Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221920/17/Bm/Sta

Linz, 23.08.2004

 

 

 VwSen-221920/17/Bm/Sta Linz, am 23. August 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn J Z, W, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W U, L, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.11.2003, Ge96-115-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich Schuld als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufung wird hinsichtlich Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 1.500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden herabgesetzt wird.
  4.  

  5. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf
    150 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19, 51 VStG;

Zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.11.2003, Ge96-115-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 333 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Familie Z, W, A, die genehmigungspflichtige Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage dadurch vorgenommen hat, dass er die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, für Verladearbeiten von 05.00 bis 20.00 Uhr genehmigten Betriebszeiten nicht eingehalten und die nicht genehmigte geänderte Betriebsanlage betrieben hat, indem auf dem Schlachthof der Familie Z am 5.9.2003 um ca. 00.15 Uhr Schweine zur Schlachtung von einem Lkw mit dem Kennzeichen abgeladen wurden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung des Schlachthofes gemäß dem Bescheid vom 5.2.1996 (Ge20-4123-1995) mit 56 Auflagepunkten erteilt worden sei.

Mit Bescheid vom 9.4.1996 (Ge20-4123-1995) wurde der Spruch des Bescheides vom 5.2.1996 durch nachstehende zusätzliche Auflagen ergänzt, wobei es sich bei diesen zusätzlichen Auflagen um die einzigen zeitlichen Auflagen handle. Insbesondere sei der Spruch durch zwei zusätzliche Auflagen wie folgt ergänzt worden:

  1. Die Verweildauer der zu schlachtenden Tiere im Wartestall darf 6 Stunden nicht überschreiten.
  2. In der Zeit von 18.00 Uhr bis 4.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen darf der Wartestall nicht belegt sein.

Als Begründung sei angeführt worden, dass die zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung erforderlich seien; diese Vorschreibung sei mit ausdrücklicher Zustimmung der Betriebsinhaberin erfolgt. Mit Ausnahme der im Ergänzungsbescheid vom 9.4.1996 angeführten zeitlichen Auflagen seien ansonst keine wie immer gearteten zeitlichen Beschränkungen seitens der Behörde vorgeschrieben worden.

Grundsätzlich würden bescheidmäßige Auflagen konkrete Gebote oder Verbote darstellen. Auflagen würden grundsätzlich dem Schutz von Nachbarn dienen und sollten mit Auflagen Gefährdungen und allfällige Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dieser Schutz sei aber grundsätzlich von Amts wegen wahrzunehmen. Im gegenständlichen Fall sei die gewerbebehördliche Genehmigung des Schlachthofes durch rechtskräftigen Bescheid vom 5.2.1996 und rechtskräftigen Bescheid vom 9.4.1996 erteilt worden. In den genannten Bescheiden sei aber niemals eine bescheidmäßige Vorschreibung von Betriebszeiten mit Ausnahme der beiden zusätzlichen Auflagen im Bescheid vom 9.4.1996 erfolgt. Im gegenständlichen Fall seien mit Ausnahme der beiden oa Zeiten niemals Betriebszeiten bescheidmäßig festgelegt und durch sogenannte Auflagen als Gebote oder Verbote im Bescheid verankert worden. Bedingungen, Auflagen oder Befristungen seien Nebenbestimmungen, die in den Spruch eines Bescheides aufzunehmen seien. Gerade die Festsetzung von Betriebszeiten habe grundsätzlich auflagenmäßig zu erfolgen. Die nunmehr angelastete Verwaltungsübertretung liege somit auch nicht vor.

 

Auf Grund des aufgezeigten Sachverhaltes, wobei hier auch auf die Ausführungen in der Rechtfertigung vom 15.10.2003 nochmals verwiesen werde, liege keine Änderung der Betriebsanlage vor. Der Begriff der Änderung einer genehmigten Anlage setze grundsätzlich ein Anderswerden voraus.

 

Der im angefochtenen Straferkenntnis als Verwaltungsübertretung festgestellte Sachverhalt stelle aber keine Änderung der Betriebsanlage dar. Es handle sich vielmehr um eine Notsituation. Wenn auf Grund eines technischen Gebrechens eines Fahrzeuges bzw. ein Lenker ausfalle und somit eine Anlieferung in der angeführten Zeit stattgefunden habe, so stelle dies keine Änderung der Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1994 dar. Es handle sich vielmehr um eine Ersatzvornahme, die übrigens auch nicht auf Dauer ausgelegt sei. Nicht jedes technische Gebrechen in einer Betriebsanlage oder der Ausfall eines Fahrzeuges auf Grund eines technischen Gebrechens, wodurch es zu einer kurzfristigen Abänderung im logistischen Bereich komme, stelle somit eine Änderung der Betriebsanlage dar. Dazu sei auch der Sachverhalt von der Erstbehörde nicht ausreichend ermittelt worden.

Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro bei weitem überhöht. Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Sachverhaltes wurde über das Ausmaß des Verschuldens in keinster Weise Bedacht genommen. Eine allfällig verhängte Geldstrafe sei auf alle Fälle zu reduzieren. Dazu habe die Erstbehörde selbst als strafmindernd die besonderen Umstände des Falles angeführt. Dennoch sei eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro verhängt worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.2004, bei der der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers, die Zeugen RI G und RI J A anwesend waren.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Schlachthofes auf Gst. Nr. , KG. A, Gemeinde A, unter Festsetzung der Betriebszeiten für Verladetätigkeiten von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr erteilt.

 

Zu dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt, nämlich am 5.9.2003 um 00.50 Uhr wurden außerhalb dieser genehmigten Betriebszeiten Verladetätigkeiten von Schweinen mittels Lkw durchgeführt.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers und zum anderen aus den eindeutigen Wahrnehmungen der Meldungsleger für den Tatzeitpunkt und deren glaubwürdige Aussage vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Die Meldungsleger legten schlüssig dar, dass zum Tatzeitpunkt Verladetätigkeiten von Schweinen mittels Lkw durchgeführt wurden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf auch, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, wurde die Errichtung und der Betrieb eines Schlachthofes auf Gst. Nr. , KG. A, Gemeinde A, mit einer Betriebszeit für Verladetätigkeiten von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr genehmigt.

 

Es ist dem Berufungswerber zwar insofern zuzustimmen, als sich die Regelung der zulässigen Betriebszeiten für Verladetätigkeiten der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht in einer im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996 bzw. im Bescheid vom 9.4.1996 vorgeschriebenen Auflage findet, jedoch wurden die Betriebszeiten für Verladetätigkeiten von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr in den dem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung des gegenständlichen Schlachthofes angeschlossenen Projektsunterlagen angeführt und diese Betriebszeiten in der Verhandlungsschrift im Befund aufgenommen.

Diese Verhandlungsschrift vom 5.12.1995 sowie die Projektsunterlagen liegen dem Genehmigungsbescheid vom 5.2.1996 zu Grunde. Dadurch, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen, die die entsprechenden Betriebszeiten aufweisen, erteilt wurde, erlangte die Betriebszeitenregelung insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten genehmigt ist. Damit stellt sich aber jeder (auch kurzfristige) Betrieb dieser Betriebsanlage außerhalb der genehmigten Betriebszeiten als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs.1 GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedarf und, sofern eine solche Genehmigungspflicht gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 und keine wie vom Berufungswerber angenommene Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO 1994 darstellt (vgl. VwGH vom 18.6.1996, 96/04/0050).

 

Dass die Verladetätigkeiten außerhalb der genehmigten Betriebszeiten vorgenommen wurden, wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

Zur Genehmigungspflicht ist festzustellen, dass diese bereits dann gegeben ist, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen; um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068).

 

Das Verladen von Schweinehälften mittels Lkw in der Nachtzeit stellt zweifellos eine Maßnahme dar, welche die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen gefährden könnten. Insbesondere ist durch so eine Tätigkeit eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm oder Geruch nicht auszuschließen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Die von ihm als Ursache für die erfolgte Verladetätigkeit außerhalb der genehmigten Betriebszeiten genannten Gründe vermögen ihm schon auf Grund des Umstandes nicht zu entschuldigen, dass das angesprochene Transportfahrzeug schon am Vortag des Tatzeitpunktes auf Grund eines technischen Gebrechens ausgefallen ist und damit der Betriebsanlageninhaber ausreichend Zeit gehabt hätte, entsprechende Vorkehrungen für die Einhaltung der Betriebszeiten zu treffen. Wurden solche tauglichen Vorkehrungen vom Betriebsinhaber nicht getroffen, ist ihm das entsprechende Unterlassen als Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Auch stellt dieser Umstand keinen Notstand und damit keinen Schuldausschließungsgrund dar, da unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht; in der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen werden (VwGH 23.7.1999, 97/02/0506 uva.).

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Berufungswerber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme der Strafzumessungskriterien wie Abs.1 (objektive) und Abs.2 (subjektive) des § 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Wenngleich der Berufungswerber tatbestandsmäßig gehandelt hat, ist ihm jedoch als Strafmilderungsgrund zuzubilligen, dass bereits vor geraumer Zeit um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebszeiten angesucht wurde und die Nichterteilung der Genehmigung nicht ausschließlich auf in der Person des Berufungswerbers gelegene Umstände zurückzuführen ist, sowie die besonderen Umstände des Falles.

 

Aus diesen Erwägungen heraus sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlasst, die verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe zur Relation der Obergrenze für die Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Da der Berufung zumindest teilweise stattgegeben wurde, entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens.
 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 
 

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