Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221905/2/Kon/Ni

Linz, 24.06.2004

 

 VwSen-221905/2/Kon/Ni Linz, am 24. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn R B, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.8.2003, Ge96-38-2003-GRM, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber R B (im Folgenden: Bw) mit nachstehendem Tatvorwurf der Verwaltungsübertretung gemäß § 94 Z1 iVm § 366 Abs.1 Z1 und § 1 Abs.4 GewO 1994 für schuldig erkannt:

"Sie haben unter der Internet-Leitseite www.all-jobservice.com zumindest in den Monaten Februar und März 2003 Tätigkeiten zum Verkauf angeboten, die eindeutig als Arbeitsvermittlung im Sinne der Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der derzeit geltenden Fassung, zu bewerten sind und somit ein Gewerbe (Arbeitsvermittlung gemäß § 94 Z.1 Gewerbeordnung 1994) ausgeübt ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Die Homepage ist eindeutig und ausschließlich auf Zwecke der Arbeitsvermittlung ausgerichtet und Sie verlangen von den Damen und Herren, die Ihre Dienste sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite in Anspruch nehmen, eine "Listungsgebühr".

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark mit Schreiben vom 21.3.2003, GZ: 5 13 81017/2003, zur Anzeige gebracht worden sei.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.4.2003, Ge96-38-2003, welche unter gleichzeitiger Anberaumung eines Vernehmungs- bzw. Rechtfertigungstermines erging, sei dem Bw der Sachverhalt der Verwaltungsübertretung mitgeteilt worden.

Mit Schreiben vom 8.5.2003, welches dem Bw durch Hinterlegung beim Postamt am 12.12.2003 zugestellt worden sei, wäre ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zum Erhebungsergebnis zu äußern.

Für die Verwaltungsstrafbehörde sei sehr wohl die subjektive als auch die objektive Tatseite als verwirklicht vorgelegen. Es habe kein Anlass bestanden, die Erhebungen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Steiermark in Zweifel zu ziehen.

Die Ausübung von Gewerben ohne Gewerbeberechtigung - im gegenständlichen Fall des Gewerbes Arbeitsvermittlung - bedeute einen gravierenden Eingriff in die österreichische Rechtsordnung und schädige neben der Wirtschaft auch die Allgemeinheit. Gemäß § 1 Abs.4 GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wird erschließbar, sinngemäß die angelastete Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 97 Abs.1 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 94 Z1) für die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit Auftraggebern (Zwischen-Meistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser Betrag bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Gemäß § 1 Abs.4 leg.cit. gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er in den gegen ihn laufenden Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Insbesondere in Bezug auf die Rechtsschutzüberlegung der unbeeinträchtigten Verteidigung, die sich mit dem Erfordernis der ausreichend individualisierten Tat verbindet, bedeutet dies, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht wofür der Täter bestraft worden ist.

Im weiteren muss die Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens ermöglichen dieses unter die Verwaltungsnorm, deren Verletzung angelastet wird, subsumieren zu können.

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtene Straferkenntnisses nicht.

Dem Schuldspruch ist nämlich nicht zu entnehmen, welche den Gegenstand des Gewerbes Arbeitsvermittler (§ 94 Z1 GewO 1994) bildenden Tätigkeiten der Bw via Internet einem größeren Personenkreis in einer der Ausübung des Gewerbes "Arbeitsvermittler" gleich zu haltenden Weise angeboten hat.

Aus dem im Schuldspruch verwendeten Wortlaut "... und März 2003 Tätigkeiten zum Verkauf angeboten, die eindeutig als Arbeitsvermittlung im Sinne der Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, ... zu bewerten sind" und "die Homepage ist eindeutig und ausschließlich auf Zwecke der Arbeitsvermittlung ausgerichtet und sie verlangen ... eine 'Listungsgebühr'." lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (28.6.1988, 87/04/0175 u.a. stellt eine Tatanlastung, ohne jene Tätigkeiten näher zu beschreiben, durch die das Gewerbe unbefugt ausgeübt worden sein soll, keine dem § 44a Z1 VStG entsprechende Tatumschreibung dar.

 

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde, nach dem Wortlaut ihres Schuldspruches, ein von ihr nicht näher umschriebenes Tatverhalten als die Ausübung des Gewerbes "Arbeitsvermittler" gewertet. Wodurch der Bw Tätigkeiten die den Gegenstand des Gewerbes Arbeitsvermittlers bilden, im Sinne des § 1 Abs.4 GewO 1994 angeboten haben soll geht aus dem Schuldspruch jedoch nicht hervor.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz war es daher auch nicht möglich, ein dem Bw angelastetes Tatverhalten unter die Bestimmungen des § 97 Abs.1 GewO 1994, welcher diese Tätigkeiten umschreibt, zu subsumieren.

Bemerkt wird , dass schon zum Zeitpunkt des Einlangens der Berufung Verfolgungsverjährung eingetreten war.

 

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath
 
 

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