Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221945/2/Ga/Da

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-221945/2/Ga/Da Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dip.Ing. Dr. F L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Dezember 2003, Zl. 330158371, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 22. Dezember 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D GmbH & Co KG, Gewerbeinhaberin mit Sitz in Linz und ebendort Betreiberin einer näher beschriebenen Betriebsanlage, für einen in der Zeit vom 16. August bis 12. Oktober 2001 begangenen Verstoß gegen § 367 Z25 GewO iVm einer bestimmten Auflage eines bezeichneten Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheides einzustehen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 500 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die bezügliche Auflage 12 wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich wiedergegeben.
Die Übertretung sei dadurch gesetzt worden, dass die Betreiberin zwar ein bestimmtes, mit 28. Dezember 2000 datiertes Elektroattest vorgelegt habe, dieses Attest jedoch nicht den Anforderungen der Auflage 12 entsprochen habe, weil eben nicht von einem Zivilingenieur für Elektrotechnik oder einer staatlich autorisierten bzw. einschlägig akkreditierten Stelle stammend und der Gewerbebehörde auch keine andere, der Auflage 12 genügende Bestätigung vorgelegt worden sei.
 
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, Aufhebung und Einstellung beantragenden Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber wendet ein, er habe mittels eines Elektroattestes eines fachlich einschlägig tätigen Unternehmens jedenfalls eine "sinngemäße" Erfüllung der Auflage nachgewiesen.
 
In objektiv-tatseitiger Hinsicht hat die belangte Behörde folgende Sichtweise angelegt: Es habe die Betreiberin gegen einen Auflagenbefehl verstoßen, der sie verpflichtet habe, eine bestimmte Bestätigung abhängig von einer Zeitdeterminante vorzulegen, und der als Adressat dieser Vorlage die Gewerbebehörde angeordnet habe.
 
Die in Rede stehende Auflage 12 des zit. Bescheides lautet wörtlich: "Die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage ist - soweit Belange des Explosionsschutzes betroffen sind - durch einen Zivilingenieur für Elektrotechnik oder eine staatlich autorisierte bzw. einschlägig akkreditierte Stelle zu bestätigen."
 
Die dem Schuldspruch unterlegte Grundannahme der belangten Behörde setzt einen entsprechenden und eindeutigen Verhaltensbefehl voraus. Zufolge ständiger Judikatur ist es für die Herstellung der Tatbestandsqualität für ein Übertretungsverhalten iSd § 376 Z25 GewO unerlässlich, dass jene Auflage, deren Nichteinhaltung spruchgemäß vorgeworfen wird, so bestimmt normiert ist, dass die aus der Auflage verpflichtete Person jederzeit die Grenzen ihres Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennen kann.
Nach der Aktenlage ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass - im Übrigen gänzlich unbestritten - die involvierte Gesellschaft als Adressatin des Genehmigungsbescheides vom 13. März 2001 die hier in Rede stehende Betriebsanlage betreibt und daher auch grundsätzlich erfüllungsverpflichtet ist hinsichtlich der Auflagen dieses Genehmigungsbescheides und weiters, dass der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gesellschaft als Gewerbetreibende im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Auflagenbefehle haftet.
 
Dennoch durfte die Nichteinhaltung der Auflage 12 des bezeichneten Bescheides im Berufungsfall nicht zum Vorwurf deliktischen Verhaltens gemacht werden, weil der Auflage die erforderliche Eindeutigkeit als verhaltensbestimmende Gebotsnorm mangelt.
So ist, entgegen der Annahme der belangten Behörde, der Zeitpunkt unbestimmt, ab dem die Nichtbestätigung als normwidriges Verhalten strafbar ist. Diesen Zeitpunkt im Interpretationsweg etwa mit jenem der Fertigstellungsanzeige (vgl. den Schlusssatz zu Spruchabschnitt I des Bescheides vom 13.3.2001) ipso iure et facto zu verquicken, ist, wie aus dem Zusammenhang erweislich, unzulässig. Denn dann hätte die Auflage 12 dies in entsprechender Weise wie die Auflagen 16 und 18 zum Ausdruck bringen müssen ("Mit der Fertigstellungsanzeige sind .... vorzulegen"). Auch geeignete andere Zeitdeterminanten, wie sie in den Auflagen 13 ("auf Verlangen"), 17 ("spätestens 3 Monate nach Fertigstellungsanzeige"), 19 ("mind. 4 Wochen vor Produktionsbeginn unaufgefordert") oder 20 ("vor Produktionsbeginn .... unaufgefordert") normiert sind, enthält die hier zu prüfende Auflage 12 nicht.
Davon abgesehen enthält die Auflage 12 auch nicht die, von der belangten Behörde gleichfalls in die Gebotsvorschrift offenbar hineininterpretierte Anordnung, dass die Bestätigung der Behörde vorzulegen sei. In augenfälliger Weise anders nämlich als die Auflagen 13 und 16 bis 20 formuliert gerade die Auflage 12 keine ausdrückliche Vorlagepflicht an die Behörde. Streng genommen nach dem Wortlaut ist nur die Bestätigungspflicht allein normiert und wäre diese auch durch Übergabe der Bestätigung an die Anlagenbetreiberin erfüllt.
 
Alles in allem aber belegt dieser Sachverhalt einen Bestimmtheitsmangel der Auflage 12, der bereits in den Inhaltskern des Verhaltensbefehles hineinreicht und sich daher der Sanierung im Wege einer interpretativen Ergänzung entzieht. Die daher festzustellen gewesene Unbestimmtheit der bezügl. Auflage lässt die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit iSd § 367 Z25 GewO nicht zu.
War aber eine Zuwiderhandlung im Berufungsfall aus allen diesen Gründen nicht vorwerfbar, so war - unter Wegfall der Kostenfolge - die Aufhebung des Schuldspruchs und gleichzeitig die Einstellung im Grunde des § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG zu verfügen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war darauf, dass die Auflage 12 ein Änderungsprojekt, das (einschließlich der Anlagenelektrik) mit Änderungsbescheid vom 13. März 2001 (u.a. gemäß § 81 GewO) genehmigt wurde, betrifft einerseits und dass andererseits das vom Berufungswerber eingewendete Elektroattest jedoch eine bereits am 13. Dezember 2000 - somit einige Monate vor der Genehmigung des Änderungsprojektes - vorgenommene Überprüfung der elektrischen Anlage bescheinigt, weshalb aus diesem Grunde schon nicht ersichtlich ist, wie iS des Einwandes des Berufungswerbers dieses Attest die Auflage 12 hätte erfüllen können, nicht mehr einzugehen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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