Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221941/2/Ga/Da

Linz, 13.02.2004

 

 

 VwSen-221941/2/Ga/Da Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des K O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Jänner 2004, AZ. Ge96-93-2-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
 

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 12. Jänner 2004 wurde der Berufungswerber als Beitragstäter (durch vorsätzliche Beihilfe) zu einem durch einen Dritten (als Haupttäter) begangenen Verstoss gegen § 367 Z20 iVm § 58 GewO iVm § 7 VStG für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 220 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Als erwiesen wurde angelastet:
"Sie haben es G P vorsätzlich erleichtert, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, indem Sie diesen am 19.12.2003, nachmittags, nach Eferding brachten, um dort für Sie (als Inhaber der Gewerbeberechtigung ‚Handelsgewerbe') gewerbsmäßige Bestellungen auf periodische Druckwerke von Haus zu Haus zu sammeln, obwohl P keine amtliche Legitimation für Handlungsreisende mit sich geführt hat.
G P hat am 19.12.2003 zwischen 17.15 Uhr und 17.45 Uhr in Eferding, in den Mehrfamilienhäusern Hans Spechtweg 1 und Davidstraße 21, versucht, gewerbsmäßige Bestellungen auf Druckwerke von Haus zu Haus zu sammeln, ohne eine entsprechende amtliche Legitimation für Handlungsreisende mit sich geführt zu haben."
 

Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafver- fahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Vorliegend hat - unstrittig - der vom Berufungswerber als sein freier Mit- arbeiter bezeichnete, in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihm stehende Haupttäter jedoch nicht für sich selbst im Rahmen des Kleinverkaufs Bestellungen auf periodische Druckwerke entgegen genommen, sondern es lautete der Vorwurf, dass dieser Mitarbeiter für den Berufungswerber, somit also für einen anderen Rechtsträger gewerbsmäßig Bestellungen gesammelt habe. Das aber stellt zufolge der einschlägigen Judikatur keinen Verkauf, sondern eine Vermittlungstätigkeit auf Aufschluss eines Kaufvertrags zwischen den aufgesuchten Hausparteien als Käufer mit dem Berufungswerber als Verkäufer dar. Für diese Tätigkeit (vgl. VwGH 17.3.1987, 85/04/0223) hätte der Haupttäter sehr wohl eine amtliche Legitimation für Handlungsreisende mit sich führen müssen. Soweit der Berufungswerber eine gegenteilige Auffassung vertritt, gewänne er daher nichts für sich.
 
Dennoch aber war das Straferkenntnis aufzuheben.
 
Der dem ersten Absatz des Schuldspruchs zu Grunde gelegte Sachverhalt beschreibt nur das Verhalten des Berufungswerbers als Gehilfe. Für sich allein genommen ist damit - aus dem Blickwinkel der Beitragstäterschaft - noch kein strafbarer Vorgang festgemacht.
Eine der Voraussetzungen nämlich für das Vorliegen einer Beihilfe ist, dass das Verhalten der anderen Person, welche der Gehilfe vorsätzlich unterstützt hat, jedenfalls rechtswidrig ist (vgl. VwGH 27.09.1982, 81/10/0124).
Das Verhalten jener anderen Person als Haupttäter aber ist im zweiten Absatz des angefochtenen Schuldspruchs umschrieben. Dort jedoch wird dem Haupttäter nur vorgeworfen, er habe versucht, gewerbsmäßig Bestellungen auf Druckwerke von Haus zu Haus zu sammeln. Die in dieser Weise umschriebene Tätigkeit aber (nämlich: ohne ausdrücklich anzugeben, dass die Bestellungen für den Berufungswerber gesammelt worden seien) unterliegt für sich genommen, weil nicht als Vermittlungstätigkeit umschrieben, dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs.1 Z18 GewO und vermag daher auch keinen Verstoß gegen Gebotsvorschriften der Gewerbeordnung zu bilden (vgl. VwGH 9.9.1986, 85/04/0193).
 
Umschrieb aber der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses kein rechtswidriges Verhalten des Haupttäters, so erwies sich der Vorwurf an den Beru- fungswerber einer Mittäterschaft als unzulässig.
Dieser Mangel des Vorwurfs ist einer Richtigstellung durch das Tribunal nicht zugänglich, weil dies einer Änderung der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde gleichkäme. Aus diesen Gründen war die fehlerhafte Anlastung zu kassieren und die Einstellung des darauf bezogenen Verfahrens zu verfügen.
 
Dieses Ergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus der Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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