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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221970/30/Kl/Pe

Linz, 24.11.2004

 

 

 VwSen-221970/30/Kl/Pe Linz, am 24. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.8.2004, Ge96-11-2004-Fr/Hö, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.11.2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.8.2004, Ge96-11-2004-Fr/Hö, wurde gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 verhängt, weil er in der Zeit vom 1.3. bis 16.4.2004 auf der Baustelle des Bauvorhabens der Firma Autohaus B zur Errichtung einer Betriebsanlage für Kfz-Werkstätte mit Autoverkaufshalle, Tankstelle mit Shop, Supermarkt und Bürotrakt im Standort, durch die bei ihm sozialversicherungsrechtlich angemeldeten Arbeitnehmer M E, B B, und I B Hochbauarbeiten, wie z.B. Schalungs- und Betonierarbeiten auf seine Rechnung und Gefahr durchführen lassen und damit das Baumeistergewerbe ausgeübt hat, obwohl er keine hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass nicht das Gewerbe ausgeübt wurde, sondern der Baumeister vor Ort sich des Personals des Beschuldigten bediente. Es sei vereinbart worden, dass Baumeister A die Bauleitung und Haftung bei diesem Bauvorhaben übernimmt und seine Schalung und Geräte einsetzt und da er selbst zu wenig Personal hat, das Personal des Beschuldigten für ihn arbeitet. Er habe die Bauaufsicht. Der Beschuldigte hätte nur sein Personal zur Verfügung gestellt. Es seien von ihm auch Tiefbauarbeiten ausgeführt worden. Um den Geldfluss nicht zu verzögern, seien die geleisteten Arbeitsstunden direkt mit dem Bauherren verrechnet worden. Er habe sich das Baumeistergewerbe nicht ausgeliehen, sondern nur Personal für Baumeister A ausführen lassen. Dieser war für die Arbeiten verantwortlich.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2004, zu welcher der Berufungswerber und ein Vertreter der belangten Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters sind die geladenen Zeugen Chef.Insp. H, J B und A A erschienen und einvernommen worden.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass im angegebenen Zeitraum von Anfang März bis Mitte April durch drei - sozialversichungsrechtlich gemeldete - Arbeitnehmer des Beschuldigten Bauarbeiten durchgeführt wurden, nämlich Schalungs- und Betonierarbeiten. Dies an der Baustelle Autohaus B in. Konkret wurden Schalungs- und Betonierarbeiten im Untergeschoss durchgeführt. Das Baumaterial, nämlich Beton wurde zunächst in kleinerer Menge vom Beschuldigten, anschließend der Großteil des Betons und das nötige Eisen zur Gänze vom Bauherrn beigeschafft. Weil der Beschuldigte über keine Schalung verfügte, wurde diese von der A Bauges.m.b.H. Co.KG bereitgestellt und erhielt diese auch direkt das Entgelt hiefür vom Bauherrn. Die Arbeitsstunden und das Material für das Untergeschoss wurden hingegen zwischen dem Bauherrn und dem Beschuldigten direkt nach geleisteter Arbeit verrechnet.

Zum Auftrag selber ist erwiesen, dass nach einer Vertragslösung mit der H der Bauherr mit dem Beschuldigten Verhandlungen geführt hat, dass dieser die anstehenden Rohbauarbeiten samt der Bauführung und allem, was rechtlich ansteht, durchführt, also auch die Baumaterialien Beton und Eisen besorgt und die Arbeitskräfte beisteuert. Weil aber die Besorgung der Baumaterialien nicht so funktionierte und der Bauherr bessere Bezugsquellen hatte, wurden lediglich die Arbeiten durch Arbeitnehmer des Beschuldigten ausgeführt und auch direkt dem Bauherrn in Rechnung gestellt. Erdbauarbeiten wurden vom Beschuldigten keine durchgeführt. Auch die Aufsicht über die Arbeiten hat ein Arbeitnehmer der Firma R, nämlich Herr B über. Anfangs wurde nicht erwähnt, dass er die Bauausführung nicht allein über nehmen dürfe. Erst als dann von der Gemeinde, also der Baubehörde, der Bauherr aufmerksam gemacht wurde, dass noch kein Bauführer gemeldet war, weil ja die H ausgestiegen ist, wurde der Beschuldigte vom Bauherrn darauf aufmerksam gemacht, dass er da noch was zu erledigen hätte. Es war nämlich zunächst verhandelt, dass der Beschuldigte sich um die Bauführung kümmert und die Kosten übernimmt. Dabei kümmerte sich der Bauherr nicht darum, wie das tatsächlich abgewickelt wurde. Lediglich die Schalung, die der Beschuldigte nicht hatte, wurde über seine Vermittlung von Baumeister A zur Verfügung gestellt und - nach Angaben des Bauherrn - direkt mit dem Bauherrn abgerechnet. Baumeister A war dann über Vermittlung des Beschuldigten auch Bauführer vor der Baubehörde, hat zwei- bis dreimal die Woche die Baustelle besichtigt und auch die Abnahme der Bewehrung durchgeführt. Die Bauführungskosten hiefür wurden von Herrn R an ihn bezahlt. Dazu detaillierte auch der Bauherr, dass nach dem Scheitern des Bauauftrages mit der H er an Herrn R herangetreten ist und von diesem ein Angebot über die anstehenden Hochbauarbeiten samt der Bauführung und alles was damit zusammenhängt, gemacht wurde. Es wurde vom Beschuldigten auch nicht erwähnt, dass er dies allein nicht machen dürfe.

Dieser Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Autohauses, J B. Dieser legte den Sachverhalt glaubwürdig und widerspruchsfrei dar. Im Übrigen wurde der Sachverhalt aber auch vom Meldungsleger in seiner Zeugenaussage bestätigt, welcher auch eindeutig aussagte, dass sämtliche anwesenden Arbeitnehmer angaben Arbeitnehmer der Firma R zu sein, wobei auch einer der angeführten Arbeitnehmer in der Firmenunterkunft der Firma R in wohnte. Darüber hinaus wurde der Sachverhalt aber auch vom Zeugen A bestätigt. Auch dieser sagt klar aus, dass er mit den Bauherrn keinen Auftrag geschlossen hätte, sondern lediglich eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten bestehe, nämlich einerseits die Aluschalung für die Betonierung zur Verfügung zu stellen und andererseits die Bauführung im Sinne der Bauordnung durchzuführen, wobei die Beauherrn keine Verhandlungs- und Vertragspartner für ihn waren. Vom Beschuldigten kam die Idee der Gründung einer Bietergemeinschaft und des Abschlusses des ARGE-Vertrages, wobei sich auch der Baumeister nicht um die rechtliche Grundlage kümmerte. Erst von der Bezirkshauptmannschaft erfuhr dieser, dass dies nicht geht. Allerdings gab er auch weiters an, dass ihm klar war, dass er durch die Übernahme der Bauführung seine Baumeisterberechtigung dem Beschuldigten zur Verfügung gestellt habe. Auch wurde dann tatsächlich der R B G.m.b.H. die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe ab 11.5.2004 zuerkannt und war Baumeister A als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die R B G.m.b.H. gemeldet. Dies bis 2.8.2004, mit welchem Datum er ausgeschieden war. Auch beim gegenständlichen Bauvorhaben war er nur Bauführer bis zur Keller- bzw. Untergeschossdecke. Dann wurde die Bauführung zurückgezogen. Zum ARGE-Vertrag erläuterte der Zeuge A auch, dass er lediglich für die Schalung 2.000 bis 3.000 Euro und für die Bauführung etwa 500 Euro pro Monat zu verrechnen gehabt hätte.

Im Grunde dieser Zeugenaussagen steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen Erdbauarbeiten an der gegenständlichen Baustelle nicht durchgeführt hat, sondern lediglich Hochbauarbeiten durch seine namentlich genannten drei Arbeitnehmer ausführen hat lassen. Der Beschuldigte war als Einzelunternehmer tätig. Aufgrund der Zeugenaussagen ist aber auch erwiesen, dass den Bauauftrag lediglich der Beschuldigte übernommen hatte und nur er Verhandlungen mit den Bauherren durchgeführt hatte. Erst über Vermittlung des Beschuldigten wurde die Aluschalung vom Baumeister A zur Verfügung gestellt und dafür die Rechnung vom Bauherrn beglichen. Über Vermittlung des Beschuldigten wurde in weiterer Folge, weil der Beschuldigte die Bauführung vor der Baubehörde mangels der erforderlichen Gewerbeberechtigung nicht übernehmen konnte, Baumeister A vom Beschuldigten für diese Leistung herangezogen, wobei Baumeister A nicht direkt vom Bauherrn für die Bauführung bezahlt wurde, sondern vom Beschuldigten. Auch stellten die Zeugenaussagen die Situation an der Baustelle so dar, dass lediglich Arbeitnehmer des Beschuldigten die Betonierarbeiten verrichteten und auch der Baukoordinator als Beaufsichtiger der Arbeiten ein Arbeitnehmer des Beschuldigten war und sich der Baumeister über die Arbeiten und Arbeitnehmer im Detail nicht kümmerte. Er kontrollierte lediglich die Baustelle an sich und machte die Abnahme.

Diese Aufgabenaufteilung ergibt sich auch aus dem ARGE-Vertrag vom 17.2.2004.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Schalungs- und Betonierarbeiten sind dem Baumeistergewerbe gemäß § 94 Z5 GewO zuzuordnen.

Erdbauarbeiten wurden an der gegenständlichen Baustelle nicht durchgeführt. Der Beschuldigte verfügt lediglich über eine Gewerbeberechtigung für das Teilgewerbe Erdbau seit 4.12.2001. Eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe war für den Tatzeitraum für den Beschuldigten vor der Gewerbebehörde nicht eingetragen und gemeldet.

 

Die Schalungs- und Betonierarbeiten an der gegenständlichen Baustelle wurden von Arbeitnehmern des Beschuldigten als Einzelunternehmer ausgeführt. Auch wurden diese Arbeiten nach Erbringung vom Beschuldigten direkt mit dem Bauherrn in Teilrechnungen verrechnet und bezahlt. Es wurden zunächst, wie ausverhandelt wurde, Baumaterialien wie kleinere Mengen Beton ebenfalls vom Beschuldigten beigestellt und verrechnet. In weiterer Folge wurde dies jedoch nicht mehr praktiziert, sondern wurde das Baumaterial vom Bauherrn direkt besorgt. Auch den Baukoordinator stellte der Beschuldigte, nämlich einen Arbeitnehmer seines Unternehmens. Er war auch Vertragspartner des Bauherrn in der Weise, dass er sich um die gesamte Bauausführung kümmerte, also auch um die Bauführung im Sinne der Oö. Bauordnung. Auch dies wurde vom Bauherrn an den Beschuldigten beglichen. Dieser vermittelte dann erst einen Baumeister für die behördliche Bauführung und bezahlte diesen auch. Aufgrund dieses wesentlichen Sachverhaltes war eindeutig erwiesen, dass die durchgeführten Bauarbeiten vom Beschuldigten vertraglich verhandelt und geschuldet wurden und ihm auch bezahlt wurden. Er hatte als Vertragsgegenstand die Bauführung und die Bauausführung zugesagt und auch tatsächlich ausgeführt. Im Grunde dieses Sachverhaltes ist aber auch erwiesen, dass er eine dem Baumeistergewerbe zugehörige Tätigkeit in seinem Namen auf eigene Rechnung und Gefahr, als auch auf sein wirtschaftliches Risiko übernahm und diese Arbeiten auch gegen Entgelt bzw. in der Absicht einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen durchführte. Dies geht auch aus seinen eigenen Angaben hervor, dass Gewinne zwischen ihm und Baumeister A nach Anteil der Leistung aufgeteilt werden. Auch wurden die Arbeiten durch einen längeren Zeitraum hindurch durchgeführt und kann daher von Regelmäßigkeit bzw. Wiederholungsabsicht ausgegangen werden. Es sind daher auch die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Abs.2 GewO erfüllt.

 

Wenn hingegen der Beschuldigte auf den von ihm vorgewiesenen ARGE-Vertrag mit Baumeister A hinweist, so kann dieser Vertrag die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wurde der Vertag nämlich nicht mit dem Bauherrn geschlossen, sondern nur unter den beiden ARGE-Partnern. Wesentlich ist aber von wem und wie die Leistung und unter welchen vertraglichen Voraussetzungen die Leistung erbracht wird. Entgegen der Meinung des Beschuldigten schuldete Baumeister A den Bauherren keine Leistung, sondern aufgrund des ARGE-Vertrages lediglich dem ARGE-Vertragspartner, nämlich dem Beschuldigten selbst die Bauführerleistung. Dass die Bauausführung vom Baumeister geschuldet wird, wird selbst vom Beschuldigten nicht behauptet. Daran hindert auch nicht der Umstand, dass die Aluschalung - wie der Bauherr anführte - direkt vom Bauherrn an den Baumeister als "Fremdleistung" bezahlt wurde. Im Übrigen geht aber aus allen Zeugenaussagen hervor, dass die übrigen Arbeiten auf Namen und Rechnung des Beschuldigten durchgeführt wurden. Die Arbeiten wurden ja auch direkt dann zwischen Bauherrn und Beschuldigten verrechnet und letztlich bezahlt. Dies bedeutet, dass er in seinem Namen Arbeiten eines Baumeisters, nämlich zunächst auch die Bauführung, Betonierungsarbeiten und dgl. angeboten und ausgeführt hat, obwohl er nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügte. Dass er sich letztendlich vor der Baubehörde eines Baumeisters zur behördlichen Bauführung bediente, ändert aber an der Tatbestandsmäßigkeit insofern nichts, als er noch immer gegenüber den Bauherrn auch für die Bauführung verantwortlich auftrat und insbesondere aber auch darüber hinaus weiter die Betonierungsarbeiten leistete. Dem gegenüber steht auch die Aussage des Baumeisters, nämlich dass niemals seine Arbeitnehmer auf der Baustelle Hochbauarbeiten verrichteten und er sich um die Arbeiten auch nicht kümmerte. Auch war ihm klar, dass er sein Baumeistergewerbe bzw. seine Gewerbeberechtigung dem Beschuldigten zur Verfügung stellte. Es hat daher der Beschuldigte einwandfrei Hochbauarbeiten bzw. Baumeisterarbeiten ausgeführt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung hiefür erlangt zu haben. Er hat daher den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Diese rechtliche Beurteilung kann auch das vom Beschuldigten vorgelegte Rundschreiben Nr. 093 vom 23.8.2004 nicht entkräften, zumal im Punkt 1 "Gewerbeberechtigungen von Bietergemeinschaften" angemerkt ist, dass "nunmehr der VfGH für eine trennbare Leistung eine gegenteilige Ansicht angenommen hat. Ist die Leistung allerdings homogen und nicht nach Spartenleistungen zu trennen, dann werden aber weiterhin alle Mitglieder der Bietergemeinschaft (jeweils) über alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügen müssen." Schon nach diesem Wortlaut ist erkennbar, dass auch im gegenständlichen Fall, wo von beiden ARGE-Partnern Leistungen des Baumeistergewerbes erbracht werden sollen, eine trennbare Leistung nicht angenommen werden kann, vielmehr ist die Leistung homogen. Insbesondere aber ist schon aus dem ARGE-Vertrag ersichtlich, dass der Hauptanteil der Leistung, nämlich die Bauausführung an sich, im Namen und auf Rechnung des Beschuldigten durchgeführt werden sollen. Es ist daher nach den angeführten Anmerkungen der WKÖ sehr wohl eine Gewerbeberechtigung erforderlich.

Darüber hinaus ist aber generell dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass gegenüber den Bauherrn nicht eine Bietergemeinschaft aufgetreten ist - ein solches ist von der VfGH-Judikatur aber vorausgesetzt -, sondern es ist der Beschuldigte allein als Verhandlungspartner dem Bauherrn gegenübergestanden. Baumeister A hingegen spielte gegenüber dem Bauherrn keine Vertragspartnerrolle. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte allein für die gesamten Bauleistungen dem Bauherrn gegenüber aufgetreten ist und auch sich allein verpflichtet hat.

 

5.2. Entsprechend den obigen Ausführungen ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte die Tat gewerbsmäßig ausgeübt hat, was Teil des Tatbestandes ist. Dazu hat bereits die belangte Behörde einige Feststellungen in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt. Das Straferkenntnis ist noch während der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen. Es konnte daher das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit noch in den Spruch aufgenommen werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem Tätigkeitsbereich eines Gewerbes vorbehalten ist, sondern es müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 1 Abs.2 GewO vorliegen. Es muss sich daher der Tatumschreibung eine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 1 Abs.2 GewO entnehmen lassen, nämlich dass die vorgeworfene Tätigkeit auch eine selbständige, regelmäßige, entgeltliche, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit darstellt (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, Ersatzband, Seite 507 mit Judikaturnachweisen). Dieser Judikatur musste mit der Spruchkorrektur entsprochen werden.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat auch schuldhaft begangen, wobei gemäß § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres angenommen werden kann, sofern der Beschuldigte nicht nachweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Beschuldigte nicht erbracht. Gerade als Gewerbetreibender - er ist ja im Besitz der Gewerbeberechtigung für Erdbauarbeiten - ist es ihm zuzumuten, dass er die entsprechenden Verwaltungsvorschriften über die Ausübung des Gewerbes kennt. Jedenfalls hat er sich aber vor Beginn der Ausübung eines Gewerbes über die entsprechenden Vorschriften Kenntnis zu verschaffen, so z.B. durch Anfrage bei der zuständigen Behörde. Ein entsprechendes Vorbringen machte der Berufungswerber nicht. Auch konnte er sonst keine Gründe geltend machen und nachweisen, die sein Verhalten entschuldigen bzw. seine Schuld ausschließen. Auch der Vorweis des Rundschreibens der Wirtschaftskammer kann den Berufungswerber nicht entlasten, zumal auch dort eindeutig ersichtlich ist, dass mehrere Gewerbetreibende als Bietergemeinschaft einem Auftraggeber gegenübertreten und noch dazu in der Anmerkung darauf hingewiesen wird, dass die Leistung trennbar sein muss. Jedenfalls hätte auch hier der Berufungswerber - da es sich um eine Neuerung handelte - erkundigen müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er eine Sorgfaltsverletzung begangen. Es war daher - wie auch die belangte Behörde zugrunde legte - von fahrlässiger Begehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat als straferschwerend gewertet, dass trotz Aufforderung durch die Gewerbebehörde das strafbare Verhalten weiterhin aufrechterhalten wurde und der Beschuldigte Uneinsichtigkeit zeigte. Hingegen wurden von ihr Strafmilderungsgründe nicht gewertet. Der Strafbemessung setzte der Berufungswerber keine Gründe entgegen. Auch kamen solche im Berufungsverfahren nicht hervor. Es kann der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entgegengetreten werden, wenn sie die längere Dauer der Tat als erschwerend wertet und auch die Uneinsichtigkeit. Im Übrigen ist aber die festgesetzte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt und daher als nicht überhöht zu betrachten. Auch unter Berücksichtigung von durchschnittlichen bis bescheidenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern dem Unrecht- und Schuldgehalt der Tat angemessen.

 

5.5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Betonierarbeiten, gewerbsmäßig, keine Gewerbeberechtigung, Bietergemeinschaft und ARGE-Vertrag entheben per se nicht von Pflicht zu einer Gewerbeberechtigung

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