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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221977/3/Kl/Pe

Linz, 31.01.2005

 

 

 VwSen-221977/3/Kl/Pe Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die Berufung des Herrn J Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.10.2004, Ge96-34-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.10.2004, Ge96-34-2004, wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafe von je 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 250 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z3 erste und zweite Alternative GewO 1994 verhängt, weil er am 8.7.2004 um 2.50 Uhr im Schlachthof der Firma Z GmbH & Co KG, als gemäß § 370 Abs.1 GewO verantwortlicher gewerbebehördlicher Geschäftsführer der Familie Z GmbH & Co KG,

  1. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und
  2. nach der nicht genehmigten Änderung betrieben hat.

"Zu 1.)

Die Änderung haben Sie dadurch vorgenommen, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, für Anlieferungen genehmigten Betriebszeiten von 4.00 Uhr bis 20.00 Uhr, 3 x pro Woche, Montag, Mittwoch und Freitag, nicht eingehalten haben.

Herr W Z hat am 8. Juli 2004 um 02.50 Uhr mit dem LKW Renault Premium, Kennzeichen, in Ihrem Auftrag und Wissen Schweine beim Schlachthof der Fa. Z GmbH & Co KG in, geliefert und abgeladen, obwohl die Anlieferung von Schweinen zu dieser Zeit, nicht den oben angeführten Genehmigungsbescheid entspricht.

Sie haben dadurch eine genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen. Eine Änderung ist jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage, durch die sich die in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ergeben können.

Jeder Betrieb, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter der Voraussetzung des § 81 GewO einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

Zu 2.)

Sie haben die nicht genehmigte geänderte Betriebsanlage dadurch betrieben, dass Herr W Z am 8. Juli 2004 um 02.50 Uhr mit dem LKW Renault Premium, Kennzeichen, in Ihrem Auftrag und Wissen Schweine zum Schlachthof der Fa. Z GmbH & Co KG in geliefert und abgeladen hat."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass sämtliche an diesem Tag geschlachteten Tiere ausschließlich von der VLV oder deren Landwirte angeliefert wurden und an diesem Tage alle geschlachteten Schweine sogenannte Lohnschlachtungen waren. Der Berufungswerber habe erst zu Beginn der Schlachtung um 6.00 Uhr von einer Anlieferung, die vor 4.00 Uhr erfolgte, erfahren. Auch gebe es eine schriftliche Vereinbarung der Firma Z mit der VLV als Schweinelieferant, in der als früheste Anlieferung 4.00 Uhr eindeutig festgehalten wurde. Herr W Z hätte aus Gründen der Tierschonung die Tiere schon um 2.45 Uhr beim Schlachthof abgeliefert. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschuldigten und Herrn W Z habe nicht bestanden. Weil dieser nur sehr selten Schweinelieferungen durchführte, habe dieser wahrscheinlich nicht gewusst, dass keine Schweine vor 4.00 Uhr früh angeliefert werden dürfen. Es wird nochmals auf entsprechende Vereinbarungen mit den Lieferanten hingewiesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die Behörde geht zu Recht davon aus, dass nach § 366 Abs.1 Z3 GewO zwei alternative Straftatbestände geregelt sind. Nach der ersten Alternative hat die Behörde die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage konkretisiert darzulegen, wobei, ob eine Änderung vorliegt, sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid bemisst. Erfasst ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche oder sonstige die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Betriebsinhabers, durch die sich in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen ergeben können (VwGH 20.9.1994, 93/04/0081). Um das Erfordernis des § 44a Z1 VStG zu erfüllen, muss ein Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z3 GewO auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs.2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (VwGH 3.9.1996, 96/04/0093). Da nur derjenige Inhaber einer Betriebsanlage eine Übertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO begeht, der seine Betriebsanlage in einer Weise ändert, dass dadurch die in § 74 Abs.2 GewO umschriebenen Interessen verletzt werden könnten, bedarf es zur Lösung der Frage, ob durch die Errichtung und/oder den Betrieb von Anlagenteilen die Gefahr einer Verletzung der in § 74 Abs.2 GewO umschriebenen Interessen besteht, entsprechender Sachverhaltsfeststellungen (VwGH 11.11.1998, 98/04/0108).

 

Im Sinn dieser Judikatur hat zwar die Behörde durch Anführung des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides im Spruch des Straferkenntnisses die genehmigte Betriebsanlage festgelegt und durch Umschreibung der Änderungen, nämlich der geänderten Anlieferungszeit am 8.7.2004 die Änderung der Betriebsanlage gegenüber der genehmigten Betriebsanlage dargelegt. Ob durch diese Änderung eine Eignung besteht, die in § 74 Abs.2 GewO genannten Gefährdungen, Beeinträchtigungen usw. hervorzurufen, geht aus einer konkreten Umschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nicht hervor. Die belangte Behörde zitiert lediglich die Bestimmung des § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO in ihrem Spruch. Konkrete Interessen, welche durch die Änderung verletzt werden könnten, führt sie hingegen nicht an. Es war daher schon aus diesem Grunde ein Mangel der Tatkonkretisierung gegeben. Weil eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte ordnungsgemäße Verfolgungshandlung nicht stattgefunden hat, war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

5.2. Darüber hinaus wirft die belangte Behörde dem Beschuldigten gemäß § 366 Abs.1 Z3 zweite Alternative GewO vor, die Betriebsanlage nach Änderung durch das Anliefern und Abladen um 2.50 Uhr am 8.7.2004 betrieben zu haben, wobei unter der Darlegung, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte, - wie bei der Änderung - ebenfalls die Lieferung und das Abladen am 8.7.2004 um 2.50 Uhr umschrieben wird. Es wird daher die Änderung mit dem Betrieb gleichgesetzt und hiefür auch der gleiche Tatzeitpunkt angegeben. Dies ist schon nach dem gesetzlich definierten Tatbestand, dass nach der nicht genehmigten Änderung betrieben wird, für ein und den selben Tatzeitpunkt schwer vorstellbar. Weiters handelt es sich bei dem unter Faktum 2 vorgeworfenen Tatverhalten um ein gesondertes Delikt, sodass auch hinsichtlich dieses Deliktes jedenfalls auch die nicht genehmigte Änderung einer Konkretisierung bedarf. Es war daher mit Einstellung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Konrath
 
 
Beschlagwortung:

Tatkonkretisierung, Eignung der Beeinträchtigung von Interessen, Betreiben

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