Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221890/18/Re/Sta

Linz, 14.04.2004

 

 

 VwSen-221890/18/Re/Sta Linz, am 14. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der A T, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M K, Mag. A B, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.2003, GZ. 100-1/16-330153895, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird in Bezug auf das Faktum I b) des bekämpften Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.2003, GZ. 100-1/16-330153895 Folge gegeben. Diesbezüglich wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Die Berufung wird in Bezug auf Faktum I d) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.2003, GZ. 100-1/16-330153895, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinne des § 44a Z3 VStG mit "§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994" zitiert wird.
  3. In Bezug auf Faktum I b) entfallen jegliche Beiträge zum Strafverfahren.
  4. In Bezug auf Faktum I d) hat die Berufungswerberin zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängte Geldstrafe, ds 30 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 44a Z2, 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1, 51c VStG
Zu II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51i VStG.
Zu III.: § 65 VStG.
Zu IV.: § 64 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Straferkenntnis vom 25. April 2003, GZ. 100-1/16-330153895, wird der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe es als Inhaberin und Betreiberin des Lokales "M" im Standort L, H, zu vertreten, dass das mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.12.1999 und vom 26.9.2000, mit einer Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr gewerbebehördlich bewilligte Gastlokal nach Durchführung einer gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Verlängerung der genehmigten Betriebszeit, betrieben wurde, ohne dass die hiefür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die Änderung geeignet sei, Nachbarn durch Lärm (zusätzlich) zu belästigen. Konkret sei das Lokal an folgenden Tagen über die genehmigte Betriebszeit hinaus betrieben worden:

"a) am 19.10.2002 wurde das Lokal noch um 0.37 Uhr betrieben, indem sich noch
15 Gäste im Lokal befanden;

  1. am 28.12.2002 wurde das Lokal noch um 2.25 Uhr betrieben, indem sich im Lokal noch 8 Gäste befanden, welche teilweise noch Getränke konsumierten;
  2. am 4.1.2003 wurde das Lokal noch um 23.45 Uhr betrieben, indem sich noch ca. 13 Gäste im Lokal befanden, welche Getränke (teilweise waren die Gläser noch voll) konsumierten und
  3. am 5.1.2003 wurde das Lokal noch um 23.20 Uhr betrieben, indem sich neben ihnen und ihrem Gatten noch 7 Gäste im Lokal befanden, welche Karten spielten und Getränke konsumierten (teilweise waren die Gläser noch voll)."

 

Die Berufungswerberin habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 begangen, weshalb über sie gemäß § 366 GewO 1994 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 56 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde die Berufungswerberin zu jedem Delikt zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds insgesamt 60 Euro, verpflichtet.

 

Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung, welche sich ausdrücklich ausschließlich gegen die unter I. b) und I. d) angeführten Tatbestände richtet, die verhängten Geldstrafen zu den Tatbeständen I. a) und I. c) des bekämpften Straferkenntnisses vom 25.4.2003 somit in Rechtskraft erwachsen ließ. Die Berufung gegen die Tatbestände I. b) (28.12.2002) und I. d) (5.1.2003) wurde im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, am 28.12.2002 habe es sich um die
3-Jahresfeier des Cafe M gehandelt und sei die Sperrstunde an diesem Tag mittels Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz auf 2.00 Uhr verlängert worden. Die anwesenden Gäste hätten lediglich auf das Taxi gewartet und die bereits vor 2.00 Uhr ausgeschenkten Getränke ausgetrunken. Diesbezüglich seien keine Feststellungen getroffen worden. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen R M, L, zum Beweise dafür, dass die Gäste im Lokal lediglich auf die Taxis gewartet hätten. Die 25-minütige Überschreitung könne noch innerhalb des Toleranzbereiches angesehen werden. Nach der verlängerten Veranstaltungsbewilligung auf 2.00 Uhr seien keine wie immer gearteten Getränke mehr ausgeschenkt und lediglich den Gästen die Möglichkeit gegeben worden, im Lokal auf die Taxis zu warten. Neue Gäste seien nicht mehr eingelassen worden. Zum Vorfall am 5.1.2003 sei die belangte Behörde nicht auf die Rechtfertigung eingegangen, wonach sich Privatpersonen im Lokal trafen um Karten zu spielen und um zu Rauchen. Bei den anwesenden Personen handle es sich um Nachbarn und Freunde der Einschreiterin und seien den jeweiligen Freunden die Getränke nicht verrechnet bzw. seien diese von den Freunden selbst mitgebracht worden. Das Lokal sei auch versperrt gewesen. Es handelte sich um eine Privatveranstaltung. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Zeugen M T, P P, M E, A L, K S, A R, H R, alle L, werde beantragt. Insgesamt beantragt werde die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses betreffend die Fakten b) und d) sowie die Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Auf die ausführliche Begründung des Straferkenntnisses wurde verwiesen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.3.2004. Zu dieser Verhandlung ist die Berufungswerberin persönlich nicht erschienen. Erschienen ist jedoch ihr rechtsfreundlicher Vertreter, welcher darauf hingewiesen hat, dass die Berufungswerberin einen gebuchten und bezahlten Urlaub konsumiere. Er verweist auf den vor der mündlichen Verhandlung eingebrachten Vertagungsantrag vom 2.3.2004. Diesem Vertagungsantrag wurde mit Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 8.3.2004, nachweisbar zugestellt am 12.3.2004, somit 6 Tage vor der anberaumten mündlichen Verhandlung, mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die gegenständliche Verhandlung bereits
1 Monat vor dem festgesetzten Verhandlungstermin ausgeschrieben worden sei und dass angesichts dieser langen für die Vorbereitung zur Verfügung stehenden Zeit es nicht möglich sei, der Vertagungsbitte zu entsprechen, dies auch auf Grund der Tatsache, dass die Berufungswerberin ohnedies anwaltlich vertreten sei und ihr persönliches Erscheinen nicht zwingend erforderlich sei. Eine Antwort hierauf ist vor der mündlichen Verhandlung nicht eingelangt.

 

Festzuhalten war somit am Tag der mündlichen Verhandlung, dass die Berufungswerberin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vertreten war. Dieser hat über Befragen durch den Verhandlungsleiter bekannt gegeben, dass in Bezug auf den von ihm angesprochenen und als Vertagungsgrund angeführten gebuchten und bezahlten Urlaub der Berufungswerberin keine Unterlagen hiezu vorliegen.

 

Bei der mündlichen Verhandlung erschienen sind als Zeugen die beiden Beamten der Bundespolizeidirektion Linz, welche die Übertretungen in Bezug auf den 28.12.2002 bzw. am 5.1.2003 zur Anzeige gebracht haben. Diejenigen von der Berufungswerberin in Bezug auf den Tatbestand 5.1.2003 namhaft gemachten Entlastungszeugen, welche vom Unabhängigen Verwaltungssenat zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind, sind trotz nachgewiesener Zustellung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Zum Faktum I b):

Spruchgemäß wird der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe es als Lokalinhaberin und Betreiberin zu vertreten, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.12.1999 und vom 26.9.2000 mit einer Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr gewerbebehördlich bewilligte Gastlokal nach Durchführung einer gemäß § 81 iVm § 74 Abs. 2 Z2 GewO 1994 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Verlängerung der genehmigten Betriebszeit, am 28.12.2002 noch um 2.25 Uhr betrieben wurde, indem sich im Lokal noch 8 Gäste befanden, welche teilweise noch Getränke konsumierten, ohne dass die hiefür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum Einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum Anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen, nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Gemäß § 44a Z2 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

 

Der Beschuldigte hat somit im Grunde des § 44a Z2 VStG ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift bzw. Verwaltungsvorschriften im Spruch des Straferkenntnisses. Der Anordnung des § 44a Z2 VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a Z1 leg cit zu subsumieren ist. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine im Einzelfall mit Bescheid festgesetzte Sperrstunde eine für die Einhaltung derselben relevante Norm, die im Falle einer Übertretung in den Spruch des Strafbescheides gemäß § 44a Z2 VStG aufzunehmen ist.

 

Im gegenständlichen Falle wurden im Straferkenntnis die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.12.1999 und vom 26.9.2000 angeführt, welche insgesamt eine Sperrzeit mit 22.30 Uhr bewirken. Mit letztgenanntem Feststellungsbescheid vom 26.9.2000 wurde seinerzeit über Antrag der Berufungswerberin die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Verlängerung der Sperrstunde von ursprünglich 22.00 Uhr auf 22.30 Uhr erteilt.

 

Dass in Bezug auf Faktum I b des bekämpften Straferkenntnisses am 27.12.2002 ab 22.30 Uhr bis 28.12.2002, 2.00 Uhr ein strafbares Verhalten noch nicht vorliegt, dies, weil mit dem im Spruch des Straferkenntnisses nicht zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31.10.2002 gemäß dem damaligen § 152 Abs. 4 der Gewerbeordnung iVm der Oö. Sperrzeitenverordnung vom 21.12.2001 unter anderem für den 27.12.2002 anlässlich der 3-Jahresfeier des Lokals eine Sperrstundenverlängerung bis 2.00 Uhr bewilligt worden ist, lässt das bekämpfte Straferkenntnis offen und widerspricht somit diesbezüglich den Anforderungen des § 44a Z2 VStG.

 

Diesbezüglich war daher das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zum Faktum I d):

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Die gegenständliche Anlage der Berufungswerberin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.12.1999 gewerbebehördlich genehmigt. Mit Bescheid vom 26.9.2000 wurde die Sperrstunde von 22.00 Uhr auf 22.30 Uhr verlängert. Der Verwaltungsgerichtshof bringt in seiner Judikatur zur Einhaltung von Sperrstunden ständig zum Ausdruck, dass die Pflicht des Gastgewerbetreibenden darin besteht, ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abzuwenden. Dies schließt die Verpflichtung des Gastgewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, dass sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten. Er hat alles in seinen Kräften stehende zu unternehmen, um die Einhaltung der Sperrstunde zu gewährleisten. Dazu zählt aber erforderlichenfalls auch die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie. Dabei kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht, ebenso wenig darauf, dass es sich - wie in der Berufung behauptet - um Nachbarn und Freunde der Berufungswerberin gehandelt habe. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. den sonstigen Betriebsflächen.

Im gegenständlichen Fall haben sich die anwesenden Personen nach Angaben der Berufungswerberin so verhalten, wie es üblich und typisch für das Verhalten von Gästen in einem Gastgewerbebetrieb ist, wie zB trinkend, rauchend und Karten spielend.

Zu verweisen ist hiezu der Vollständigkeit halber auch auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 21.5.2003, wonach es sich bei den anwesenden Personen um Nachbarn und Freunde der Einschreiterin handelte, jedoch lediglich den Freunden - nicht jedoch den Nachbarn - die Getränke nicht verrechnet worden seien bzw. die Getränke nur von den Freunden - nicht jedoch von den Nachbarn - selbst mitgebracht worden seien.

 

Ob schließlich das gegenständliche Lokal zum Zeitpunkt versperrt oder offen gehalten war, ist für die Beantwortung der Frage des Betriebes der Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ohne Belang, gibt es doch eine Reihe von gastgewerblichen Betrieben, die ständig mit verschlossener Eingangstüre betrieben werden und Gäste nur nach Läuten eingelassen werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass das Lokal in diesem Fall tatsächlich nach Ablauf der gewerberechtlich bescheidmäßig festgelegten Sperrstunde betrieben wurde. Die Anwesenheit der Personen wird im Übrigen von der Berufungswerberin nicht bestritten und vom meldungslegenden Polizeibeamten auch im Rahmen der Zeugenbefragung bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Ihm war ausdrücklich erinnerlich, dass es sich bei den anwesenden Personen um Nachbarn und Gäste gehandelt hatte, welche Karten spielen wollten.

 

Eine weitere Befragung der von der Berufungswerberin namhaft gemachten Zeugen im Rahmen des Berufungsverfahrens erwies sich daher insgesamt als nicht mehr erforderlich. Zwar wurde eine Berufungsverhandlung vom Unabhängigen Verwaltungssenat anberaumt und drei der von der Berufungswerberin namhaft gemachten Entlastungszeugen persönlich nachweisbar geladen, es sind jedoch sämtliche Entlastungszeugen unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, ebenso wie die Berufungswerberin selbst.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es somit erwiesen, dass die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

 

Zur Durchführung der Berufungsverhandlung am 18. März 2004, trotz eingelangtem Vertagungsgesuch der Berufungswerberin ist festzuhalten, dass ihr in Beantwortung ihres Vertagungsgesuches vom Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt wurde, dass die gegenständliche Verhandlung bereits 1 Monat vor dem festgesetzten Verhandlungstermin ausgeschrieben worden sei und dass angesichts dieser langen für die Vorbereitung zur Verfügung stehenden Zeit es nicht möglich ist, der Vertagungsbitte zu entsprechen. Dies auch auf Grund der Tatsache, dass die Berufungswerberin ohnehin anwaltlich vertreten und ihr persönliches Erscheinen nicht zwingend erforderlich sei. Bei der mündlichen Verhandlung ist eben der anwaltliche Vertreter der Berufungswerberin anwesend gewesen. Vom Verhandlungsleiter wurde dieser in Bezug auf das Vertagungsgesuch befragt und hat dieser bekannt gegeben, dass die Berufungswerberin einen bereits gebuchten und bezahlten Urlaub konsumiere, Unterlagen hiezu jedoch nicht vorlägen. Solche Unterlagen wurden in der Folge auch nicht mehr nachgereicht. Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs.3 AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können. Dass diese Voraussetzung hier vorliege, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat bereits im Antwortschreiben in Bezug auf die bereits lange vorher erfolgte Anberaumung der mündlichen Verhandlung verneint und im Übrigen im Verfahren von der Berufungswerberin nicht einmal behauptet. Im Übrigen hat die Berufungswerberin im Rahmen der öffentlichen Verhandlung durch ihren rechtlichen Vertreter die Möglichkeit gehabt, die Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und hiezu Stellung zu nehmen und dies auch getan.

 

Zum Verschulden hat die Berufungswerberin ausdrücklich nichts vorgebracht.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt ist, ist daher im Sinne der obigen gesetzlichen Bestimmung Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass einem Gewerbetreibenden, wie es auch die Berufungswerberin ist bzw. einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zugemutet werden kann, dass er die Kenntnis der maßgebenden gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften über die Einhaltung von Sperrzeiten, auch wenn diese im Rahmen eines anlagenrechtlichen Bescheides festgelegt worden sind, hat oder sich zumindest Kenntnisse über diese Bestimmungen verschafft. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die festgelegte Sperrstunde mit 22.30 Uhr auf Grund eines Antrages der Berufungswerberin selbst (Verlängerung von 22.00 Uhr auf 22.30 Uhr) erteilt worden ist, belastet ihr rechtswidriges Verhalten sogar eher in Richtung grobe Fahrlässigkeit.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die verhängte Geldstrafe, die trotz zweier einschlägiger Vormerkungen im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Sie wird als gerade noch als ausreichend erachtet, um die Berufungswerberin zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen, keinesfalls jedoch überhöht.

Unter Bedachtnahme auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar.

Das Berufungsvorbringen enthielt im Übrigen keinerlei Inhalte, welche sich gegen die vorgenommene Abwägung richten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten der Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

Die unter III und IV getroffenen Kostenentscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates sind in den zit. Gesetzesstellen begründet. Da ein Spruchteil des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch zu beheben war, entfallen diesbezüglich sämtliche Kostenbeiträge. In Bezug auf den bestätigenden Teil des Berufungserkenntnisses ist im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, auszusprechen.

 

Unter der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. Die Konkretisierung erfolgte zulässigerweise unter Bezug auf § 44a VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger

 

 
 

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