Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222008/5/Bm/Sta

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen- 222008/5/Bm/Sta Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn S B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 21.1.2005, Ge20-76-1-2002, wegen Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 21.1.2005, Ge20-76-1-2002, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 verhängt, weil er in der Zeit von mindestens 6.10.2003 bis einschließlich 24.12.2004 am Standort S, auf den Gst. Nr. und , KG. und Gemeinde S, eine Betriebsanlage in Form einer Zimmerei mit Holzlagerplatz errichtet und betrieben hat, ohne im Besitz einer erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gewesen zu sein.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass es das Gst. Nr. nicht gebe und auf dem Gst. Nr. von der Firma H als Besitzvorgänger ein Lagerplatz errichtet worden sei. Dieses Grundstück sei weder als Lagerplatz verwendet worden, es sei lediglich Material aus der in M betriebenen Zimmerei abgelagert worden. Auf den genannten Grundstücken seien keine betrieblichen Arbeiten durchgeführt worden. Ebenso seien auf den Gst. Nr. und , keine betrieblichen Arbeiten durchgeführt worden. Auf dem Gst. Nr. sei am nördlichen Ende eine Werkstätte errichtet worden, in der die genehmigten Maschinen aus der in M betriebenen Zimmerei eingestellt worden seien. Mit diesen Maschinen seien keine betrieblichen Arbeiten durchgeführt worden. Es sei eine bestehende Betriebsanlage gekauft und nicht errichtet worden. Arbeiten seien nur zur Erhaltung der gesamten bestehenden Betriebsanlage durchgeführt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Die Behörde hat im Strafverfahren nach § 366 Abs.1 Z2 GewO die Genehmigungspflicht selbstständig auf Grundlage des § 74 Abs.2 GewO zu beurteilen (VwGH 30.1.1996, 95/04/0139).

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 muss, um das Erfordernis des
§ 44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die in § 74 Abs.2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (VwGH 22.12.1992, 91/04/0199). Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, zu § 44aZ1 VStG).

Eine solche konkretisierte Umschreibung der Interessen, die durch die vorliegende Betriebsanlage beeinträchtigt werden können, ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen.

Der Tatvorwurf entspricht somit nicht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG und war somit das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z3 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 
 

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