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VwSen-221971/2/Kon/Rd/Hu

Linz, 18.01.2005

 

 

 VwSen-221971/2/Kon/Rd/Hu Linz, am 18. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H N, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19.7.2004, Ge96-17-2004, wegen einer Übertretung der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. im Schuldspruch die in der verletzten Verwaltungsvorschrift (Z2 § 44a VStG) angeführte Wortfolge: "und § 370 Abs.1 GewO 1994 idgF" zu entfallen hat.
  2. Im Strafausspruch an die Verwaltungsstrafnorm (Z3 § 44a VStG) des § 368 GewO 1994 anzufügen ist die Wortfolge: "und § 370 Abs.1 GewO 1994".

 

  1. Der Berufungswerber H N hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, d.s. 73 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 
 
Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

 

 

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H N (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 368 GewO 1994 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.9.2003, Ge20-67-1998 und § 370 Abs.1 GewO 1994 idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.9.2003, Ge20-67-1998, wurde der N T GmbH, T, S P, vorgeschrieben, die sich in der bestehenden Betriebsanlage im Standort T, S P, befindliche Betriebstankstelle mit sofortiger Wirkung außer Betrieb zu nehmen.

Nun wurde anlässlich einer Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Beamte des Gendarmeriepostens Ostermiething am 26.2.2004 festgestellt, dass die Betriebstankstelle am 26.2.2004 um 16.06 Uhr in Betrieb war, indem dort die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen mit dem Sattelauflieger, amtliches Kennzeichen, mit Dieselkraftstoff betankt wurde und dabei der Zapfhahn von einer nicht bekannten Person in die Tanköffnung des Fahrzeuges gehalten wurde.

Die N T GmbH hat daher das im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.9.2003, Ge20-67-1998, ausgesprochene Verbot des Betreibens der Betriebstankstelle nicht eingehalten.

Sie sind als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N T GmbH, T, S P, für die oben angeführte Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.9.2003, Ge20-67-1998 dem Bw vorgeschrieben wurde, die sich in der bestehenden Betriebsanlage im Standort T, S P, befindliche Betriebstankstelle mit sofortiger Wirkung außer Betrieb zu nehmen.

 

Aufgrund der Anzeige des GP Ostermiething vom 2.3.2004 stehe für die Behörde eindeutig fest, dass die N T GesmbH am 26.2.2004 das mit Bescheid ausgesprochene Verbot des Betreibens der Betriebstankstelle nicht eingehalten habe. Überdies sei der Vorwurf in der Rechtfertigung vom Bw inhaltlich nicht bestritten worden.

 

Der Bw sei mehrfach nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Betriebstankstelle ohne die im Betriebsanlagenbescheid vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, vorgeschriebene Lärmschutzwand nicht betrieben werden darf, welcher Umstand schließlich zur behördlichen Schließung der Betriebstankstelle geführt habe. Vom Bw seien keinerlei entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung der Benützung der Betriebstankstelle gesetzt worden, weshalb er die Tat auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausreichend Bedacht genommen worden sei. Es wurde von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten sowie von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro ausgegangen.

Aufgrund des Vorbringens, wonach das Einkommen zur Gänze gepfändet werde, wurde festgestellt, dass der nicht pfändbare Teil bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro monatlich jedenfalls 907,10 Euro betrage, wobei allerdings weder hinsichtlich des Einkommens noch hinsichtlich der behaupteten Pfändung Nachweise oder Unterlagen vom Bw vorgelegt worden seien.

Die Höhe der Geldstrafe bewege sich im unteren Drittel des Strafrahmens und sei in Anbetracht der vorsätzlichen Tatbegehung und der wiederholten Übertretungen der GewO und mangels Vorliegens von Milderungsgründen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und nicht als überhöht zu bezeichnen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin Nachstehendes ausgeführt:

"Im Jahre 1997 habe ich das jetzige Firmenareal in T, ehem. S-Gelände, erworben. Es handelte sich ehemals um einen Erzeugungsbetrieb für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Die Betriebsstätte wurde von uns mit großem Aufwand umgerüstet und ausgebaut, sodass eine Nutzung für ein Transportunternehmen möglich ist. Insgesamt wurden in den neuen Betrieb über 1,8 Mio Euro investiert. Seit 1997 wurde unser Betrieb ständig erweitert und die Anzahl der Mitarbeiter erhöhte sich von 40 auf nunmehr 75 Mitarbeiter. Zudem bildet unser Betrieb Lehrlinge als Berufskraftfahrer und KFZ-Mechaniker aus.

 

Nun wurden Anfang 1998 Gespräche mit den Nachbarn und den zuständigen Behörden geführt, um die jeweiligen Genehmigungen seitens der Behörde zu erhalten. Bei dieser Besprechung wurden auch die Betriebszeiten unseres Betriebes festgelegt und vereinbart, dass, sollte sich jemand von den Nachbarn durch unsere Tätigkeit im Industriegebiet gestört fühlen, die Errichtung einer Lärmschutzwand diskutiert werden könnte.

 

Diese Lärmschutzwand wurde anhand eines gefertigten schalltechnischen Gutachtens mit einer Höhe von 11 Metern vorgeschrieben. Nun haben wir diese Lärmschutzwand mit einer von 6,5 Metern errichtet. Es gibt keinerlei Probleme mehr mit den Nachbarn.

 

Das nun vorliegende Problem ist, dass die BH Braunau, Herr Mag. S die Errichtung der Lärmschutzwand bis zur vorgeschriebenen Höhe verlangt, andernfalls unsere Betriebstankstelle geschlossen wird.

 

Es ist für uns absolut nicht nachvollziehbar, wie es der Behörde möglich ist, einem Dienstleistungsbetrieb wie uns, die Betriebstankstelle mit behördlichem Bescheid zu schließen. Die vorgeschriebenen Betriebszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr werden von exakt eingehalten, während der Nacht ist kein Betrieb auf unserem Firmengelände. Jeder Lkw-Fahrer weiß darüber Bescheid.

 

Mit der Straferkenntnis zu AZ Ge96-17-2004 werde ich nun wieder für eine Tankung bestraft, die am Nachmittag im Industriegelände von T bei unserer Haustankstelle durchgeführt wurde.

 

Diese Schritte der BH Braunau sind für mich keinesfalls nachvollziehbar.

 

Festhalten möchte ich jedoch, dass die Lärmschutzwand erst diesen Frühling auf eine Höhe von 6,5 Metern fertiggestellt wurde. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Transportgewerbe war eine Investition in dieser Größenordnung für uns nicht früher finanzierbar. Von diesem Umstand war aber die BH Braunau in Kenntnis gesetzt.

 

Ich möchte daher als Arbeitergeber von 75 Personen bitten, hier bei den zuständigen Stellen zu intervenieren. Es kann doch nicht möglich sein, dass in einem reinen Industriebetrieb wie diesem, die Betriebstankstelle zu den Tageszeiten nicht betrieben werden darf. Während des Tages sind keine Nachbarn zu Hause und auch ist es wirtschaftlich unabdingbar, auswärtig zu tanken. Dies würde unweigerlich zum Verlust der Existenz des Betriebes führen und somit würden dieser Region bis jetzt noch sichere Arbeitsplätze verloren gehen."

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 370 Abs.1 leg.cit. sind, wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

 

Gemäß § 360 Abs.1 leg.cit. hat die Behörde den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs.2, § 79c oder § 82 Abs.3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

Die Nichteinhaltung des gemäß § 360 Abs.1 ergangenen Schließungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 15.9.2003, Ge20-67-1998, wie sie sich im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses darstellt, ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde als erwiesen zu erachten und wird vom Bw auch nicht bestritten.

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen zu erachten.

 

Was deren subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens betrifft, ist aufzuzeigen, dass der Bw mit seinen Vorbringen in der Berufung die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, nicht zu erbringen vermag.

 

Der Bw ist in Bezug auf seine Berufungsausführungen übereinstimmend mit der belangten Behörde zunächst darauf hinzuweisen, dass ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht die Nichterfüllung des mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der BH Braunau vom 15.1.1999, Ge20-67-1998 als Auflage vorgeschriebene Errichtung einer Lärmschutzwand vorgeworfen wird, sondern, dass er entgegen den gewerbebehördlichen Schließungsbescheid vom 15.9.2003 betreffend die Betriebstankstelle als Teil der Betriebsanlage der N T GmbH im Standort T zumindest am 26.2.2004 um 16.06 Uhr betrieben zu haben.

 

Mit dem gegen seine Bestrafung eingewendeten Vorbringen verbindet sich weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund.

 

So vermögen auch nicht die zwischenzeitlich erfolgte Errichtung einer Lärmschutzwand von 6,5 m Höhe - bescheidmäßig wurde eine Höhe von 11 m hiefür vorgeschrieben - wie der Umstand, dass es keinerlei Probleme mehr mit den Nachbarn gäbe, die Tatbestandsmäßigkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung zu beseitigen.

 

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

 

Zur Strafhöhe:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Was die Strafhöhe betrifft, so ist der Bw zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Ist dies der Fall, kann ihr keine gesetzwidrige Ermessensausübung bei der Strafzumessung angelastet werden.

 

In Anbetracht der in § 368 GewO 1994 für die angelastete Verwaltungsübertretung vorgesehenen Höchststrafe von 1090 Euro ist die gegen den Bw verhängte, als im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen zu erachten. Zieht man in Betracht, dass der Bw die Tat zumindest in der Schuldform des bedingten Vorsatzes begangen hat, entspricht sie den mit ihrer Begehung verbundenen Schuldgehalt. Gleiches gilt für deren Unrechtsgehalt, der insbesondere im sich Hinwegsetzen über eine rechtskräftige gewerbebehördliche Verfügung besteht. Zu Recht hat weiters die belangte Behörde wiederholte Übertretungen der Gewerbeordnung durch den Bw als straferschwerend gewertet. Anhaltspunkte dafür, dass der Strafbetrag dem Bw wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.

 

Aus diesen Gründen war auch der Strafausspruch zu bestätigen.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

 

Dr. Konrath

 
 

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