Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221980/32/Wim/Sta

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-221980/32/Wim/Sta Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn Ing. J H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B, Mag. P M B, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.9.2004, Ge96-2413-2004, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Weiters entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 44a, 45 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber als verantwortlichem gewerberechtlichen Geschäftsführer der H T H GmbH mit Sitz in V Folgendes zur Last gelegt:

 

"Obwohl die Betriebsanlagengenehmigung für die Sägewerksbetriebsanlage im Standort V, O nur für Werktags mit einer Betriebszeit von 06.00 - 22.00 Uhr erteilt wurde, werden im laufenden Jahr 2004 regelmäßig außerhalb der genehmigten Betriebszeiten, beispielhaft zu den nachstehend angeführten Zeiten betriebliche Tätigkeiten im Sägewerk durchgeführt:

 

Am Sonntag, den 1.2. und 8.2.2004 erfolgten von 8.00 - 10.00 Uhr Aufräumungsarbeiten der Rinden- und Fräseabfälle.

 

Am Sonntag, den 4.4.2004 wurden gegen 7.15 Uhr Radladerfahrten durchgeführt.

 

Am Sonntag, den 11.4.2004, erfolgten zwischen 7.00 und 9.30 Uhr sowie 18.00 und 19.00 Uhr Staplerfahrbewegungen.

 

Am Sonntag, den 18.4.2004 wurden zwischen 7.30 und 9.30 Uhr Staplerfahrbewegungen durchgeführt.

 

Am Sonntag, den 25.4.2004 wurden zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr Staplerfahrbewegungen durchgeführt.

 

Am Pfingstsonntag, den 30.5.2004 wurden zwischen 7.30 Uhr und 17.30 Uhr Staplerarbeiten durchgeführt.

 

Am Dienstag, den 6.7.2004 wurde bis 22.35 Uhr das von der Firma I angelieferte Hackgut mittels Radlader in höheren Haufen ca. 300 m westlich von der Sägehalle 2 gelagert.

 

Am Mittwoch, den 7.7.2004 fuhr gegen 1.55 Uhr ein Gabelstapler, dessen Scheinwerfer ins Zimmer des Nachbarn F L leuchteten, westlich von der Sägehalle 2 Richtung westwärts über die Gleisanlage.

 

Am Sonntag, den 25.7.2004 wurde zwischen 8.30 Uhr und 11.00 Uhr bei der Trockenhalle mit einem Gabelstapler ein Holzaustausch vorgenommen.

 

Am Dienstag, den 27.7.2004 erfolgte gegen 23.30 Uhr noch eine Bestückung des Schwachholzsägewerks und transportierte bis 23.45 Uhr ein Radlader Bloche vom Lagerplatz zum Schwachholzsägewerk über eine Strecke von etwa 300 m. Die Rückfahrwarner und das Hinunterfallen von Blochen führten dabei zu erheblicher Lärmbelästigung der Nachbarn.

 

Damit wird eine gewerbliche Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, betrieben, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

 

§ 366 Abs.1 Z3 in Verbindung mit § 81 Abs.1 und § 74 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003 sowie mit den die wesentlichen Anlagenteile betreffenden Genehmigungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Ge-1441-1960 vom 18.11.1960 (Sägewerk I), Ge-46-1961 vom 7.4.1961 (Kesselhaus mit Heizkessel), Ge20-47-24-12-1976 vom 25.10.1976 in der Fassung des Bescheides Ge20-47-24-12-2000 vom 11.9.2001 (Rundholzsortieranlage), Ge-47-24-21-1984 vom 17.7.1984 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ. 301.939/7-III/A/2a/94 vom 10.1.1995 und der Bescheide der BH Vöcklabruck, Ge20-47-24-21-1998 vom 11.9.1998, Ge20-47-24-21-1999 vom 24.9.1999 und Ge20-47-24-21-2004 vom 16.2.2004 (Sägewerk II -Schwachholzsägewerk), Ge20-47-24-27-1997 vom 29.12.1997, (Holztrocknungsanlagen) sowie Ge20-47-24-29-2001 vom 17.12.2001 (Hobelhalle)."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde eine Geldstrafe von 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 verhängt.

 

1.2. In der Begründung zu diesem Straferkenntnis wurde angeführt, dass entsprechende Beschwerden von diversen Nachbarn vorgelegen seien, die die vorgeworfenen Sachverhalte angezeigt haben. Diese wurden im Einzelnen dargelegt.

 

Nach Anführung einer Liste von gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden für die Sägewerksbetriebsanlage wurde ausgeführt, dass nach diesen Genehmigungsbescheiden für den gegenständlichen Betrieb eine Betriebszeit werktags von 6.00 bis 22.00 Uhr bestünde. Keinesfalls läge eine Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb der Sägewerksbetriebsanlage oder Teilen davon (ausgenommen der Betrieb der Holztrocknungsanlage - allerdings ohne Beschickung - und der Heizungsanlage) zur Nachtzeit (das sei die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und für den Betrieb an Sonn- und Feiertagen vor.

 

Nach den glaubhaften Angaben in den Anzeigen der verschiedenen Nachbarn würden seit längerem regelmäßig auch an Sonn- und Feiertagen und in der Nachtzeit Tätigkeiten in der Betriebsanlage durchgeführt.

 

Es wurde daher die entsprechende Strafe für diese mehrmaligen Übertretungen, die als fortgesetztes Delikt angesehen wurden, verhängt.

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 verlange, dass die Umschreibung der Tat erkennen lassen müsse, ob dem Beschuldigten der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, jedoch ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht werde.

 

Nur wenn eine Betriebszeitenregelung unmittelbar in den Spruch des Bescheides aufgenommen werde, erlange sie normativen Charakter und sei damit der Betrieb der Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten genehmigt und stelle die Überschreitung dagegen einen Verstoß nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 dar.

Werde hingegen die Betriebszeitenregelung nicht unmittelbar in den Spruch des Bescheides aufgenommen, sondern stelle sie den Inhalt einer Auflage dar, so falle dies nicht unter diesen Straftatbestand, sondern es liege ein Verstoß gegen eine Auflage der Gewerbebehörde vor, welche jedoch konkret im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgeworfen worden sei und damit auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.

 

Für die Rundholzsortieranlage, genehmigt mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 11.9.2001, Ge20-47-24-12-2000, sei die Betriebszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ohne Beschränkung auf Werktage festgesetzt worden.

Für die Genehmigung der Sägelinie II mit Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10.1.1995, GZ. 301.939/7-III/A/2a/94, sei die Betriebszeitenfestlegung nur in einer Auflage der Gewerbebehörde festgelegt worden, noch dazu ohne Einschränkung auf Werktage.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei weiters nicht dargelegt worden, in welchem Zusammenhang die durchgeführten Radlader- und Staplerfahrbewegungen stünden.

 

Überdies wurde generell bestritten, dass derartige Betriebstätigkeiten außerhalb der genehmigten Betriebszeiten erfolgt seien und es sich maximal um Wartungs- und Reparaturarbeiten gehandelt habe, die zulässig gewesen seien.

 

Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2005, in der insgesamt 4 Zeugen einvernommen wurden sowie durch Einsichtnahme in Betriebsanlagengenehmigungsbescheide und die dazugehörigen Projekte bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

3.1. In dieser mündlichen Verhandlung wurde zusätzlich vom Berufungswerber vorgebracht, dass es für eine Strafbarkeit notwendig sei, die im angefochtenen Straferkenntnis nur beschriebenen allgemeinen Vorgänge im Betriebsgelände exakt einzelnen Betriebsanlagenteilen bzw. den rechtlichen Bescheiden, die hiezu ergangen seien, zuzuordnen.

 

Es wurde auch ausdrücklich vorgebracht, dass sämtliche vorgeworfenen Arbeiten nicht mit der Rundholzsortieranlage in Zusammenhang zu bringen seien.

Die Zuordnung zu einer konkreten Betriebsanlagenbewilligung sei nicht einmal in der Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgt. Das Anführen einer Vielzahl von Bescheiden (insgesamt 11 Bescheide im Straferkenntnis) reiche nicht aus, sondern es sei eine konkrete Zuordnung zu der übertretenen Betriebsanlagengenehmigung herzustellen.

Im Bescheid betreffend die Rundholzsortieranlage vom 11.09.2001, Ge-20-47-24-12-2000 sei keineswegs eindeutig eine Betriebszeit nur für Werktage festgelegt worden. Dieser Bescheid betreffe überdies nur einen Teil der gesamten Rundholzsortieranlage, nämlich eine Erweiterung der Rundholzsortieranlage, und nur für diesen Teil sei diese Betriebszeitenregelung erfolgt. Die ursprüngliche Genehmigung dieser Rundholzsortieranlage erfolgte bereits mit Bescheid vom 25.10.1976 in dem keine Betriebszeitenregelung enthalten sei.

Entsprechende Unklarheiten seien im Strafverfahren immer zu Gunsten des Beschuldigten zu verwerten.

 

3.2. Aus den durchaus glaubwürdigen Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2005 ging zusammengefasst übereinstimmend hervor, dass an den Sonntagen 4.4., 11.4., 18.4. und 25.4.2004 entsprechende Stapler- bzw. Radladerfahrten durchgeführt worden seien. Diese haben im Wesentlichen im Freigelände auf den entsprechend vorhandenen Lagerplätzen stattgefunden. Die Rundholzsortieranlage bzw. sonstige im Freien befindliche Anlagenteile waren nicht in Betrieb.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat,
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.

 

Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung ist beim Vorwurf einer konsenslosen Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Konkretisierung auch der bestehende Genehmigungsbescheid der Betriebsanlage im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen.

 

Es hat eine derartige Zuordnung zu verletzten Rechtsnormen und damit auch und übertretenden Bescheiden stattzufinden, das für den Beschuldigten eindeutig erkennbar ist, worin sein Verstoß liegt und die Gefahr einer Doppelbestrafung für ihn auszuschließen ist.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt geht hervor, dass nur in der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Mai 2005, Ge96-2413-2004, ein konkreter Verstoß gegen die Betriebsanlagengenehmigung der Rundholzsortieranlage (Bescheid der BH Vöcklabruck Ge20-47-24-12-2000 vom 11.9.2001) für die Tage vom 1.2. bis 25.4.2004 vorgeworfen wurde.

 

In der Aufforderung zur Rechtfertigung für die späteren vorgeworfenen Tatzeiten vom 2. August 2004, Ge96-2014-2004, wurde überhaupt kein konkreter Bezug mehr zu konkreten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden hergestellt, sondern nur mehr allgemein vorgeworfen, dass "die Betriebsanlagengenehmigung" nur für werktags mit einer Betriebszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr erteilt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 32 VStG muss sich eine taugliche Verfolgungshandlung auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Der Verdächtige darf nur wegen eines Verhaltens bestraft werden, auf das sich die Verfolgungshandlung bezogen hat. Eine spätere Auswechslung des vorgeworfenen Verhaltens ist nicht zulässig. Der Beschuldigte muss durch die Konkretisierung des Tatvorwurfes in der Lage sein, konkrete Beweise anzubieten und davor geschützt sein, wegen derselben Tat mehrfach verfolgt zu werden. Zu den wesentlichen Sachverhaltselementen bei Übertretung einer bestehenden Betriebsanlagengenehmigung gehört auch die Anführung des übertretenen Genehmigungsbescheides. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt.

 

Für diese vorgeworfenen Übertretungen beginnend mit 6.7. bis 27.7.2004 fehlt somit die entsprechende notwendige eindeutige Zuordnung zu einer übertretenen Betriebsanlagengenehmigung. Die bloße pauschale Anführung von insgesamt 11 Bescheiden in den Rechtsgrundlagen des Straferkenntnisses bei der übertretenen Norm saniert diesen Mangel in der Verfolgungshandlung nicht.

Es war daher schon aus diesem Grund für diese Tatzeiträume mangels entsprechender Konkretisierung bereits in der Verfolgungshandlung und anschließend auch im Straferkenntnis die Aufhebung zu verfügen.

 

Zudem ist überdies zu differenzieren, ob sich der Vorwurf gegen eine Übertretung nach § 366 (Betrieb ohne oder entgegen einer Betriebsanlagengenehmigung) oder nach § 367 GewO 1994 (wegen Übertretung von Auflagen) richtet. Dies stellt einen anderen Straftatbestand dar, der ebenfalls nicht vorgeworfen wurde.

Zumindest für einen Teil der angeführten Bescheide, in denen Betriebszeiten in Auflagen festgelegt wurden, ist dies der Fall, so zB für das mit Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Jänner 1995, Zl. 301.993/7-III/A/2a/94, genehmigte Schwachholzsägewerk (sogenannte Sägelinie II).

 

4.2. Was den Vorwurf der Übertretung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides für die Rundholzsortieranlage betrifft, so ist nach Akteneinsicht in die betroffenen Betriebsanlagenakte festzustellen, dass bei der Genehmigung der Rundholzsortieranlage entsprechende Lagerplätze und Manipulationen auf solchen nicht behandelt wurden und diese somit auch nicht vom Genehmigungsumfang erfasst sind. Im Gegenzug liegen jedoch Betriebsanlagenbescheide vor, die die Holzlagerplätze behandeln, deren Übertretung jedoch in den Aufforderungen zur Rechtfertigung niemals vorgeworfen wurde und die auch im angefochtenen Straferkenntnis nicht aufgezählt wurden.

 

Dass die Rundholzsortieranlage selbst zu den vorgeworfenen Betriebszeitenüberschreitungen zwischen Februar und April 2004 an den Sonntagen nicht in Betrieb war, wurde auch von allen Zeugen übereinstimmend bestätigt.

 

Aus den oben angeführten Gründen wurden auch für diese Fälle die vorgeworfenen Betriebszeitenüberschreitungen und Manipulationen auf den Lagerplätzen, die nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates durchaus glaubwürdig belegt wurden, nicht in einen verwaltungsstrafrechtlich haltbaren Tatvorwurf gekleidet und es war deshalb auch für diese Vorfälle das Straferkenntnis aufzuheben.

 

4.3. Die Manipulation am Pfingstsonntag, den 30. Mai 2004, wurde überhaupt in keiner Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschuldigten vorgeworfen und kann wegen Verfolgungsverjährung ebenfalls nicht mehr einer Strafe unterzogen werden.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und somit das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

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