Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221974/2/Kon/Hu

Linz, 29.11.2004

 

 

 VwSen-221974/2/Kon/Hu Linz, am 29. November 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn C K, D, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1.7.2004, Zl. Ge96-35-2004-GRM/KM, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2, erster Fall VStG eingestellt.

Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG und 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber C K (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 iVm § 74 Abs.2 Z2 und 75 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn 12 x 100 Euro Geldstrafen verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 24 Stunden.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 120 Euro als Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt der Tatvorwurf zu Grunde, dass der Bw in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) der "K G GesmbH", in dem in der Betriebsart "Bar" geführten Gastbetrieb in S, S, und daher nach § 370 Abs.1 GewO 1994 dafür verantwortlich, dass - festgestellt am 26.2. anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung der Betriebsanlage "D N" in S, S - in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.10.1985, Ge3076/1984, und vom 6.3.1992, Ge-3129/1991/3, unter Vorschreibung von Auflagen genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage mit dem Standort in S, S, auf Parzelle und, EZ, KG S, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden.

 

Die nicht erfüllten Auflagenpunkte des jeweiligen gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides sind zusammen mit den jeweils festgestellten Mängel im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Die belangte Behörde begründet ihren Schuldspruch wie folgt:

"Sie üben am Standort in S, S, folgende Gewerbeberechtigung aus:

Gastgewerbliche Betriebsanlage mit dem Standort in S, S, auf Parzelle und , EZ, KG S

Aufgrund einer gewerbebehördlichen Überprüfung der gastgewerblichen Betriebsanlage in S, S, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtsachverständigen wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Mai 2004, Ge96-35-2004-GRM/KM (nachweislich zugestellt am 18.05.2004), gegen Sie das Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltens der gewerbebehördlichen Auflagenpunkte eingeleitet.

Der Termin wurde von Ihnen nicht wahrgenommen, eine schriftliche Rechtfertigung erfolgte nicht.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Juni 2004, nachweislich zugestellt am 04.06.2004, wurde Ihnen gemäß § 43 Abs.2 VStG 1991 nochmals Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

Da keine weitere Stellungnahme erfolgte, musste Ihr Einkommen - so wie angekündigt - geschätzt werden.

Feststeht, dass Sie in Ausübung des beschriebenen Gewerbes im Standort S, S, die örtlich gebundene Betriebsanlage, die zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wie im Spruch dieses Straferkenntnisses genau beschrieben, betrieben hatten.

Nach § 74 Abs. 2 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig berufen und gegen seine Bestrafung eingewandt, lediglich Besitzer der Liegenschaft D N zu sein. Er habe lediglich das Geschäftslokal an die Firma J, W, D, von 1999 bis November 2003 und an die Firma Y G KEG von Dezember 2003 bis April 2004 vermietet.

 

Er sei für die Erfüllung der behördlichen Betriebsauflagen nicht zuständig. Die Mietverträge lägen bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Die belangte Behörde stützt ihre Bestrafung auf ihre anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 26.2.2004 getroffenen Feststellungen.

Aufgrund der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt Herr M K gewerberechtlicher Geschäftsführer der Y G KEG, welche Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage am 26.2.2004 war - dies gibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde Ge96-34-2004-GRM/KM - scheidet der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher aus und können ihm daher die Übertretungen nicht angelastet werden. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass es einen gemäß § 39 GewO 1994 und daher nach § 370 Abs.1 leg.cit. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer, wie dies im Tatvorwurf angeführt ist, nicht gibt.

 

Für welchen Zeitraum der Bw allenfalls für die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Bescheidauflagen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen wäre, ist dem Verfahrensakt insbesondere auch nicht dem Tatvorwurf im Schuldspruch nicht zu entnehmen.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt die Verpflichtung des Bw zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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