Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221987/7/Ga/Gru/An

Linz, 31.12.2004

 

 

 VwSen-221987/7/Ga/Gru/An Linz, am 31. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der K I in S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Oktober 2004, Ge96-75-2004, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), entschieden:


Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 15. Oktober 2004 wurde die Berufungswerberin wegen Übertretungen des 1. § 366 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.1 und § 94 Z26 GewO und 2. § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 GewO für schuldig befunden. Sie habe am 31. Juli 2004 und 00.15 Uhr im Standort W, G. das reglementierte Gewerbe "Gastgewerbe" in der Betriebsart "Bar" ausgeübt, obwohl sie nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung ist und 2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, und zwar eine Gaststättenbetriebsanlage in der Betriebsart "Bar", ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von je 70 Euro kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
 
Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung eines Bescheides einzubringen. Diese Festlegung gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Das vorliegend angefochtene Straferkenntnis enthielt die entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Zugestellt ist eine Sendung (das Straferkenntnis) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatzempfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogenannten Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muss.
 
Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Straferkenntnis durch Hinterlegung zugestellt werden. Demgemäß ordnungsgemäß hinterlegte Sendungen gelten, worüber der Empfänger schriftlich zu verständigen ist, mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; mit diesem Tag beginnt der Fristenlauf zur Einbringung der Berufung.

Vorliegend wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erweist, am Freitag, dem 22. Oktober 2004 beim Postamt S hinterlegt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Freitag, der 5. November 2004. Trotz einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung wurde das Rechtsmittel erst am Donnerstag, dem 11. November 2004 - und somit verspätet - dem Postamt S zur Beförderung (Postaufgabe) übergeben. Beweis: Poststempel auf dem bezgl. (eingeschriebenen) Briefkuvert.
 
Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 Zustellgesetz) oder bei der Postaufgabe ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Zu der aufgrund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde der Berufungswerberin rechtliches Gehör gegeben. Die Einladung zur Äußerung hat sie nicht genutzt.
 
Im Ergebnis war als erwiesen festzustellen: Das angefochtene Straferkenntnis ist am 22. Oktober 2004 durch Hinterlegung beim Postamt S rechtswirksam zugestellt worden. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 11. November 2004 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses war nicht vorzunehmen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum