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VwSen-221965/2/Kl/Pe

Linz, 24.08.2004

 

 

 VwSen-221965/2/Kl/Pe Linz, am 24. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.5.2004, Ge96-184-2002/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.5.2004, Ge96-184-2002/Ew, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 366 Abs.1 Z3, 81 Abs.1 und 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Schlossergewerbe, beschränkt auf das Sandstrahlen und Entgraten von Metallteilen sowie die Demontage von Maschinen und Anlagen zur Verschrottung der J S GmbH im Standort A, zu vertreten hat, dass die Betriebsanlage J S GmbH in A, welche für den vormaligen Betreiber der Anlage A-W gewerbebehördlich genehmigt wurde, nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde, indem in der Zeit vom 16.9.2002 bis 26.11.2002, zumindest am 16.9.2002 und am 26.11.2002, auf dem ehemaligen Betriebsareal der A-W konsenslos Strahlanlagen zur Bearbeitung von Metalloberflächen und Nebeneinrichtungen betrieben wurden. In der so bezeichneten Halle 1 wurde eine Schleuderstrahlanlage für die Bearbeitung von Aluminiumteilen betrieben, in der Halle 2 eine Werkstätte für Instandsetzungsarbeiten sowie eine Strahlanlage für größere Stahlgussteile eingerichtet und betrieben, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen durch das mögliche Auftreten von explosiven Aluminiumstaubgemischen sowie die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm (Betriebslärm der Strahlanlagen, der Abluftanlagen, einer Kompressoranlage, Lärm verursacht durch Lkw-Fahrbewegungen bei An- und Ablieferungen) und Staub (Staubemissionen aus der Abluft der Strahlanlagen) bestand.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass ständig mit der Behörde kooperiert wurde und Projektunterlagen vorgelegt wurden. Für den 15.1.2002 wurde auch ein Lokalaugenschein für die Änderung der Betriebsanlage durch den Betrieb von Strahlanlagen anberaumt und es wurde ein Explosionsschutzkonzept verlangt. Seit Juni 2002 lag ein vollständiges Projekt vor und wäre daher die Erteilung der Genehmigung möglich gewesen. Schließlich wurde die Genehmigung am 12.12.2002 rechtskräftig erteilt. Es wurde die Einstellung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

4.2. Eine Änderung liegt somit in jedem Abweichen von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage vor, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde (VwGH 27.3.1990,89/04/0223). Ob eine "Änderung" vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (VwGH 24.5.1994, 93/04/0031).

 

Aus dem Wortlaut des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 ergibt sich, dass für eine Änderung der Betriebsanlage nur dann eine eigene Genehmigungspflicht bestehen kann, wenn die Betriebsanlage selbst bereits gewerberechtlich genehmigt ist; aus dem Spruch des Straferkenntnisses muss daher zu entnehmen sein, dass es sich bei der Änderung um die einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage handelt (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, Springer, Seite 1.009f, RZ 29 und 32).

Nach dieser Judikatur ist der Umstand, dass es sich um eine Änderung von einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage handelt, erforderlich, dass der gewerberechtliche Genehmigungsbescheid im Spruch des Straferkenntnisses genannt wird. Dies insbesondere auch deshalb, um im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erscheinungsform der Betriebsanlage, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde, festzulegen und daher klar im Spruch zum Ausdruck zu bringen, dass die nunmehr angeführten Anlagen und Nebeneinrichtungen eine Abänderung darstellen. Mangels der Benennung eines erteilten gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides im Spruch des Straferkenntnisses und in der ersten Verfolgungshandlung, ist dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG nicht entsprochen und war daher wegen eingetretener Verfolgungsverjährung das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z3 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge, weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren einzustellen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

Änderung der Betriebsanlage, Tatkonkretisierung, Genehmigungsbescheid

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