Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221952/2/Ga/Da

Linz, 22.06.2004

 

 

 VwSen-221952/2/Ga/Da Linz, am 22. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau S K, vertreten durch Dr. F R, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. März 2004, Ge96-84-2-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 31. März 2004 wurde die Berufungswerberin einer Verletzung des § 113 Abs.7 iVm § 368 GewO sowie § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 schuldig gesprochen und über sie gemäß § 368 GewO eine Geldstrafe von 365 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Als erwiesen wurde ihr vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): "Sie haben als Verantwortliche für die Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und der Oö. Sperrzeitenverordnung Ihr Gastlokal in Alkoven, Alte Hauptstraße 17, am 13. Sept. 2003 von 04.00 Uhr bis 06.00 entgegen der Oö. Sperrzeitenverordnung 2001 durchgehend geöffnet gehalten und betriebsfremden Personen den Aufenthalt in den Betriebsräumen für eine unentgeltliche Bewirtung gewährt."
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 368 GewO idF GRNov 2002 begeht eine mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen .... nicht einhält.
Eine solche Gebotsvorschrift enthält § 113 Abs.7 GewO. Danach haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten.
"Festgelegt" im Sinne dieser Gebotsnorm sind die Sperrzeiten in der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl.Nr. 150/2001. Deren § 1 regelt zweierlei: eine allgemeine Sperrzeit sowie, abhängig von der Betriebsart, unterschiedliche (besondere) Sperrzeiten je nach Betriebsart. Sache im Verfahren vor der belangten Strafbehörde war erkennbar der Vorwurf, eine besondere Sperrzeit nicht eingehalten zu haben.
Davon ausgehend erfordert die im Berufungsfall maßgebliche Rechtslage unter Bedachtnahme auf das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG und der hiezu entwickelten, einschlägigen Judikatur für die Anlastung eines Verstoßes gegen festgelegte Sperrzeiten den Vorwurf solcher konkreten Lebenssachverhalte, aus denen die Erfüllung der hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmale "festgelegte Sperrzeiten" und der "Betriebsart" des im Einzelfall involvierten Gastgewerbebetriebes zweifelsfrei, das heißt mit einer dem § 44a Z1 VStG entsprechenden Ausdrücklichkeit, hervorgeht.
Vorliegend wird durch den unspezifizierten Ausdruck "Gastlokal" im angefochtenen Schuldspruch für sich keine Betriebsart bezeichnet. Aber auch in Verbindung mit der angegebenen Adresse vermag dieser Ausdruck die tatbestandliche Benennung der hier in Frage kommenden, im § 1 Abs.2 bis 4 der Sperrzeiten-Verordnung erwähnten Betriebsart nicht zu ersetzen (auch nicht iV. mit dem in den Spruchabschnitt gemäß § 44a Abs.2 VStG zitierten § 1 Abs.2 leg.cit.). Und auch die im Tatvorwurf enthaltene Wortfolge "entgegen der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2001" (gemeint: Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002) ist nicht geeignet, die geforderte Ausdrücklichkeit herzustellen. Dieselben Bestimmtheitsmängel hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale haften auch schon der nach der Aktenlage ersten Verfolgungshandlung (d.i. die am 16.3.2004 hinausgegebene Strafverfügung vom 2.3.2004) an. (Im Übrigen vgl. zu all dem die Formulierung des Tatvorwurfs der im vorgelegten Strafverfahrensakt auch einliegenden, jedoch in einem anderen Verfahren gegen die Berufungswerberin erlassenen Strafverfügung der belangten Behörde vom 12. Oktober 2000, Ge96-22-1-2000).
Ist aber aus allen diesen Gründen im Berufungsfall die Verfolgungshandlung vom 2. März 2004 zufolge ihrer Unbestimmtheit zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht tauglich gewesen, so hätte das angefochtene Straferkenntnis schon nicht mehr erlassen werden dürfen, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.
Dieses Verfahrensergebnis entlässt die Berufungswerberin auch aus der Kostenpflicht.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner:

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