Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221898/2/Bm/Be

Linz, 21.08.2003

 

 

 VwSen-221898/2/Bm/Be Linz, am 21. August 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herr Ing. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung vom 2.7.2003, Ge96-48-3-2003, wegen Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene

Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. der Schuldspruch (Tatvorwurf) wie folgt zu lauten hat: " Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung der K Bau GmbH nach außen Berufener i.S.d. § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der 12. Woche 2003 (17. bis 23.3.2003) durch die Werbeeinschaltung in der Zeitschrift Bau & Wohnen auf den Seiten 25 und 26 mit dem Text -" einwandfreier ablauf - dachdeckerarbeiten vom feinsten - Das Bauteil Dach, Die "fünfte Wand", ist maßgeblich mitverantwortlich für das "Gesicht" des Hauses. Unsere Spezialisten in Sachen Dach setzen Ihrem Haus die "Krone" auf"- die den Gegenstand des Dachdeckergewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Personenkreis angeboten hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen";
  2. die verletzte Verwaltungsvorschrift § 94 Ziff.5 in § 94 Ziff.11 geändert wird.

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der

Erstinstanz den Betrag von 60 Euro, das sind 20 % der verhängten

Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, 19, 51 VStG

Zu II: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.7.2003, Ge96-48-3-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.1 iVm § 94 Z.5 und § 1 Abs.4, 2. Satz, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Bau GmbH in, zu vertreten hat, dass

die Firma K Bau GmbH in der Zeitschrift Bau & Wohnen für die Bezirke Rohrbach sowie Urfahr Umgebung in der 12. Woche 2003 (17. - 23.3.2003) eine Werbeeinschaltung auf den Seiten 25 sowie 26 mit folgendem Wortlaut getätigt hat:

Einwandfreier ablauf - dachdeckerarbeiten vom feinsten - Das Bauteil Dach, Die "fünfte Wand" ist maßgeblich mitverantwortlich für das "Gesicht des Hauses. Unsere Spezialisten in Sachen Dach setzen Ihrem Haus die "Krone" auf.

 

Durch das Anbieten obgenannter Dienste in der Zeitschrift Bau & Wohnen habe er das Dachdeckergewerbe, welches ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z.11 darstellt, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung, ausgeübt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da diese nicht ausdrücklich verlangt wurde und eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

3. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, dass im Zuge der Umgründung und Übernahme der Firma K Bau GmbH kurzfristig keine Gewerbeberechtigung für den bereits bestehenden und laufenden Betrieb der Firma K vorhanden gewesen sei. Zu den in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. April 2004 angegebenen Termin sei er leider verhindert gewesen; eine schriftliche Stellungnahme sei nicht abgegeben worden, da sich die Firma zur Zeit in der Bauhochsaison befinde und somit auf dieses Schreiben vergessen worden sei.

Aufgrund der Tatsache, dass das Land Oberösterreich Neugründungen von Unternehmen fördere, werde um Nachsicht gebeten, da es das erste Mal gewesen sei, dass er eine im Betrieb befindliche Firma übernommen habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass in der Zeitschrift Bau & Wohnen in der 12. Woche 2003 (17. - 23.3.2003) folgendes Inserat geschaltet wurde:

"Seit 140 Jahren realisiert die Baufirma K erfolgreich Bauvorhaben jeder Art. Immer qualitäts- und termingerecht und stets darauf bedacht, von der Planung bis zur Fertigstellung individuellen Service zu bieten.

Einwandfreier ablauf - dachdeckerarbeiten vom feinsten - Das Bauteil Dach, Die "fünfte Wand", ist maßgeblich mitverantwortlich für das "Gesicht" des Hauses. Unsere Spezialisten in Sachen Dach setzen Ihrem Haus die "Krone" auf."

 

Aus dem Gewerberegisterauszug geht hervor, dass die Gewerbeberechtigung der K Bau GmbH für das Gewerbe Dachdecker mit 1.2.2003 endigte und erst wieder mit 2.4.2003 entstand.

 

Das Inserat wurde sowohl dem Straferkenntnis erster Instanz als auch der Berufung zu Grunde gelegt und auch in der Berufungsschrift vom Berufungswerber nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurde das Nichtvorliegen der Gewerbeberechtigung zum angeführten Zeitpunkt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3. 600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 94 Z11 GewO 1994 ist das Gewerbe der Dachdecker ein reglementiertes Gewerbe.

Gemäß § 1 Abs.2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

 

Nach Abs.4 dieser Bestimmung gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

 

Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 2.6.1999, 98/04/0051).

Das gegenständliche Inserat ist jedenfalls geeignet, um den darin aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen bekannt zu machen und bei diesen Personen den Eindruck zu erwecken, dass die Tätigkeit des Dachdeckergewerbes entfaltet wird.

Dieses Anbieten ist somit nach der Bestimmung des § 1 Abs.4 letzter Satz GewO der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten, das heißt es gilt als Gewerbeausübung. Das Inserat lässt keinen Zweifel offen, dass die unter ein Gewerbe fallenden angebotenen Tätigkeiten von der K Bau GmbH angeboten und von ihr ausgeführt werden sollen. Das ergibt sich sowohl aus dem Einleitungssatz des Inserates als auch aus der Formulierung "Dachdeckerarbeiten vom feinsten"; es entsteht bei den das Inserat lesenden Kunden jedenfalls der Eindruck, dass die gewerbliche Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr der K Bau GmbH angeboten wird.

 

Es wurden daher Tätigkeiten des Dachdeckergewerbes angeboten und somit die entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Damit hat der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Glaubhaftmachung mangelndes Verschuldens im Sinne des § 5 VStG ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelingt. Ein enstprechendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht; das Berufungsvorbringen, es sei das erste Mal gewesen, dass eine bestehende im Betrieb befindliche Firma übernommen werde, ist kein entsprechender Beweis. Der Berufungswerber hat daher auch die Verwaltungsübertretung subjektiv zu verantworten.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 Bedacht genommen. Zum Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung wurde ausgeführt, dass die Interessen der geordneten Gewerbeausübung missachtet wurden und dies in der Strafbemessung zu berücksichtigen war. Die Erstinstanz hat die von ihr geschätzten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, denen nicht widersprochen wurde, herangezogen.

Die verhängte Geldstrafe von 300 Euro ist im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (bis zu 3.600 Euro) angesiedelt, sodass die Strafe nicht überhöht ist. Die verhängte Geldstrafe ist daher tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen angepasst. Es war somit auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Zu II: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bismaier

 

 
 

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