Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222023/2/Bm/Sta

Linz, 03.08.2005

 

 

 VwSen-222023/2/Bm/Sta Linz, am 3. August 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn F B, W, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 24.6.2005, Ge96-19-2005, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift zu 1. - 4. zu lauten hat:
  2. "§ 367 Z25 GewO 1994 iVm" ....." sowie die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 367 Einleitungssatz iVm § 370 Abs.1 GewO 1994".

     

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 16 Euro, ds. 20 % der insgesamt verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 24.6.2005, Ge96-19-2005, wurde über den Berufungswerber jeweils eine Geldstrafe von 20 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Stunden wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 iVm § 370 Abs.1 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt der Tatvorwurf zu Grunde, dass der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Burggasthof B KEG dafür verantwortlich sei, dass, wie im Zuge einer Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort S Nr. vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Ried i.I. am 20.12.2004 festgestellt werden konnte, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 18.2.2004, Zl. Ge20-227-2003, vorgeschriebenen Aufträge zumindest am 20.12.2004 betreffend der Gaststätte am oben angegebenen Standort nicht eingehalten wurden.

Die nicht erfüllten Auftragspunkte des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides sind zusammen mit den jeweils festgestellten Mängeln im Tatvorwurf angeführt.

Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sämtliche Punkte am Freitag, dem 25.2.2005 erledigt gewesen seien. Dabei sei besonders darauf hinzuweisen, dass der Rauchmelder bzw. die akustische Warnanlage bereits am Eröffnungstag eingebaut gewesen sei und die technische Überprüfung im Zuge des Gesamtattestes erfolgt sei. Da nicht sicher war, ob tatsächlich ein eigenes Attest für die Funktionstüchtigkeit der Warneinrichtungen erforderlich sei, sei an diesem Freitag Herr B vom Berufungswerber angerufen und darauf hingewiesen worden, dass alle Auflagen erfüllt seien. Gleichzeitig wurde Herr B darauf hingewiesen, dass am darauffolgenden Montag, den 28.2.2005 die Frist der Fertigstellung auslaufen würde. Herr B habe daraufhin mitgeteilt, dass er in den Auflagen nachlesen werde, ob in diesem Fall ein weiteres Attest erforderlich sei und dann zurückrufen werde. Weiters würde er in der Bezirkshauptmannschaft Braunau Bescheid geben, dass der Berufungswerber angerufen und auf die Fertigstellung hingewiesen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da diese nicht ausdrücklich verlangt wurde und eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass am 20.12.2004 eine gewerbebehördliche Überprüfung der Gaststättenbetriebsanlage im Standort S Nr. durch einen Sachverständigen des Bezirksbauamtes Ried i.I. durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die mit Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.2.2004, Ge20-227-2003, vorgeschriebenen Auflagenpunkte 7, 11, 12 und 16 nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 24.1.2005 sowie vom 7.4.2005 wurde der Burggasthof B KEG als Betreiber sowie Herrn F B als gewerberechtlichen Geschäftsführer dieser Sachverhalt mitgeteilt und gleichzeitig aufgefordert, die Mängel unverzüglich zu beheben und der Behörde dies unter Anschluss der noch vorzulegenden Nachweise der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. bis zum 28.2.2005 bzw. 30.4.2005 schriftlich anzuzeigen.

 

Das Ergebnis der gewerbebehördlichen Überprüfung am 20.12.2004 wurde dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt; vom Berufungswerber wird in der Berufungsschrift die Nichteinhaltung der Auftragspunkte 7, 12 und 16 zum Zeitpunkt dieser Überprüfung (20.12.2004) nicht bestritten, jedoch angeführt, dass sämtliche Punkte am 25.2.2005 erledigt worden seien. Hinsichtlich des Auftragspunktes 11 wurde vorgebracht, dass dieser bereits am Eröffnungstag, vom Berufungswerber mit 9.4.2004 angegeben, erfüllt gewesen sei. Hiezu sagte Herr J B vom Bezirksbauamt Ried i.I., welcher die gewerbebehördliche Überprüfung der gegenständlichen Gaststättenbetriebsanlage in gewerbetechnischer Hinsicht am 20.12.2004 vorgenommen hat, vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zeugenschaftlich aus, dass die mit Genehmigungsbescheid vom 18.2.2004, Ge20-227-2003, vorgeschriebenen Auftragspunkte 7, 11, 12 und 16 zum Zeitpunkt der Überprüfung am 20. 12. 2004 nicht erfüllt waren. Der Zeuge stützte sich dabei auf den Überprüfungsbericht vom 27.12.2004.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die Aussage des Zeugen J B hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge stand bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Zudem ist zu bemerken, dass der Zeuge als gewerbetechnischer Amtssachverständiger beim Bezirksbauamt Ried i.I. tätig ist und es zu seinem ständigen Aufgabenbereich gehört, gastgewerbliche Betriebsanlagen auf die Einhaltung der Auflagen in gewerbetechnischer Hinsicht zu überprüfen und davon auszugehen ist, dass der Zeuge die geschilderten Wahrnehmungen und Feststellungen mit gebotener Sorgfalt trifft.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Das Wesen von Auflagen im Sinne der §§ 74 bis 83 und 359b GewO 1994 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.

Auflagen haben demnach akzessorischen Charakter; sie werden dann wirksam, wenn der Konsenswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht.

 

Das bedeutet, dass bereits mit Inbetriebnahme der Anlage sämtliche vorgeschriebenen Auflagen bzw. Aufträge ohne weiteres vom Anlagenbetreiber einzuhalten sind, ohne dass es einer Aufforderung der Behörde bedarf.

 

Im Grunde des Beweisergebnisses ist als erwiesen festzuhalten, dass die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage jedenfalls am 20.12.2004 in Betrieb genommen war und dabei die im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 18.2.2004, Ge20-227-2003, vorgeschriebenen Aufträge nicht eingehalten wurden.

 

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist daher erfüllt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

 

Der Inhalt seines Berufungsvorbringens, mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.1.2005 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Nichterfüllung der Aufträge bis 28.2.2005 zur Bestrafung führen würde und alle Punkte am 25.2.2005 bereits erledigt worden seien, vermögen ihn schon auf Grund des Umstandes nicht zu entschuldigen, dass - wie oben ausgeführt - schon bei erstmaliger Inbetriebnahme der gastgewerblichen Betriebsanlage die vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten bzw. zu erfüllen gewesen wären. Ein etwaiges von der Behörde unter Strafandrohung ergangenes Aufforderungsschreiben, die bei einer Überprüfung vorgefundenen Mängel zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beheben, schließt das Verschulden des Berufungswerbers an der Nichterfüllung der Bescheidauflagen zum 20.12.2004 nicht aus. Im Übrigen wurde im Schreiben der belangten Behörde vom 7.4.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Aufforderungsschreiben keine Verlängerung der Erfüllungsfrist verbunden ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
 

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass die Nichterfüllung der jeweiligen Auflagenpunkte jeweils gesondert zu bestrafen war; die jeweils einzeln verhängten Geldstrafen in der Höhe von 20 Euro sind im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu 2.180 Euro gelegen.

Die verhängten Geldstrafen entsprechen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der angelasteten Tat und können in Anbetracht der durch die Nichterfüllung der Bescheidauflagen gefährdeten Schutzinteressen geradezu als milde bezeichnet werden.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden bereits von der belangten Behörde ausreichend gewürdigt und lassen diese überdies erwarten, dass der Berufungswerber in der Lage sein wird, diese ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Da sohin von keiner fehlerhaften Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafzumessung ausgegangen werden kann, war auch ihr Strafausspruch zu bestätigen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum