Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221993/2/Ga/Da

Linz, 18.01.2005

 

 

 VwSen-221993/2/Ga/Da Linz, am 18. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn E F in L, vertreten durch Dr. C B, Rechtsanwalt in R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. November 2004, Ge96-75-2004-GRM/KM, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 24. November 2004 wurde der Berufungswerber schuldig gesprochen, er habe als "beauftragter Verantwortlicher", wie am 22. August 2004 um 05.30 Uhr festgestellt worden sei, in der als Bar geführten Diskothek N in S, S, die mit 04.00 Uhr festgelegte Sperrstunde in bestimmter Weise übertreten, weshalb über ihn gemäß § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe von 1.090 Euro kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bringt gegen das Straferkenntnis, auf den Punkt gebracht, vor, dass er für die Tat des Schuldspruchs zu Unrecht als Täter verantwortlich gemacht wurde. Weder sei er gewerberechtlicher Betreiber der in Rede stehenden Veranstaltung gewesen noch sei er überhaupt Verantwortlicher und komme auch als Mittäter nicht in Frage. Er sei in der Diskothek zur fraglichen Zeit nur als Diskjockey tätig gewesen.
Dieses Vorbringen führt die Berufung im Ergebnis zum Erfolg. Aus dem Strafverfahrensakt ist ein Rechtsgrund, auf den die verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Berufungswerbers für die im bezeichneten Gastgewerbebetrieb festgestellte Sperrzeitenübertretung in zulässiger Weise gestützt werden könnte, nicht ersichtlich. Der Berufungswerber ist nicht gewerberechtlicher Betreiber (Gastgewerbetreibender) des Lokals. Gewerbeinhaber zur hier vorgeworfenen Tatzeit war (laut den gemäß § 66 Abs.1 AVG vom UVS eingeholten Auskünften beim Firmenbuch und beim Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) die K Gesellschaft m.b.H. Der Berufungswerber war zur Tatzeit weder gewerberechtlicher noch handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft noch verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 zweiter Satz VStG. Eine Bestrafung als Mittäter in den Erscheinungsformen des § 7 VStG scheidet im Hinblick auf die Spruchformulierung von vornherein aus.
 
Die im Berufungsfall als verletzt vorgeworfene Gebotsvorschrift des § 113 Abs.7 GewO 1994 nimmt allein den Gastgewerbetreibenden in Pflicht. Nur dieser (bzw. der für ihn verantwortlich Handelnde) kommt hinsichtlich einer Übertretung dieser Vorschrift (hier: in Verbindung mit der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002) als unmittelbarer Täter (bzw. Haupttäter iSd § 7 VStG) in Frage.
 
Schied aber aus allen diesen Gründen der Berufungswerber als Täter der sprucherfassten Verwaltungsübertretung aus, so war - unter Wegfall der Kostenfolge - wie im Spruch zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

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