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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221997/2/Kl/Pe

Linz, 06.04.2005

 

 

 VwSen-221997/2/Kl/Pe Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn J Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17.11.2004, Ge96-40-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das angegebene Kennzeichen berichtigt wird auf.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 300 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17.11.2004, Ge96-40-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO iVm Auflagenpunkt 36 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.1 GewO verantwortlicher gewerbebehördlicher Geschäftsführer der Firma Z GmbH & Co KG, die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht eingehalten hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, wurde ihm unter Punkt 36 vorgeschrieben, dass das Laufen lassen der Kühlaggregate am Strand (für die Transportfahrzeuge) untersagt ist, und dass auf dieses Verbot durch deutliche Anschläge hinzuweisen ist. Am 3.8.2004 um 23.20 Uhr lief im Gelände des EU-Schlachthofes der Firma Z GmbH & Co KG das elektrobetriebene Kühlaggregat des Lkw, Volvo FL 10, Kennzeichen, zugelassen für die Firma Z, am Stand, obwohl das Laufen lassen der Kühlaggregate der Transportfahrzeuge laut Punkt 36 des oben angeführten Bescheides verboten ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma Z GmbH & Co KG weder Halter noch Eigentümer eines Lkw mit dem Kennzeichen ist und auch nicht zum Tatzeitpunkt war. Zur Übertretung selbst wurde auf die gewerbebehördliche Genehmigung des neuen Schlachthofes im Jahr 1995 hingewiesen, wobei der Auflagenpunkt 36 als einzigen Schutzzweck enthielt, dass Kühlaggregate von Lkw-Motoren, die mit Diesel betrieben wurden, nicht am Stand laufen dürften. Elektrobetriebene Kühlaggregate seien von dieser Auflage nicht betroffen. Im Jahr 1998 bzw. 1999 stellte sich im Übrigen auch heraus, dass für das EU-Schlachthofgelände das Abstellen von firmeneigenen Lkw übersehen wurde und jedenfalls das Abstellen beim alten Schlachthof, nämlich im Ortszentrum von, verboten sei. Es liege in der Natur der Sache, dass das zu verladende Fleisch auch bis zum Abtransport gekühlt werden müsse und würde das Unterbleiben der Kühlung einen immensen Schaden verursachen. Das Kühlen des Fleisches durch Kühlaggregate auf den Transportfahrzeugen ist unumgänglich. Es wird daher auf das Schreiben vom 27.9.1999 der Behörde verwiesen, mit welchem das Aufstellen von Transportfahrzeugen samt Betrieb von elektrisch betriebenen Kühlaggregaten erlaubt wurde. Sollte dieses Schreiben nicht als Abänderung des Bescheides gewertet werden, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass der genannte Auflagenpunkt zumindest nicht den Betrieb von elektrobetriebenen Kühlaggregaten, die ohnehin leiser als die dieselbetriebenen Kühlaggregate sind, verbietet. Zur Strafbemessung wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber seit Jahren redlich bemüht ist, dass über seine Anträge in angemessener Zeit entschieden wird. Die verhängte Geldstrafe ist bei weitem überhöht. Es liege kein Verschulden des Beschuldigten vor, insbesondere weil die angekündigten Lärmmessungen bis dato durch die Behörde nicht durchgeführt wurden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde und in der Berufung unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Strafhöhe angefochten wurde, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG unterbleiben.

 

4. Aus dem Verwaltungsstrafakt sowie den darin befindlichen Schriftstücken, welche aus dem gewerbebehördlichen Betriebsanlagenakt hinsichtlich des neuen Schlachthofes stammen, ist erwiesen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, die Errichtung eines Schlachthofes auf dem Grundstück Nr. 267/2, KG, unter Auflagen gewerbebehördlich genehmigt wurde. In Auflagenpunkt 36 wurde festgelegt: "Das Laufenlassen der Kühlaggregate am Stand ist untersagt (für die Transportfahrzeuge). Auf dieses Verbot ist durch deutliche Anschläge hinzuweisen." Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 9.4.1996 hinsichtlich zusätzlicher Auflagen ergänzt. Sowohl aus der Niederschrift einer Überprüfungsverhandlung am 19.6.2001 als auch am 16.4.2002 geht hervor, dass seitens des Betriebsinhabers am 8.10.1997 beantragt wurde, dass Kühlwägen auch auf dem Betriebsgelände abgestellt werden dürfen und zur Beurteilung dieses Antrages noch Unterlagen notwendig seien und nach Vorliegen dieser Unterlagen die Gewerbebehörde über den Antrag entscheiden werde. Dies wurde auch vom Betriebsinhaber zur Kenntnis genommen und der Antrag ausdrücklich aufrecht erhalten. Weiters geht aber auch hervor, dass Lärmmessungen an Kühlaggregaten bislang nur für mit Diesel betriebenen Aggregaten durchgeführt wurden. Weiters wurde mit Schreiben vom 30.12.2003 und vom 27.8.2004 der Betriebsinhaber jeweils von der belangten Behörde aufgefordert, dass die gegenständliche Betriebsanlage nur entsprechend dem derzeit rechtskräftigen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996 betrieben werden darf.

Laut Anzeige vom 5.8.2004 um 23.20 Uhr lief im Gelände des Schlachthofes ein elektrobetriebenes Kühlaggregat des näher bezeichneten Lkw, am Stand, obwohl das Laufen lassen der Kühlaggregate bei Transportfahrzeugen gemäß Genehmigungsbescheid verboten ist. Das Kühlaggregat wurde mit Strom aus einer Steckdose betrieben, das Geräusch war aber auch in einer Entfernung von ca. 200 m noch deutlich wahrnehmbar. Diese Angaben wurden von den Meldungslegern in einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigt. Der Beschuldigte selbst gab aber vor der Behörde bei seiner Einvernahme am 25.8.2004 an, dass er der Meinung sei, dass das Laufen lassen der elektrobetriebenen Kühlaggregate auf Lkw erlaubt sei. Aus einem Lärmgutachten ergebe sich, dass elektrische Kühlaggregate ruhiger sind und deshalb erlaubt seien. Bei einer weiteren Stellungnahme vom 2.11.2004 wies er schließlich auf ein Schreiben der belangten Behörde vom 27.9.1999 hin, wonach der Aufstellung von Transportfahrzeugen samt Betrieb von Kühlaggregaten im Bereich des neuen Schlachthofes zugestimmt wurde.

Laut Firmenbuchauszug ist der Beschuldigte gewerberechtlicher Geschäftsführer.

 

Von diesen Sachverhaltsfeststellungen ist die belangte Behörde ausgegangen. Diese sind schlüssig im Akt erwiesen und wurden auch vom Berufungswerber nicht widerlegt. Die Zulassung des angeführten Lkw wurde - wenngleich sie auch nicht entscheidungserheblich - überprüft; das Kennzeichen wird entsprechend richtig gestellt, zumal es aus der Anzeige und dem Akt unzweifelhaft hervorgeht.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Es ist der belangten Behörde einwandfrei beizupflichten, das gemäß Auflagenpunkt 36 des angegebenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides das Laufen lassen von Kühlaggregaten am Stand bei Transportfahrzeugen untersagt ist und dieser Bescheid auch nach wie vor rechtskräftig und wirksam ist. Die Auflagen sind daher zu befolgen. Indem ein Laufen lassen eines Kühlaggregates zum angegebenen Tatzeitpunkt erwiesen ist, dieses auch nicht bestritten wurde, wurde der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Wenn hingegen vom Berufungswerber ein Schreiben der belangten Behörde vom 27.9.1999 entgegengehalten wird, so ist dazu der belangten Behörde beizupflichten, dass dieses Schreiben zum einen eine Zustimmung lediglich bis zur Feststellung der Genehmigungspflicht für das Abstellen und Laufen lassen von Kühlaggregaten erteilt wurde, und zum anderen keinen Bescheid der belangten Behörde darstellt. Ein rechtskräftiger Betriebsanlagenbescheid kann aber lediglich durch wieder einen Änderungsbescheid abgeändert werden. Es ist daher von der Gültigkeit des obzit. Genehmigungsbescheides auszugehen.

Dem Berufungswerber ist auch Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs.1 VStG anzulasten. Ein entsprechender Entlastungsnachweis ist ihm nicht gelungen. Auch das Schreiben vom 27.9.1999 kann nicht seiner Entlastung dienen, zumal er mehrmals - wie unter den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt wurde - ausdrücklich von der belangten Behörde auf die Geltung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 5.2.1996 hingewiesen wurde. Da die Gültigkeit dieses Betriebsanlagenbescheides ausnahmslos von der Behörde bestätigt wurde, obwohl mehrere Änderungsansuchen und Genehmigungsverfahren hinsichtlich Betriebsanlagenänderungen anhängig waren, waren für den Beschuldigten objektiv gesehen keine Zweifel für die Ungültigkeit bzw. Unanwendbarkeit des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides gegeben. Es hat daher der Berufungswerber die Tat auch subjektiv zu verantworten. Einen Nachweis zu seiner Entlastung hat er nicht beigebracht.

 

5.2. Der Oö. Verwaltungssenat übersieht bei seiner Berufungsentscheidung aber nicht, dass eine Notwendigkeit für die Kühlung des abzutransportierenden Fleisches gegeben ist. Allerdings hat der Beschuldigte als Konsenswerber für einen genehmigungsfähigen und genehmigungsgemäßen Zustand Sorge zu tragen. Es geht jedoch nicht an, dass aufgrund eines Versäumnisses des Antragstellers - nämlich schon bei der Errichtung des neuen Schlachthofes - das Herstellen von tatsächlichen Verhältnissen ohne behördliche Genehmigung abgeleitet werden könnte.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsgründen gemäß § 19 VStG vorgegangen. Sie hat auf näher ausgeführte Erschwerungsgründe Bedacht genommen. Mildernde Umstände traten nicht hervor und wurden auch vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Auch die persönlichen Verhältnisse wurden von der belangten Behörde schlüssig dargelegt, einen gegenteiligen Nachweis hat der Beschuldigte auch in der Berufung nicht erbracht. Gerade aber bei den persönlichen Verhältnissen, welche von der Behörde nur schwer oder nicht zu ermitteln sind, ist eine besondere Mitwirkungspflicht des Beschuldigten gegeben und hat er daher auch von sich aus entsprechende für ihn günstige Nachweise zu erbringen. Im Hinblick auf bereits einschlägige rechtskräftige Vorstrafen war daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Sie war jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Gerade auch im Hinblick auf die erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn war im Sinne des Unrechtsgehaltes der Tat mit einer höheren Strafe vorzugehen. Im Übrigen ist auch das gesetzlich geregelte Höchstmaß für diese Verwaltungsübertretung noch bei weitem nicht erreicht.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

bescheidmäßige Auflage, kein Irrtum, Verschulden

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