Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221918/2/Kon/He

Linz, 19.08.2004

 

 

 VwSen 221918/2/Kon/He Linz, am 19. August 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau E B,
D S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Oktober 2003, Ge96-59-2003-GRM, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch die Wortfolge: "iVm. § 370 Abs.1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF," als Teil der als verletzt erachteten Verwaltungsvorschrift (Z2 § 44a VStG) zu entfallen hat;
  2. weiters mit der Maßgabe, dass im Strafausspruch die Verwaltungsstrafnorm
    (Z3 § 44a VStG) zu lauten hat: "§ 368 GewO 1994 und § 370 Abs.1 GewO 1994".

  3. Die Berufungswerberin E B hat 20 % der gegen sie verhängten Geldstrafe, das sind 72 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungs-Verfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin E B (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 368 iVm § 113 Abs.7 iVm § 370 Abs.1 GewO 1994 sowie iVm § 1 Abs.3 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001 für schuldig erkannt und über sie gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie sind als am 8.10.1999 bestellte gewerberechtliche Geschäftführerin lt. Gewerberegister 418, Register Nr. 4704 und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs.1 VStG 1991) der beim Landesgericht Wels unter FN 66472 d protokollierten J G dafür verantwortlich, dass in dem laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 01.12.1999, Ge10-823-1999, in der Betriebsart einer Bar geführten Gastgewerbebetrieb in S, S, nach der gesetzlichen Sperrstunde um 04.00 Uhr am 20.04.2003.

 

  1. die Lokalbesucher nicht rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde um 04.00 Uhr aufmerksam gemacht wurden,
  2. nach Eintritt der Sperrstunde den Gästen (ca. 120 Personen) das weitere Verweilen im Lokal - darunter den unter lit. a angeführten Lokalbesuchern bis 04.10 Uhr - gestattet wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 iVm § 113 Abs.7 iVm § 370 Abs.1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, sowie iVm § 1 Abs.3 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl.Nr. 150/2001.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

360 Euro

48 Stunden

§ 370 Abs.1 GewO 1994,

BGBl.Nr. 194/1994 idgF.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

396,00 Euro."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt lt. Tatvorwurf zum darin angeführten Tatzeitpunkt durch die dienstliche Wahrnehmung zweier Gendarmerieorgane im Zuge der Sperrstundenüberwachung des spruchbezeichneten Lokals festgestellt und mit Anzeige des GP Sattledt vom 20.4.2003, GZ.: A2/237/03, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Kenntnis gebracht worden sei.

 

Aufgrund des Einspruches der Bw gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 14.5.2003, Ge96-59-2003-GRM, sei ihr mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.6.2003 (nachweislich zugestellt am 17.7.2003 durch Hinterlegung beim Postamt) der Sachverhalt der Verwaltungsübertretung nochmals mitgeteilt und ein Vernehmungstermin bei der belangten Behörde anberaumt worden.

 

Die Bw habe in ihrer Rechtfertigung vom 22.8.2003 ersucht, von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen bzw. das Strafausmaß herabzusetzen.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.9.2003 sei der Bw nochmals Gelegenheit gegeben worden zum Erhebungs-Beweisergebnis Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.

 

Die Strafbemessung sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 VStG erfolgt.

Das Ausmaß der Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, sei durch die Anzahl der in die gegenständliche Verwaltungsübertretung involvierten Personen (Gäste) gegeben. Bei der Überprüfung der in Betracht kommenden Milderungsgründe wäre aufgrund der Aktenlage ersichtlich gewesen, das bereits rechtskräftige Verurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Tatbestände vorlägen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe die Bw nicht bekannt gegeben, daher musste ihr Einkommen auf 2.000 Euro netto monatlich geschätzt werden.

 

In ihrer rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung verweist die Bw zunächst auf ihre Stellungnahme vom 22.8.2003, welche sie uneingeschränkt aufrecht erhalte.

Wie bereits erwähnt, weise sie im Besonderen darauf hin, dass es sich lediglich um eine Sperrstunden-Überschreitung von 10 Minuten handle und diese am Osterwochenende geschehen sei, wo naturgemäß die Gästefrequenz dementsprechend hoch sei.

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes führe sie an, dass sie ihren Pensionsantrag mit Wirkung vom 1.9.2003 gestellt habe. Aufgrund der Zusammenlegung der Pensionsversicherungsanstalten sei es zu großen personellen Engpässen gekommen und die Erledigung ihres Antrages könne sich bis zum Jahresende hinziehen. Sie verfüge seit 1.9.2003 somit über kein Einkommen. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurde ihr eine Pension in der Höhe von ca. 800 Euro monatlich in Aussicht gestellt.

 

Aus all diesen Gründen ersuche sie daher nochmals um Einstellung des Verfahrens; in eventu beantrage sie eine größtmögliche Herabsetzung der Strafe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung ist erwiesener Maßen erfüllt und wird von der Bw im Besonderen auch nicht bestritten. Für die Tatbestandsmäßigkeit ist es unerheblich, dass das Ausmaß der Sperrstundenüberschreitung lediglich 10 Minuten betragen haben sollte.

 

Was das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens betrifft, ist die Bw darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 ein sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw ist die ihr obliegende Glaubhaftmachung ihres Unverschuldens weder in ihren Stellungnahmen im erstbehördlichen Verfahren noch in der vorliegenden Berufung auch nur ansatzweise gelungen, sodass auch die subjektive Tatseite (das Verschulden) an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt ist.

 

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

Zum Strafausmaß:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
 

Die Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des voran zitierten § 19 VStG vorzunehmen hat. Ist dies der Fall, kann ihr fehlerhafte Ermessensausübung bei der Festsetzung des Strafausmaßes nicht vorgeworfen werden.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass sich 10 Minuten nach Eintritt der Sperrstunden noch 120 Gäste im Lokal befunden haben, verbindet sich mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein erheblicher Unrechtsgehalt. Gleiches gilt für den Schuldgehalt der Tat, weil in keiner Weise ersichtlich ist, dass es der Bw objektiv nur schwer möglich gewesen wäre, den Straftatbestand hintan zu halten oder die Beachtung der Sperrstunde ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit verlangt hätte.

 

In Anbetracht der Strafobergrenze von 1.090 Euro erweist sich die verhängte Geldstrafe von 360 Euro als angemessen, wobei die einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen der Bw in Betracht zu führen sind.

 

Das von der belangten Behörde geschätzte Monatseinkommen von 2.000 Euro erscheint jedenfalls für den Tatzeitpunkt 20.4.2003 realistisch und ist dieses Einkommen für die Strafbemessung heranzuziehen.

 

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

 

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 

 
 

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