Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221963/2/Ga/Hu

Linz, 27.08.2004

 

 

 VwSen-221963/2/Ga/Hu Linz, am 27. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn H A, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Juli 2004, Ge96-155-2003-RE, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:



Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Geldstrafe auf 1.800 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage und der Kostenbeitrag auf 180 € herabgesetzt werden. Als Strafverhängungsnorm (Spruchteil gemäß § 44a Z3 VStG) ist anzuführen: "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 12. Juli 2004 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm. § 74 Abs.2 Z1 und Z5 GewO für schuldig befunden. Über ihn wurde gemäß "§ 366 Abs.1 Z2 GewO" eine Geldstrafe von 3.600 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.
Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe am 20. November 2003 eine bestimmte, gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage, mit bestimmtem Standort in L, genehmigungslos geändert und betrieben, indem er 24 bestimmte Fahrzeuge auf der Anlagen-Liegenschaft so abgestellt habe, dass dadurch die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung für sich selbst oder die Nachbarn oder die Kunden bzw. einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durch Austritt von Betriebsmitteln bestanden habe.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Herabsetzung der Geldstrafe auf 360 € begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
Die Strafbemessung begründend führt die belangte Behörde aus, sie habe die vom Berufungswerber selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Erschwerend seien zwei rechtskräftige Vortaten zu werten gewesen. Zumindest eine davon sei zum Teil mit der gleichen schädlichen Neigung wie die vorliegende Übertretung begangen worden, weshalb vor allem aus spezialpräventiven Gründen nunmehr die Höchststrafe zu verhängen gewesen sei, zumal mildernd kein Umstand zu berücksichtigen gewesen sei.
Der Berufungswerber wendet sich gegen die Verhängung der Höchststrafe mit dem Einwand, es seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Familienverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt worden. So habe er im Zuge des Strafverfahrens die ungünstige wirtschaftliche Lage seines Unternehmens sowie die ihm auferlegte Unterhaltslast für eine nicht berufstätige Ehefrau und vier Kinder, davon drei Studenten und ein Kind an der Hauptschule, geltend gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte daher richtigerweise nur eine Geldstrafe von höchstens 360 € verhängt werden dürfen.
Richtig und unstrittig ist im Berufungsfall, dass, wie aus dem Strafakt ersichtlich, dem Berufungswerber zahlreiche (ungetilgte) Vortaten zur Last fallen. Die Mehrzahl der Vortaten betreffen allerdings nicht gewerberechtliche Vorschriften. Nur drei davon sind als Übertretungen der Gewerbeordnung vorgemerkt. Von diesen wiederum wertete die belangte Behörde nur eine Vortat als einschlägig (§ 366 Abs.1 GewO), und dies auch nur "zum Teil" (ohne dies näher zu erläutern). Damit aber lässt sich die Verhängung gleich der Höchststrafe in diesem Fall aus spezialpräventiven Erwägungen nicht rechtfertigen, zumal wenn bedacht wird, dass die von der belangten Behörde als (zum Teil) einschlägig gewertete Vortat mit nur rund 580 € Geldstrafe geahndet worden war.
Aus diesen Gründen war das Herabsetzungsbegehren des Berufungswerbers berechtigt. Das nun festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe beträgt immerhin noch mehr als das dreifache der erwähnten, von der belangten Behörde als einschlägig gewerteten Vortat. Einer noch stärkeren Herabsetzung, auch durch stärkere Berücksichtigung der vom Berufungswerber eingewendeten wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen Verpflichtungen, steht der in diesem Fall, schon wegen der Anzahl der konsenslos abgestellt gewesenen Fahrzeuge und des eben deswegen höheren Gefährdungspotentials, als doch beträchtlich zu wertende Unrechtsgehalt der Übertretung entgegen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; die Herabsetzung des strafbehördlichen Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Gesetz.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

Dr. Langeder

 
 

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