Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221950/2/Ga/Ww/Da/Jo

Linz, 15.04.2004

 

 

 VwSen-221950/2/Ga/Ww/Da/Jo Linz, am 15. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der Frau C D in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. März 2004, Ge96-16-1-2004, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit folgender Maßgabe stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 500 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage, der auferlegte Kostenbeitrag auf 50 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 15. März 2004 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 368 und § 360 Abs.4 GewO iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Oktober 2003, Ge-20-87-2002, schuldig erkannt. Als erwiesen wurde angenommen, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "W" GmbH., welche am Firmensitz in die Gewerbeberechtigung für das Tischlerhandwerk besitze, zu verantworten, dass der Arbeitnehmer F M am 17. und 18. Februar 2004 und der illegal beschäftigte E D am 18. Februar 2004 im Tischlereibetrieb in zu Tischlerarbeiten (Herstellung einer Stiege sowie des dazugehörigen Stiegengeländers, Herstellung einer Eckbank bzw. Schleifen von Türstöcken) herangezogen worden seien, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Oktober 2003 die Schließung des Tischlereibetriebes verfügt worden sei.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 368 GewO eine Geldstrafe von 700 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen festgesetzt.
Über die nur gegen das Strafausmaß erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Zur Strafbemessung hat die belangte Behörde zunächst ausgeführt, es sei unbekannt, ob durch den weiteren Betrieb der Anlage eine akute Gefährdung für Leib und Leben oder eine Umweltbeeinträchtigung eingetreten sei. Die Tat sei vorsätzlich begangen worden. Dies und der Umstand, dass die Arbeiten in der Tischlerei trotz des Schließungsbescheides nie eingestellt worden seien, seien erschwerend, die Unbescholtenheit der Berufungswerberin hingegen mildernd zu werten gewesen. In Anbetracht des fehlenden Unrechtbewusstseins der Berufungswerberin erscheine die Strafe trotz ihrer bisherigen Unbescholtenheit unbedingt erforderlich, um sie in Zukunft von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Strafe erscheine somit sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungswerberin (Einkommen 1.500 € monatlich netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für drei Kinder) angepasst.
 
Die Berufungswerberin begehrte Strafmilderung mit der Begründung, es sei das für die Bemessung der Strafe herangezogene Einkommen überhöht. Sie beziehe nur das Kinderbetreuungsgeld von 638 € monatlich, habe drei Kinder zu versorgen und sei vermögenslos. Die Strafe sei für sie eine erhebliche finanzielle Belastung.
 
Im Berufungsfall war hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat zunächst zu berücksichtigen, dass die Schließungsanordnung vom 14. Oktober 2003 auch nach mehreren Monaten, jedenfalls bis zum 18. Februar 2004 noch nicht vollständig umgesetzt worden war. Wurde aber nicht festgestellt, ob in diesem Zeitraum Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen, die durch die Schließung des Betriebes verhindert werden sollten, tatsächlich eingetreten sind, so war im Zweifel der Unrechtsgehalt für Zwecke der Strafbemessung als insofern weniger schwerwiegend anzusetzen.
Zutreffend hingegen hat die belangte Behörde hier den Tatvorsatz als erschwerend gewertet (vgl. hiezu grundsätzlich die bei HAUER/LEUKAUF, Handbuch, 6.A., auf Seite 1356 unter E 150. zit. Jud. d. VwGH). Dem aber war der besondere Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit (iSd § 34 Z2 StGB) der Berufungswerberin gegenüber zu stellen.
Was die bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse anbelangt, hat die Berufungswerberin zwar ihre Behauptung, sie beziehe nur das Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 638 € monatlich, nicht weiter bescheinigt. Allerdings scheint naheliegend, dass sich die Einkommenssituation der Berufungswerberin nach Schließung des Betriebes (bzw nach Verlust einer Einnahmequelle) verschlechtert hat. Das von der belangten Behörde für die Strafbemessung herangezogene Einkommen von 1.500 € war daher zu relativieren.
Ausgehend von diesen Erwägungen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das "fehlende Unrechtsbewusstsein" der Berufungswerberin (erkennbar gemeint: vorsätzliche Begehungsweise) bereits als erschwerend gewürdigt worden ist und daher (bei im übrigen unstrittiger Unbescholtenheit) durch eine besondere Betonung der Spezialprävention nicht neuerlich Niederschlag finden durfte, erwies sich die Verhängung einer Geldstrafe, die beinahe zwei Drittel des gesetzlichen Strafrahmens (bis 1.090 €) ausschöpft, als zu hoch gegriffen.
Das nun festgesetzte Ausmaß entspricht noch immer nahezu der Hälfte der Höchststrafe und vermag die Kriterien einer nach den Umständen dieses Falles tat- und täterangemessen Sanktion zu erfüllen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen; die Herabsetzung des strafbehördlichen Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Gesetz.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum