Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221940/3/Ga/He

Linz, 11.02.2004

 

 

 VwSen-221940/3/Ga/He Linz, am 11. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Dipl. Ing. Dr. F L in gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 2003, GZ: 330158368, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Die gegen den Berufungswerber verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird aufgehoben; von der Strafe wird abgesehen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 12. Dezember 2003 wurde der Berufungswerber eines Verstoßes gegen gewerberechtliche Maschinen-Sicherheitsvorschriften für schuldig befunden. Wegen dieser, den Tatbestand des § 366 Abs.1 Z4 GewO erfüllenden Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 500 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Näherhin wurde ihm vorgeworfen, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D GmbH & Co.KG., Sitz in, dafür einzustehen, dass von dieser Gesellschaft im Zeitraum Anfang Mai 2001 bis 13. August 2001 eine bestimmte, als Bestandteil der im angegebenen Standort bestehenden Betriebsanlage eingesetzte Maschine ("Rohgelzerkleinerungsanlage"), wegen deren Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen herbeigeführt werden können, nicht mit einer vollständigen Übereinstimmungserklärung in den inländischen Verkehr gebracht worden sei, weil diese Erklärung entgegen der Vorschrift des § 5 Abs.1 Z2 und § 7 Abs.1 Maschinen-Sicherheitsverordnung iVm § 71 Abs.1 und 3 GewO keine Angaben betreffend den Namen (Firma) und die vollständige Anschrift des Herstellers enthalten gehabt habe.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2004 auf die Strafe eingeschränkte, nun ausdrücklich das Absehen von der Strafe, hilfsweise die Herabsetzung der Strafe begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der nur noch gegen die Strafsanktion aufrecht erhaltenen Berufung ist der Schuldspruch rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Der Tatvorwurf besteht im Berufungsfall nicht darin, überhaupt keine Übereinstimmungserklärung für die sprucherfasste Maschine abgegeben zu haben. Vielmehr waren in der abgegebenen Erklärung nur zwei (von einer Vielzahl, in insgesamt zehn Ziffern des § 7 Abs.1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung aufgelisteten) Angaben nicht enthalten. Der hier angesprochene Schutzzweck will in seinem Kern Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen, die bestimmte, nämlich gefahrengeneigte Maschinen verwenden, durch die Anordnung von Maßnahmen und Sicherheitserfordernissen abwehren. Dass dieser Schutzzweck allein durch die beiden fehlenden Angaben ins Gewicht fallend verletzt und ein anderer als ein bloß unbedeutender objektiver Unrechtsgehalt verwirklicht worden wäre, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen.
Aber auch das Verschulden des Berufungswerbers war als bloß geringfügig zu bewerten. Aus der Aktenlage war nur ein schlichtes Übersehen ersichtlich, ein Flüchtigkeitsfehler gewissermaßen, wie er nach der allgemeinen Lebenserfahrung selbst einem rechtstreuen und über dem Durchschnitt gewissenhaften Menschen, der in einem anspruchsvollen Berufsalltag eine Vielzahl von Gebots- und Verbotsvorschriften stets lückenlos zu beachten hat, unterlaufen kann.
 
Insgesamt war daher festzustellen, dass im Berufungsfall das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodass iS der zu § 21 Abs.1 VStG ent- wickelten Judikatur von der Verhängung einer Strafe abzusehen war.
 
Eine Ermahnung war nach den Umständen dieses Falles nicht zu erteilen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde waren vorliegend besondere "spezialpräventive Gesichtspunkte" nicht zu erkennen, zumal weder die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnte "einschlägige Vormerkung" noch andere Vormerkungen im Strafverfahrensakt nachgewiesen waren, sodass alles in allem absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers iS des § 34 Z2 StGB angenommen werden musste.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch von der Kostenpflicht.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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