Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-540063/2/Sr/Sd/Ri

Linz, 14.08.2003

VwSen-540063/2/Sr/Sd/Ri Linz, am 14. August 2003

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Berufung der Firma R G, U, St. M/Innkreis, vertreten durch RA Dr. K W, U Splatz, S, gegen den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. Jänner 2003, Zl. Vet-220004/2515-2003, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, beschlossen:

  1. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 212 Abs. 1 OöLAO.

Begründung:

1. Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. Jänner 2003, Zl. 220004/2515-2003, wurden der Rechtsmittelwerberin "für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschau, Kontrolluntersuchungen und/oder sonstiger Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen" Gebühren in einer Höhe von 62.198,36 Euro "lt. beiliegender Kostenmitteilung" vorgeschrieben. Begründend wurde dazu nur ausgeführt, dass "die Vorschreibung der im Spruch angeführten Gebühren in den zit Rechtsvorschriften" - d.s. die §§ 1, 48 Abs. 1 Z. 1 und 146 der Oö. Landesabgabenordnung (LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 110/2002, im Folgenden: OöLAO), die §§ 1, 3 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes (LGBl.Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2002, im Folgenden: FlUGG) und die §§ 1, 2 und 3 der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung (LGBl.Nr. 116/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 133/2001, im Folgenden: FlUGV) - "begründet" sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. Februar 2003 - und damit rechtzeitig (vgl. § 190 Abs. 1 OöLAO) - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass die Vorschriften des FlUGG und der FlUGV insbesondere im Widerspruch zu den Richtlinien 96/43/EG und 85/73/EWG stünden und diese zudem keinen Hinweis auf die EG- Richtlinien enthielten. Darüber hinaus sei das FlUGG ohne wirksame Rechtsgrundlage ergangen und könne daher keine Grundlage für eine rechtswirksame Verordnung darstellen. Auch seien die notwendigen Voraussetzungen für die Erhöhung der Pauschalgebühren oder Einhebung einer spezifischen Gebühr nicht gegeben.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung dahin, dass keine höhere als die Gemeinschaftsgebühr vorgeschrieben wird, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung, beantragt.

Weiters stellt die Rechtsmittelwerberin den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da sie als eines der führenden Schlachtunternehmen Oberösterreichs über eine ausgezeichnete Bonität verfüge und mit der Abgabenvorschreibung unweigerlich ein Zinsschaden verbunden sei.

(Hinsichtlich des unter einem gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung des festgesetzten Gebührenbetrages hat die belangte Behörde offenbar bereits gemäß § 205 Abs. 1 OöLAO eine Berufungsvorentscheidung, nämlich den Bescheid vom 7. Juli 2003, Zl. Vet-220004/3343-2003-W/Kr, erlassen; diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Antrag auf Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat gestellt, sodass jener Bescheid zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.)

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. Vet-220004/2621-2003; von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nach dem Verfahrenssystem der OöLAO nicht explizit vorgesehen ist.

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 146 Abs. 1 OöLAO sind die Abgaben grundsätzlich bescheidmäßig festzusetzen, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes normiert ist.

Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender normativer Verwaltungsakt (vgl. näher R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Wien 1999, RN 377 ff). Ein konstitutives Bescheidmerkmal ist dabei u.a. die Bezeichnung der erlassenden Behörde; fehlt diese, so ist der als Bescheid intendierte Akt als solcher absolut nichtig (vgl. z.B. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 433).

Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist - wie der Verwaltungsgerichtshof für die vergleichbare Regel des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 4 AVG ausgesprochen hat - dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes (vgl. z.B. VwGH v. 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149 = ZfVB 1988/3/1125), erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist diese nicht objektiv nachvollziehbar bzw. die Erledigung nicht einer bestimmten Behörde zurechenbar, so liegt kein Bescheid vor (vgl. z.B. VwGH v. 14.6.1993, Zl. 92/10/0448 = ZfVB 1993/5/1520).

Das "Amt der Oö. Landesregierung" wird grundsätzlich nur als ein Hilfsorgan der Behörde "Oö. Landesregierung" tätig; es kann jedoch von Gesetzes wegen auch als eine eigenständige behördliche Instanz zur Entscheidung berufen sein. Diese Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche des Amtes der Landesregierung macht es aber offenkundig erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar zum Ausdruck kommt, ob es konkret als bloßes Hilfsorgan oder als eigenständige Behörde gehandelt hat.

4.2. Im vorliegenden Fall ergeben sich diesbezüglich durch die Nennung zweier "Behörden" in der angefochtenen Erledigung offenkundig Zweifel über die Zurechnung des Bescheides:

Zum einen werden im Kopf die Formulierungen "Amt der o.ö. Landesregierung" und im Spruchteil "vom Amt der o.ö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Landesverwaltung", andererseits wird in der Fertigung die Wendung "Für die o.ö. Landesregierung" gebraucht.

Nach § 48 Abs. 1 Z. 1 OöLAO sind sachlich zuständige Abgabenbehörden in den Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz die Landesregierung und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat; dem entspricht die Anordnung des § 8 Abs. 1 FlUGG. Bis zu den Änderungen der OöLAO und des FlUGG durch LGBl.Nr. 84/2002 war hingegen das Amt der Oö. Landesregierung erstinstanzliche und die Landesregierung zweitinstanzliche Abgabenbehörde.

Auf Grund der Nennung des Hilfsapparates "als Abgabenbehörde erster Instanz" im Spruch und der Oö. Landesregierung in der Fertigungsklausel ist nun bei Würdigung des Gesamtbildes der Erledigung aber objektiv nicht erkennbar, welchem Organ diese zurechenbar ist. Zur Klärung dieser Frage vermag auch die Begründung nichts beizutragen, weil sich diese bloß in der Zitierung von Rechtsvorschriften erschöpft.

Da die angefochtene Erledigung sohin nicht alle konstitutiven Merkmale eines Bescheides aufweist, kann sie rechtlich auch nicht als ein solcher qualifiziert werden.

4.3. Somit richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen zwar als solchen intendierten, rechtlich aber nicht existent gewordenen Bescheid; sie war daher gemäß § 212 Abs. 1 OöLAO mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

5. Aus Effizienzgründen sieht sich der Oö. Verwaltungssenat jedoch dazu veranlasst, für das von der belangten Behörde fortzusetzende Abgabenerhebungsverfahren auf folgende Umstände hinzuweisen:

5.1. Als lex specialis zu § 146 Abs. 1 OöLAO sieht § 5 Abs. 1 FlUGG in Ausführung des in der erstgenannten Bestimmung normierten Gesetzesvorbehaltes hinsichtlich der Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren vor, dass die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse zunächst dem Abgabepflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren nach Art und Anzahl der Tatbestände in aufgeschlüsselter Form schriftlich mitzuteilen hat; erst wenn die Einzahlung dieses Betrages nicht binnen eines Monats ab Ausfertigung dieser Mitteilung erfolgt, sind die Gebühren durch die Abgabenbehörde bescheidmäßig festzusetzen, wobei diesbezüglich nach § 8 Abs. 2 FlUGG die OöLAO anzuwenden ist.

Auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten "Aktes" ergibt sich - für einen Außenstehenden gerade noch nachvollziehbar -, dass die in der "Mitteilung" i.S.d. § 5 Abs. 1 FlUGG durch die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse enthaltene Berechnung der Gebühren unter Heranziehung der Bestimmungen des § 1 TP A Z. 3 und TP B Z. 2 (unter jeweiliger Berücksichtigung eines 20%igen Abschlages gemäß § 3) sowie der TP C Z. 2 FlUGV, nicht jedoch unter Anwendung des - in den Rechtsgrundlagen des "Bescheid"spruches unzutreffenderweise ebenfalls angeführten § 2 FlUGV - erfolgte.

Durch die vollinhaltliche Übernahme dieser Berechnung hat die belangte Behörde ihrer gesetzlich festgelegten Begründungspflicht (vgl. § 71 Abs. 3 Z. 1 OöLAO) zumindest im Ergebnis entsprochen.

Im Übrigen wird die bloße Handhabung dieser Berechnungsmethode durch die Erstinstanz auch von der Rechtsmittelwerberin selbst gar nicht bestritten.

5.2. Diese wendet sich vielmehr ausschließlich dagegen, dass die in der FlUGV festgelegten Gebührensätze insofern überhöht seien, weil die dadurch bewirkte Überschreitung der Gemeinschaftssätze in der EU-Richtlinie vom 29. Jänner 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG, RL 85/73/EWG i.d.F. 96/43/EG, ABl L 162 v. 1.7.1996, S. 1 bis 13 (im Folgenden kurz: RL 85/73/EWG), keine Deckung fände.

5.2.1. Nach Art. 1 bis 3 der RL 85/73/EWG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass zur Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen für die Kosten, die durch derartige Untersuchungen und Kontrollen entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr eingehoben wird; gemäß Art. 5 Abs. 3 der RL 85/73/EWG können die Mitgliedstaaten jedoch einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühr einheben, soweit diese Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

5.2.2. Davon ausgehend trifft der von der Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz Einwand zu, dass die Voraussetzungen für die Erhöhung der Pauschalgebühren sowie zur Erhebung einer spezifischen Gebühr nicht gegeben sind.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer derartigen Überschreitung hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501, festgestellt, dass es insbesondere darauf ankommt, dass die Abgabenbehörde bei der Festsetzung höherer innerstaatlicher Gebühren die Einhaltung des Kriteriums der tatsächlichen Untersuchungskosten auf Grund dementsprechend zweckgerichteter Sachverhaltsermittlungen plausibel zu begründen vermag. Zudem sind in diesem Zusammenhang etwa auch die Honorarsätze für Tierärzte auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, dürfen die nicht gedeckten Mehraufwendungen für die Untersuchungen bei einer Tierart nicht durch die Vorschreibung überhöhter Untersuchungskosten bei anderen Tierarten kompensiert werden, o.ä.

5.2.3. Derartige Kriterien lassen sich jedoch im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehen.

Zwar ist in § 1 Abs. 1 FlUGV den einzelnen Gebührentarifposten jeweils auch ein "Anteil des Fleischuntersuchungsorgans" beigesetzt, der rd. zwischen 80% und 90% der Gebühr beträgt.

Insgesamt - der "Akt" der belangten Behörde besteht lediglich aus der Mitteilung der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse und dem kursorischen "Bescheid" der belangten Behörde - bleibt jedoch völlig offen, wie sich die tatsächlichen Untersuchungskosten, die i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der RL 85/73/EWG ein Überschreiten der Gemeinschaftsgebühren rechtfertigen sollen, zusammensetzen.

Für den Fall eines derartigen Befundes hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch im bereits zuvor zitierten Erkenntnis festgestellt, dass den im Anhang A Kapitel I der RL 85/73/EWG festgelegten Gebührensätzen eine unmittelbare, innerstaatliches Recht verdrängende Wirkung zukommt.

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass für die Berechnung der Abgabenhöhe nicht die in § 1 Abs. 1 FlUGV festgelegten, sondern die gemeinschaftsrechtlich normierten Gebührensätze maßgeblich sind. Hingegen ist eine Anwendung der Abschlagsregelung des § 3 FlUGV sowie der Zuschlagsregelung des § 2 FlUGV durch Gemeinschaftsrecht nicht gehindert. Auch die Durchführung der Trichinenschau und der Kontrolluntersuchung nach § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 96/2002 (im Folgenden: FlUG), i.V.m. § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl.Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 142/2002 (im Folgenden: FlUV), ist in der RL 85/73/EWG nicht geregelt, sodass hinsichtlich der Gebührenfestlegung für diese auch insoweit die zit. EU-Richtlinie der Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht entgegensteht.

5.2.4. Davon ausgehend würde aber nach h. Auffassung für den vorliegenden Fall folgende Berechnung der Abgabenvorschreibung resultieren:

Menge Art Rechtsgrundlage Gebühr

27820 Schweine m. Schlachtgew. über 25 kg Anh. A Kap. I Z. 1 lit. c RL 85/73/EWG; § 3 FlUGV 28.932,80 Euro

27820 Trichinenschau/Verdauungsmethode § 1 Abs. 1 TP B; § 3 FlUGV 12.018,24 Euro

133 Kontrolluntersuchungen nach FlUG i.V.m. FlUV § 1 Abs. 1 TP C FlUGV 1.884,61 Euro

Summe 42.835,65 Euro

Damit wäre aber der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 212 Abs. 2 OöLAO inhaltlich insoweit stattzugeben gewesen, als die Gebühren in einer Gesamthöhe von 42.835,65 Euro (anstatt 62.198,36 Euro) festzusetzen gewesen wären; lediglich im Übrigen wäre diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, dass im Zuge der Anführung der Rechtsgrundlagen einerseits § 2 FlUGV zu entfallen gehabt hätte und andererseits die Wendung " Anhang A Kapitel I Z. 1 lit. c der RL 85/73/EWG" einzufügen gewesen wäre.

6. Gemäß § 197 OöLAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Da die OöLAO demnach keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält, war dieser zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Stierschneider

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