Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221939/2/Ga/Da

Linz, 21.07.2004

 

 

 VwSen-221939/2/Ga/Da Linz, am 21. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn DI H G, vertreten durch Rechtsanwälte H/N & Partner GmbH in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Dezember 2003, Ge96-205-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO) zu Recht erkannt:



Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51 Abs.3, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 2. Dezember 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO schuldig gesprochen und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO eine Geldstrafe von 1.000 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Näherhin wurde ihm vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A Aktiengesellschaft, Sitzadresse in der Gemeinde H verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft eine bestimmte, durch eine Reihe von behördlichen Verwaltungsakten genehmigte Betriebsanlage am Standort H, A, genehmigungslos geändert und ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben habe, indem zumindest am 13. August 2001
 
"1. entlang der südlichen Grundgrenze des Betriebsareals entgegen den dem ha. Genehmigungsbescheid Ge20-6986-11-1996 vom 31.10.1996 zugrundeliegenden Projektsunterlagen keine 3 m hohe Lärmschutzwand angeführt war, wodurch eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm (zB aufgrund von LKW-Ladevorgängen, WAB-Wechselvorgängen, An- und Abfahrten von LKW usw.) nicht auszuschließen war;
2. an der Südseite der Sprossenfertigung, wo PKW-Stellplätze samt Grünbereiche gewerbebehördlich genehmigt sind, Fensterelemente zwischengelagert wurden (Bereithaltung für die Auslieferung), wodurch ebenfalls eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm (zB beim innerbetrieblichen Transport der Fensterelemente) nicht auszuschließen war."

Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung mit Bestreitungsvorbringen tatsächlichen und rechtlichen Inhaltes erhoben und Aufhebung und Verfahrenseinstellung beantragt.
Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs.1 Z3 GewO - ändert oder nach der Änderung betreibt - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände. Die belangte Behörde stellt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darauf ab, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nach Änderung durch die Nichterrichtung einer Lärmschutzwand einerseits und die Zwischenlagerung von Fensterelementen andererseits betrieben worden sei.
Lautet, wie hier, der Vorwurf gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO auf ein verpöntes Betreiben, so verlangt die Judikatur für eine dem Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 44a Z1 VStG in spezifischer Weise genügende Verfolgungshandlung, dass im Schuldspruch sachverhaltsbezogen ausgeführt ist, worin das genehmigungslose Betreiben (nach vorgenommener Änderung) gelegen sein sollte (vgl. VwGH 26.4.1994, 93/04/0243, und die seither ständige Jud.).
Solche wörtliche Ausführungen enthalten weder Faktum 1. noch Faktum 2. der (mit dem angefochtenen Schuldspruch insoweit übereinstimmenden) ersten Verfolgungshandlung in diesem Fall (AzR vom 19.9.2001).
Zu Faktum 1.
Die Formulierung "indem [an einer bestimmten Örtlichkeit der Betriebsanlage] keine 3 m hohe Lärmschutzwand ausgeführt war" beschreibt einen (nach Auffassung der belangten Behörde vorliegenden) Sachverhalt des Änderns iS. der ersten Tatbestandsalternative des § 366 Abs.1 Z3 GewO, nicht einen Sachverhalt des Betreibens iS. der zweiten Tatsbestandsalternative leg.cit. Zu Letzterem wäre es erforderlich gewesen, zusätzlich und gesondert zum Änderungs-Sachverhalt nicht bloß, wie vorliegend geschehen, Möglichkeiten der Belästigung von Nachbarn (welcher?) durch Lärm beispielhaft anzuführen, sondern konkret festgestellte LKW-Ladevorgänge etc. als Lebenssachverhalt des Betreibens anzulasten. Die Aufzählung von Belästigungsmöglichkeiten allein vermag im Berufungsfall nur das Tatbestandsmerkmal der Genehmigungspflicht zu erfüllen, das Betreiben selbst als weiteres wesentliches Tatbestandsmerkmal zum vorliegend angelasteten Delikt wird damit nicht dargetan.
Zu Faktum 2.
Der gleiche Fehlbestand belastet auch dieses Faktum. Die Formulierung "indem [an einer bestimmten Örtlichkeit der Betriebsanlage] Fensterelemente zwischengelagert wurden (Bereithaltung für die Auslieferung)" beschreibt wiederum nur eine (nach Auffassung der belangten Behörde vorliegende) Änderung, nicht aber, worin das verpönte Betreiben nach der Änderung bestanden haben soll. Dazu wäre es - wie zu 1. - erforderlich gewesen, zusätzlich und gesondert zum Änderungs-Sachverhalt nicht bloß, wie vorliegend geschehen, Möglichkeiten der Belästigung von Nachbarn (welcher?) durch Lärm beispielhaft anzuführen, sondern konkret festgestellte innerbetriebliche Transportvorgänge (womit?) etc. als Lebenssachverhalt des Betreibens vorzuwerfen. Die Aufzählung von Belästigungsmöglichkeiten allein vermag nur das Tatbestandsmerkmal der Genehmigungspflicht zu erfüllen, das Betreiben selbst als weiteres wesentliches Tatbestandsmerkmal zum vorliegend angelasteten Delikt wird damit nicht dargetan.
Andere maßgebliche Verfolgungshandlungen innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten (mit Ausnahme der vorerwähnten) wurden im Berufungsfall nicht gesetzt.
Zufolge der also wesentlich unbestimmt gebliebenen (dadurch zur Verjährungsunterbrechung untauglichen) Verfolgungshandlung erweist sich, geht man mit der belangten Behörde vom Tattag ( = Feststellungstag) 13. August 2001 aus, die Tat seit dem 13. Februar 2002 als verjährt und bereits die Erlassung des Straferkenntnisses vom 2. Dezember 2003 als unzulässig.
Aus diesem Grund war, unter Entfall der Kostenfolgen, zu beiden Fakten auf Aufhebung und Einstellung zu erkennen. Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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