Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221904/2/Kon/Ni

Linz, 29.04.2004

 

 VwSen-221904/2/Kon/Ni Linz, am 29. April 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn T F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 2003, Ge96-221-2001-Gr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird Herr T F (im Folgenden Bw) mit näherer Begründung der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß dem Einleitungssatz des § 366 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1,5 Tage) verhängt.

 

In seiner rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendet der Bw Verletzung von Verfahrensvorschriften ein, welche er unter anderem damit begründet, dass das gegenständliche Straferkenntnis unter Umgehung des ausgewiesenen Vertreters ihm direkt zugestellt worden sei.

 

Dieses Vorbringen entspricht, wie die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergab, den Tatsachen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut im Akt erliegenden Rückschein (RSb) dem Bw am 28.7.03 zugestellt. Die Inempfangnahme erfolgte laut Rückschein durch die Gattin des Bw. Diese hat auch die Empfangnahme mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Sohin steht der Aktenlage nach fest, dass das Original des angefochtenen Straferkenntnisses direkt dem Beschuldigten und nicht seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde.

 

Aufzuzeigen ist, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Bw mit Schreiben vom 11.2. eine Bevollmächtigung unter gleichzeitiger Stellung des Antrages auf Aktenübersendung der belangten Behörde bekannt gegeben hat. Dieser Schriftsatz ist laut Eingangsstempel bei der belangten Behörde am 12.2.2002 eingelangt.

 

Durch die Zustellung des Bescheidoriginales an den Beschuldigten als Vertretenen anstatt an dessen ausgewiesenen Vertreter, liegt ein Verfahrensmangel vor, der auch dadurch nicht saniert wurde, dass der Bw das ihm zugestellte Straferkenntnis noch innerhalb der Rechtsmittelfrist seinem ausgewiesenen Vertreter zwecks Berufungserhebung offensichtlich überbracht hatte.

 

Der aufgezeigte, einen unheilbaren Verfahrensmangel darstellende, Sachverhalt bewirkt, dass, die Erlassung eines bekämpfbaren Straferkenntnisses zu verneinen ist. Ein Bescheid ist erst durch seine ordnungsgemäße Zustellung erlassen.

 

Aus den dargelegten Gründen war die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen, da sie sich auf keinen Bescheid zu beziehen vermag.

 

Die dem vertretenen T F zugestellte Bescheidausfertigung vermag keine Rechtswirkung zu entfachen.

 

Die gegenständliche Berufung war im Grund der Bestimmungen des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückzuweisen, weil sie sich auf keinen erlassenen Bescheid zu beziehen vermag.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

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