Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221923/2/Kon/Hu

Linz, 31.08.2004

 

 

 VwSen-221923/2/Kon/Hu Linz, am 31. August 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J A, vertreten durch B L, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.10.2003, Zl. Ge96-2462-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber J A (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z20 iVm § 57 Abs.3 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Es wird Ihnen als gemäß § 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 strafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer für das im Standort W, J angemeldete Gewerbe der ‚Vermittlung von Verträgen über die Versorgung mit elektrischer Energie zwischen Elektrizitätsunternehmen und Endverbrauchern im Sinne § 7 ELWOG, beschränkt auf Abschluss derartiger Verträge, unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung' der R mit Sitz in W folgendes zur Last gelegt:

Am Montag, den 17.3.2003 besuchte ein Mitarbeiter der R unaufgefordert Herrn H S an dessen Wohnstätte in A, W und vermittelte diesem einen neuen Stromliefervertrag mit der Firma ‚U', obwohl das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren nur innerhalb des Verwaltungsbezirkes, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört, gestattet ist. Außerhalb des Verwaltungsbezirkes, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört, ist das Aufsuchen von Privatpersonen hingegen nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde, ihren Schuldspruch betreffend, begründend im Wesentlichen aus, dass aus der eidesstattlichen Erklärung des Herrn H S eindeutig hervorgehe, dass dieser am 17.3.2003 von einem Mitarbeiter der "R" unaufgefordert und ohne vorherige Ankündigung an seinen Wohnsitz aufgesucht worden sei und dieser Mitarbeiter dabei namens der "U" mit dem eindeutigen Ziel eines Geschäftsabschlusses, nämlich eines neuen Stromliefervertrages mit dieser Firma, an ihn herangetreten sei. Im weiteren Verlauf des Verkaufsgespräches habe dieser Mitarbeiter Herrn S zur Unterfertigung eines Stromliefervertrages bewogen, der überdies eine Vollmacht zur Aufkündigung des bisherigen Stromliefervertrages mit der Energie AG inkludierte.

 

Nachdem die Firma "R" im politischen Bezirk V keinen Gewerbestandort besitze, liege daher eine Übertretung des § 367 Z20 GewO 1994 vor.

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und als Berufungsgründe inhaltliche und formelle Rechtswidrigkeiten mit jeweils näherer Begründung geltend gemacht.

 

Unter anderem wendet der Bw ein, dass die in Rede stehende Bestimmung des § 57 Abs.3 GewO 1994 für das von der "R" ausgeübte Gewerbe nicht anwendbar sei.

 

Die Bestimmung des § 57 Abs.3 leg.cit. beziehe sich ausdrücklich auf das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen von "Waren". Das von der "R" ausgeübte Gewerbe beziehe sich jedoch nicht auf das Sammeln von Bestellungen auf Waren, sondern vielmehr - wie dem von der Gewerbebehörde genehmigten Gewerbewortlaut zu entnehmen sei - auf die Vermittlung von Verträgen über die Versorgung mit elektrischer Energie.

 

Diesem Einwand des Bw kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

 

Nach dem Wortlaut der im Tatvorwurf angeführten Gewerbeberechtigung des Bw, besteht deren Inhalt in der Erbringung von Dienstleistungen, nämlich der Vermittlung von Verträgen über die Versorgung mit elektrischer Energie zwischen Elektrizitätsunternehmen und Endverbrauchern.

 

Gemäß den mit Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen überschriebenen § 54 Abs.1 GewO 1994 dürfen die Gewerbetreibenden selbst oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Dienstleistungen die Gegenstand ihres Gewerbes sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.

 

Aufgrund der Bestimmungen des § 57 Abs.1 leg.cit. ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren mit Ausnahme der in dieser Gesetzesstelle angeführten und mit Verbot bedachten Waren, gestattet.

 

§ 57 Abs.3 leg.cit. bestimmt, dass hinsichtlich anderer Waren das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) innerhalb des Verwaltungsbezirkes, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört, gestattet ist.

 

Die im § 57 Abs. 3 enthaltenen Beschränkungen beziehen sich allein auf das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren im Zuge der Ausübung eines zum Handeln mit Waren berechtigenden Gewerbes.

Hingegen ist die Ausübung eines zu Dienstleistungen berechtigenden Gewerbes - im gegenständlichen Fall zur Vermittlung von Verträgen über die Versorgung mit elektrischer Energie - zu der der Bw berechtigt ist, von den im § 57 Abs.3 leg.cit. angeführten Beschränkungen nicht erfasst.

 

Der Bw hat daher bei der Ausübung seines im Tatvorwurf angeführten Gewerbes die im Schuldspruch angeführte Verwaltungsvorschrift des § 367 Z20 iVm § 57 Abs.3 GewO 1994 nicht verletzt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Konrath

 

 

 

 
 

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