Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221951/4/Ga/An

Linz, 28.02.2005

 

 

 VwSen-221951/4/Ga/An Linz, am 28. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R D in Berg bei Rohrbach, vertreten durch Mag. T, Rechtsanwalt in R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. April 2004, Ge96-47-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die Geldstrafe wird auf 800 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage, der Kostenbeitrag auf 80 Euro herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 2. April 2004 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z47 GewO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG) "Sie haben

  1. vom 1.9.2003 bis 6.9.2003 durch die Anbringung von Eternitplatten sowie der hiezu erforderlichen Lattung an der straßenseitigen Front des Wohnhauses des Herrn F F, E, F,
  2. vom 1.9.2003 bis 6.9.2003 durch die teilweise Aufbringung des Feinputzes und Anbringung einer Grundierung an der Vorderseite des Wohnhauses des Herrn K S, M, S,

das Maler- und Anstreichergewerbe ausgeübt, obwohl Sie hiezu keine erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen.
Für die durchgeführten Arbeiten unter Punkt 1 haben Sie 600 Euro von Herrn F F erhalten. Für die durchgeführten Arbeiten unter Punkt 2 haben Sie 3.060 Euro von Herrn K S erhalten.
Diese Tätigkeiten wurden mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Den spruchgemäß erfassten Sachverhalt hat die belangte Behörde nach einem unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers geführten Ermittlungsverfahren in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen. Der Gang des Ermittlungsverfahrens und die Beweiswürdigung, gegen die Schlüssigkeitsbedenken nicht obwalten, sind ebenso wie die darauf gestützte Rechtsbeurteilung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nachvollziehbar dargestellt. Sachverhalt und die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht werden vom Berufungswerber nicht konkret bestritten.
Mit dem Vorbringen, es habe die belangte Behörde nicht dargelegt, warum sie den Angaben des Zeugen mehr Glauben geschenkt habe als ihm anlässlich seiner Rechtfertigung, zieht der Berufungswerber die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung in Zweifel. Richtig ist daran, dass die Strafbehörde ihre Gedankengänge zur Beweiswürdigung nicht näher ausgeführt hat. Im Ergebnis allerdings ist ihr nicht entgegen zu treten, wenn sie den Angaben des, wie aus dem Akt erweislich ist, förmlich und unter Wahrheitsverpflichtung vernommenen Zeugen mehr Glauben geschenkt hat als den Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers, der als Beschuldigter in einem Strafverfahren keiner strengen Wahrheitspflicht unterworfen ist und sich in jede, ihm günstig erscheinende Richtung verantworten kann. Dass die Angaben des Zeugen in sich widersprüchlich oder sonst unglaubwürdig sind, ist nicht hervorgekommen.
Im übrigen sind jene Tätigkeiten, die gemäß Tatvorwurf ohne Gewerbeberechtigung ausgeführt wurden, entgegen einer darauf bezogenen Anmerkung des Berufungswerbers im Schuldspruch in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (§ 44a Z1 VStG) und der hiezu ständigen Judikatur "präzise" genug wiedergegeben.
Aus diesen Gründen war der Schuldspruch daher zu bestätigen.
 
Den Strafausspruch betreffend, ist die belangte Behörde nach den Kriterien des § 19 vorgegangen und hat hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers gemäß seinen Angaben Vermögenslosigkeit, ein geringes monatliches Nettoeinkommen von ca. 800 Euro und die Sorgepflicht für drei Kinder ebenso berücksichtigt wie einen hohen Schuldenstand (ca. 122.000 Euro). Mildernd sei kein Umstand, erschwerend seien einschlägige Vortaten zu berücksichtigen gewesen.
Milderungsgründe werden vom Berufungswerber selbst nicht geltend gemacht; solche waren nach der Aktenlage auch vom UVS nicht aufzugreifen. Die iS des § 33 Z2 StGB als erschwerend angerechneten, einschlägigen Vortaten sind aus dem Akt ersichtlich. Die eine der beiden Vortaten (Straferkenntnis vom 30. April 1999) ist nun jedoch bereits getilgt (§ 55 Abs.1 VStG) und daher für den Erschwerungsgrund nicht mehr zu gewichten. Wegen der zweiten einschlägigen Vortat wurde mit Straferkenntnis vom 4. März 2002 eine Geldstrafe von 726 Euro verhängt.
Das nunmehr geringere Gewicht des Erschwerungsgrundes war bei der Neufestsetzung der Geldstrafe ebenso zu werten wie eine stärkere Bedachtnahme auf die - unstrittigen - Sorgepflichten für drei Kinder bei drückend lastender Einkommenslage (der Berufungswerber ist lt. Auskunft seines Rechtsfreundes im Gefolge von Insolvenzen aktuell für sich und seine Familie mit Delogierung bedroht).
Aus diesen Gründen erweist sich die mit 1.500 Euro im Berufungsfall mehr als doppelt so hohe Strafe wie die zuletzt ausgesprochene als zu hoch bemessen und war auf das nun festgesetzte Ausmaß als tat- und täterangemessen zu mindern. Einer noch stärkeren Minderung stehen die Vortat und das nicht unbeträchtliche, jedenfalls über bloße Fahrlässigkeit hinausreichende Verschuldensmaß entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der auferlegte Kostenbeitrag dem Gesetz entsprechend zu kürzen und kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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