behörde erklärt, das Malergewerbe nicht mehr auszuüben und deshalb keinen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Seit Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers E G am 31.1.2002 habe die Firma S N KEG keine Arbeit mehr durchgeführt, die mit dem Malergewerbe etwas zu tun habe. Der Arbeitsbereich der Firma sei lediglich das Silikonieren und Isolieren gegen Feuchtigkeit. Dies habe der Bw beim Standortwechsel der Firma nach St. Georgen a.d.G. der Bezirkshauptmannschaft Perg bekannt gegeben. Der Bw ersucht um Nachforschungen, die beweisen würden, dass er im gegenständlichen Zeitraum das Maler- und Anstreichergewerbe nicht ausgeübt habe.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig ist, ob die S N KEG in der Zeit vom 1.8.2002 bis 28.2.2003 das Maler- und Anstreichergewerbe ausgeübt hat. Anhaltspunkte die den Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht stützen würden, sind im Akt nicht enthalten. Die mangelnde Rechtfertigung des Bw im erstinstanzlichen Verfahren allein bildet für den Unabhängigen Verwaltungssenat keine ausreichende Grundlage für eine Bestätigung des Tatvorwurfs. Nach dem eigenen Vorbringen des Bw dürfte die S N KEG Tätigkeiten ausgeübt haben, die § 150 Abs.23 GewO zu unterfallen scheinen (Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; diese Tätigkeiten sind außerhalb des Zusammenhanges mit § 94 Z 79 GewO freie Gewerbe - vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, GewO, 2. Auflage, RZ 130 zu § 94). Da aufgrund fehlender (und auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachzuholender) Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeit der S N KEG unklar bleibt, ob Tätigkeiten ausgeübt wurden, die dem Maler- und Anstreichergewerbe unterfallen, war (im Zweifel) spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

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