Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221948/5/Ga/Da

Linz, 23.04.2004

 

 

 VwSen-221948/5/Ga/Da Linz, am 23. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der Frau P M in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. Februar 2004, Ge96-210-4-2003-Brof, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben: Die Geldstrafe wird auf 300 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 44 Stunden, der Kostenbeitrag auf 30 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 26. Februar 2004 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 367 Z25 GewO iVm Auflage Nr. 12 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Juli 2001, Ge20-72-8-2001, für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angenommen, sie habe als Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes nach § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO in der Betriebsart eines Gasthauses, das nunmehr dem Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z2 GewO entspreche, zu vertreten, dass die Auflage 12 des bez. Genehmigungsbescheides ("Sämtliche Türen der Gasträume sowie die Haupteingangstüre und eventuelle Fluchttüren haben nach außen in Fluchtrichtung aufzuschlagen.") in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 9. Oktober 2003 nicht eingehalten worden sei.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 367 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 500 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit Schriftsatz (Fax) vom 29. März 2004 ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Zwar nicht ausdrücklich, so doch erschließbar, hat die belangte Behörde die Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommen. Aus den Begründungsausführungen erschließbar ist auch, dass die belangte Behörde die subjektive Tatseite mit einfacher Fahrlässigkeitsschuld als erfüllt angenommen hat. Der Strafbemessung zu Grunde gelegt wurden weiters die von der Berufungswerberin vor der belangten Behörde angegebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse.

In besonderer Weise wurde zur Strafbemessung noch ausgeführt:
"Ein Schuldausschließungsgrund oder sonstige Entlastungsgründe konnten nicht gefunden werden. Mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet. Erschwerend wurden Ihre Uneinsichtigkeit sowie die lange Dauer gewertet.
Nach Abwägung der vorliegenden Umstände erscheint die verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) als angemessen. Diese ist zudem nach Ansicht der Behörde geeignet, Sie von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten."
 
Ein Erschwerungsgrund der "Uneinsichtigkeit" (gemeint offenbar: mangelnde Schuldeinsicht) war jedoch nicht zu werten (vgl. VwGH 8.7.1993, 93/18/0022, zit. bei HAUER/LEUKAUF, Handbuch6, Wien 2003, unter E 142. zu § 19 VStG). Andererseits war die "lange Dauer" (der Zuwiderhandlung) nicht für das Gewicht der subjektiven Tatseite, sondern unter objektiven Aspekten beim Unrechtsgehalt der Tat anzurechnen.
Zutreffend allerdings hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit (genauer: absolute Unbescholtenheit) der Berufungswerberin als besonderen Milderungsgrund berücksichtigt. Dieser Umstand stand schon grundsätzlich einer Betonung des Strafzweckes der persönlichen Abschreckung entgegen. Es ist aber auch in der konkreten Aktenlage kein Grund auffindbar, trotz des Milderungsgrundes im Sinne des § 34 Z2 StGB die Spezialprävention in diesem Fall hervorzuheben. Nach Auffassung des Tribunals war daher die Minderung der Geldstrafe (der Ersatzfreiheitsstrafe) auf das nun bestimmte Ausmaß vertretbar.
Einer noch stärkeren Herabsetzung stand der von der belangten Behörde zu Recht als nicht unbeträchtlich gewichtete, durch die lange Dauer des verpönten Verhaltens zudem verstärkte (siehe oben) Unrechtsgehalt der Tat entgegen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; die Herabsetzung des strafbehördlichen Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Gesetz.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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