Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221957/2/Wim/Sta

Linz, 28.07.2005

 

 

 VwSen-221957/2/Wim/Sta Linz, am 28. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn M M, vertreten durch RAe Dr. H, Dr. H, Dr. M, Dr. B, Mag. T, Linz, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.04.2004, Zl. 330163952, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Im Spruch des Straferkenntnisses entfällt unter Punkt I auf Seite 2 die Formulierung: "und im Zeitraum zwischen 28.4.2003 und 23.7.2003 auf genannter Fläche Manipulationen mit Altstoffen durchgeführt wurden,".
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm mit § 81 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994, gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994, eine Geldstrafe in der Höhe von
1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
3 Tagen und 21 Stunden und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 100 Euro verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

 

Der Beschuldigte, Herr M M, B, L, hat es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der D F G. mit Sitz in L, F S, welche Betreiberin der Betriebsanlage (Rohproduktenhandel samt Freilagerplatz) am Standort L, F S, G. Nr. ,beide KG K, ist, zu vertreten, dass die o.a., mit Bescheid der Stadtverwaltung U vom 4.11.1947, GZ 671/47, weiters mit Bescheiden des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.5.1959, GZ 501/671/R-N (in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.2.1962, GZ Ge-283/1-1962-Ku), und vom 21.11.1969, GZ 671/R-N, sowie mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.1999, GZ 501/N801020Z.J, und vom 29.5.2000, GZ 501/N991019I, gewerbebehördlich bewilligte Betriebsanlage nach Durchführung einer gemäß § 81 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 GewO 1994 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Erweiterung der Lagerflächen zur Lagerung von Altmetallen und sonstigen Altstoffen, betrieben wurde, indem am 28.4.2003 (Altmetalle, Altholz, Kabeln und sonstige Altstoffe) und am 23.7.2003 (Abfall, Metallteile, Holz und Schaumstoff) auf den im beiliegenden Plan mit "B" (Beilage A) bezeichneten, schraffierten Flächen (nördliche Hälfte des Grundstückes, KG K, sowie nördliches Viertel des Grundstückes . KG K) mithin Altstoffen gelagert wurden und im Zeitraum zwischen 28.4.2003 und 23.7.2003 auf genannter Fläche Manipulationen mit Altstoffen durchgeführt wurden, ohne dass die erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die vorab beschriebene Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn durch Lärm, welcher mit der Manipulation (Anlieferung, Warensuche durch Kunden, Abtransport) der Altstoffe und Altwaren verbunden ist, (zusätzlich) zu belästigen.

 

1.2. In der detaillierten Begründung wurden der maßgebliche Inhalt und die Ergebnisse der bisherigen gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren dargestellt sowie die objektive Tatseite auf die Ergebnisse von Lokalaugenscheinen eines Amtssachverständigen am 28.4. und 23.7.2003 sowie dabei angefertigte Fotos gestützt.

 

Weiters wurde im Einzelnen auf das schriftliche Vorbringen des Beschuldigen im Erstverfahren eingegangen.

 

Zum Verschulden wurde auf den § 5 Abs.1 VStG verwiesen und angeführt, dass der Beschuldigte schuldentlastende Behauptungen in seiner Rechtfertigung nicht vorgebracht habe und die Vertreter der Betriebsanlageninhaberin anlässlich mehrerer gewerbebehördlicher Überprüfungen auf die konsenslose Erweiterung der Freilagerflächen sowie die diesbezüglich bestehende Bewilligungspflicht hingewiesen worden wäre und der Beschuldigte wegen gegenständlicher konsensloser Erweiterung seiner Betriebsanlage bereits einmal rechtskräftig bestraft worden sei.

 

Zur Strafhöhe wurde mangels Angaben von einer Schätzung ausgegangen. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend wurde angesehen, dass der Beschuldigte wegen der gleichen Verwaltungsübertretung bereits einmal bestraft wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und zusammenfassend vorgebracht, dass keine Lärmmessungen und kein immissionstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Weiters gehe aus dem Akt der belangten Behörde nicht hervor, wann die erste Fotoserie aufgenommen worden sei. Laut Aktenvermerk vom 29.4.2003 stand keine funktionsfähige Digitalkamera zur Verfügung, weshalb offenbar keine Fotos angefertigt werden konnten. Da sich der angefochtene Bescheid maßgeblich auf diese Fotos stütze, wäre klarzustellen gewesen, wann diese Fotos aufgenommen wurden. Es seien nur mehr Restmengen vorgefunden worden und dies würde bestätigen, dass die Firma F mit der Räumung des Lagerplatzes begonnen habe.

Bei den Erhebungen seien keine Manipulationen wahrgenommen worden. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Manipulationen von Altstoffen und Altwaren wären zeitlich exakt und auch inhaltlich genau zu bestimmen gewesen. Durch den Auftrag, den Lagerplatz zu räumen und das Untersagen des Abtransportes von Altstoffen und Altwaren mache sich der Beschuldigte zwangsläufig einer Verwaltungsübertretung schuldig und dieser Widerspruch mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Selbst wenn eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, könne gemäß § 21 VStG von einer Verhängung der Strafe abgesehen werden, da die Menge der Altwaren stetig abnehme und das Verschulden des Beschuldigten daher geringfügig sei und, da es offenbar zu keinen tatsächlichen Lärmbelästigungen der Nachbarn gekommen sei, auch die Folgen der Übertretung unbedeutend wären.

 

Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

3.2. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Sowohl beim Lokalaugenschein am 28.4.2003 als auch am 23.7.2003 waren auf den im erstinstanzlichen Straferkenntnis näher bezeichneten Grundflächen die ebenfalls näher bezeichneten Gegenstände (Altmetalle und sonstige Altstoffe) gelagert. Die betroffenen Flächen waren nicht von einer im Zeitpunkt der Lagerung bestehenden Betriebsanlagengenehmigung umfasst. Bei den beiden Lokalaugenscheinen wurden keine Manipulationen an den gelagerten Gegenständen vorgenommen.

 

3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen und den angefertigten Fotos und Planunterlagen. Sie wurden auch durch den Berufungswerber im festgestellten Umfang nicht bestritten.

 

3.4. Vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Grundsätzlich wurde die Tatsache des Lagerns von Gegenständen auf nicht zur Betriebsanlage gehörigen Flächen im gesamten bisherigen Vorbringen nicht bestritten. Der zusätzliche Vorwurf von konkret durchgeführten Manipulationen war schon auf Grund der Aktenlage nicht aufrecht zu erhalten. Überdies wurden durch den Berufungswerber keine zusätzlichen Beweisanträge gestellt, sondern im Grunde nur das Erstverfahren gerügt. Mit Ausnahme des nicht mehr verfahrensrelevanten Teiles von konkreten Manipulationen wird mit den weiteren Vorbringen im Grunde eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Somit konnte durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwartet werden.

Aus den vorgenannten Gründen war daher von einer Berufungsverhandlung abzusehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Ein konkretes Durchführen von Manipulationen mit Altstoffen konnte bei den vorgenommenen Kontrollen nicht festgestellt werden. Sie wurden dem Berufungswerber auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgehalten. Es handelt sich dabei um bloße Schlussfolgerungen der Erstbehörde, die durchaus zutreffen können oder sogar werden. Für einen Vorwurf in einem Verwaltungsstrafverfahren sind sie jedoch zu wenig konkretisiert, vor allem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht, sodass mit diesem Teil des Spruches den Bestimmtheitserfordernissen des § 44a VStG nicht entsprochen wurde. Es war daher dieser Teil des Spruches zu streichen.

 

Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit. Bei der Prüfung des Vorliegens einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 GewO 1994 hat die belangte Behörde nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen; ebensowenig ob tatsächlich Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder sonstige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 von der konkreten Betriebsanlage ausgehen. Dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens.

 

Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 und daher Tatbestandelement der angelasteten Tat ist die nach § 74 Abs.2 GewO 1994 mit der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene abstrakte Eignung, zur Verursachung von Beeinträchtigungen von Nachbarn, wie dies die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses auch umfassend dargelegt hat. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH vom 11.11.1998, 97/04/0161).

 

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn das Auftreten der in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen beim Betrieb der Anlage nicht ausgeschlossen werden können. Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 7.8.2001 vom immissionstechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass auf Grund der Mengen und Art der gelagerten Stoffe es offenkundig sei, dass Lärmentwicklungen mit Manipulationen verbunden seien. Das Ausmaß der Lärmentwicklung sei in einem solchen Maß zu erwarten, dass Beeinträchtigungen in umliegenden Wohnbereichen mit Sicherheit auftreten würden.

Auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist dies eine offenkundige Tatsache und liegt es im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Manipulationen mit Altstoffen insbesondere auch Altmetallen entsprechender Lärm auftritt, der eine Betriebsanlagengenehmigungspflicht auslöst. Die Durchführung von konkreten Lärmmessungen, wie in der Berufung vorgebracht, ist somit für das Verwaltungsstrafverfahren nicht erforderlich.

 

Ebenso ist es für den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung auch nicht erforderlich, dass konkrete durchgeführte Manipulationen vorgeworfen werden. Es reicht wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch angeführt, dass die beschriebene Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn durch Lärm, welcher mit der Manipulation der Altstoffe und Altwaren verbunden ist, zu belästigen. Dass es zu Manipulationen bei einer Lagerung zumindest bei der Anlieferung kommt, liegt für den Unabhängigen Verwaltungssenat auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik.

 

Des Weiteren zeigen auch die im Akt vorhandenen Fotos, dass es durchaus, wie auch von der Erstbehörde detailliert beschrieben, zu Veränderungen bei den abgelagerten Gegenständen gekommen ist und zwar nicht nur in der Form, dass sie reduziert wurden, sondern es wurden auch bei der zweiten Kontrolle andere Gegenstände vorgefunden, die bei der Erstkontrolle nicht vorhanden waren. Dies betrifft zB. Schaumstoffteile oder einen mit Abfällen befüllten Container. Auch dies wurde von der Erstbehörde sehr detailgetreu in der Begründung dargelegt.

 

Die Fotos zur Amtshandlung vom 28. April 2003 unterstützen im Grunde nur die verbale Mitteilung des Amtssachverständigen, der den Lokalaugenschein vorgenommen hat. Sie decken sich auch inhaltlich mit den Beschreibungen, die im Akt vorhanden sind. Der auf ihnen dargestellte Sachverhalt bzw. Zustand wurde vom Berufungswerber auch nie als unzutreffend dargestellt. Im Aktenvermerk vom
29. April 2003 findet sich nur die Formulierung, dass die Lagerungen auf einer Bilddokumentation dargestellt sind, die nachgereicht wird, sobald eine funktionsfähige Digitalkamera zur Verfügung stehe. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich daraus, dass die Fotos unabhängig von ihrem konkreten Erstellungsdatum auch mangels Bestreitung durch den Berufungswerber und infolge der Übereinstimmung mit der verbalen Beschreibung den Zustand der Lagerungen zusätzlich und im Gesamten gesehen, richtig verdeutlichen. Eine Aktenwidrigkeit, die einen relevanten Verfahrensmangel bedeuten würde, ist darin keinesfalls zu erblicken. Wegen Klarheit der Sachlage wird dadurch auch keine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens notwendig.

 

Auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist aus den behördlichen Ermittlungen zwar zu ersehen, dass es insgesamt zu einer Abnahme der gelagerten Gegenstände gekommen ist, jedoch auch wie bereits beschrieben, andere Gegenstände wieder auf den nicht genehmigten Flächen gelagert worden sind. Die ausgesprochene Bestrafung betrifft die Fortführung des nicht genehmigten Zustandes durch das Lagern und die dabei durch Manipulieren möglicherweise ausgehenden Emissionen, vor allem im Lärmbereich.

Ein Widerspruch, wie vom Berufungswerber in der Berufung vorgetragen, zur Räumung liegt darin nicht. Gerade weil eben nicht bzw. bei weitem nicht rechtzeitig geräumt wurde, ist ja dieses Straferkenntnis erlassen worden. Die Erfüllung eines behördlichen Auftrages bzw. auch die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ist auf jeden Fall durch das Vorliegen von Schuld- und Strafausschließungsgründen gestattet und auch gewollt. Auch die nunmehrige Herausnahme des Tatvorwurfes der konkreten Manipulationen unterstreicht diese Tatsache.

 

4.2. Auf der Ebene des Verschuldens ist ergänzend zu den Ausführungen der Erstbehörde zusätzlich noch festzustellen, dass der Berufungswerber zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt, war die Lagerung von Gegenständen auf den betroffenen Flächen bereits mehrmals Inhalt von verschiedenen Gewerbeverfahren. Zudem wurde der Berufungswerber für praktisch die gleiche Verwaltungsübertretung bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30. Mai 2003, VwSen-221838/6, bestraft. Das Wissen um die Rechtswidrigkeit von Ablagerungen von Altwaren und zumindest ein sich damit Abfinden muss daher vorausgesetzt werden. Vom Berufungswerber wurde auch im gesamten Verfahren dazu keinerlei Vorbringen erstattet, die auf ein milderes Verschulden schließen lassen würden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat.

Nach Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Die Erstbehörde hat dieses Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt, insofern auch als sie als straferschwerend die einschlägige Bestrafung des geradezu fast identen Sachverhaltes herangezogen hat. Die vorsätzliche Begehung und somit ein höheres Verschulden wurde bei der Strafbemessung gar nicht angenommen. Die verhängte Strafe liegt immer noch im ersten Drittel des Gesamtstrafrahmens und ist angesichts der konkreten Tatumstände keinesfalls als überhöht anzusehen.

 

Auf Grund der durch Fotos belegten Art der Ablagerungen und dem Verlauf, wonach gewisse Gegenstände bei beiden Kontrollen bereits gelagert waren, andere dazu bzw. weggekommen sind, ist die Tathandlung als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren, da die einzelnen Ablagerungen von einem einheitlichen Vorsatz getragen wurden, in einem zeitlich nahen Zusammenhang stehen und natürlich auch die örtliche Einheit vorliegt. Die einzelnen Ablagerungen sind jedoch an und für sich selbstständige nacheinander gesetzte Handlungen, die aber als zusammengehörig angesehen werden können. Wie bereits ausgeführt, sind die Tathandlungen aber von einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich der Nutzung der Flächen als Lagerplatz getragen. Daher ist auch an der Verhängung einer Gesamtstrafe nichts auszusetzen.

 

4.4. Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

 

4.5 Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war ebenfalls nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen Voraussetzung wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht gegeben sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre, was aber, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, keinesfalls anzunehmen ist.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Wimmer

 
 

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