Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221967/2/Kon/Hu

Linz, 21.10.2004

VwSen-221967/2/Kon/Hu Linz, am 21. Oktober 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K O, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27.7.2004, Ge96-93-10-2003 , wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herrn K Og (im Folgenden: Bw) mit näher umschriebenem Tatverhalten angelastet, es am 19.12.2003 einer namentlich angeführten Person erleichtert zu haben, eine Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung zu begehen.

Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügungen u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

In Bezug auf die angeführten Gesetzesstellen ist zunächst festzuhalten, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung bewirkt, dass die Verfolgung einer Person wegen einer strafbaren Handlung unzulässig und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen ist.

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG stellt insbesondere auch die Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 40 Abs.2 VStG dar.

Die erste Verfolgungshandlung bewirkt - sofern rechtzeitig gesetzt - die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, den Ausschluss der Verfolgungsverjährung und allenfalls die Begründung der Zuständigkeit der agierenden Strafbehörde kraft Zuvorkommens (§ 27 Abs.2 VStG).

Im gegenständlichen Fall ist aufzuzeigen, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist unter Zugrundelegung des Tatzeitpunktes laut Schuldspruch (19.12.2003) mit Ablauf des 19.5.2004 eingetreten ist.

Nach der Aktenlage stellt die im Akt erliegende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.5.2004, Ge96-93-8-2003, die erste Verfolgungshandlung dar, welche aber frühestens erst an diesem Tage durch Absendung gesetzt hat werden können. Ein Absendevermerk ist auf dem im Akt erliegenden Entwurf der AfR nicht angebracht.

Da sohin jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Setzung der ersten Verfolgungshandlung nach Eintritt der mit Ablauf des 19.5.2004 eingetretenen Verfolgungsverjährung erfolgte, erweist sich diese als rechtsunwirksam und unzulässig. In weiterer Folge gilt gleiches für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Zur Klarstellung wird aufgezeigt, dass die im Akt erliegende AfR vom 25.2.2004 vom Wortlaut her einen inhaltlich anderen Tatvorwurf enthält als jene vom 27.5.2004, welche dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegt.

Da sowohl zum Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfolgungshandlung und sohin auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


Dr. Konrath

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 18.05.2005, Zl.: 2005/04/0019-6

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