Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222044/13/Kl/Pe

Linz, 18.07.2006

 

 

 

VwSen-222044/13/Kl/Pe Linz, am 18. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn CR gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.8.2005, Ge96-38-2005, wegen einer Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.6.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verletzten Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG der "§ 379 Abs.1" zu zitieren ist.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 14 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.8.2005, Ge96-38-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 und § 113 Abs.7 GewO 1994 iVm § 1 Abs.3 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer von Frau GR im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Bar" in S am 26.5.2005 Gästen das Verweilen in den Betriebsräumen während der festgelegten Sperrzeit (Sperrstunde: 4.00 Uhr; Aufsperrstunde: 18.00 Uhr), nämlich bis um 4.35 Uhr gestattet hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochtenen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde weder Herrn Mag. NG noch die Angestellten zum Vorfall einvernommen habe. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Es habe sich bei den Personen um keine Gäste gehandelt und wäre daher der Beschuldigte freizusprechen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Vollmachtsverhältnis vom Rechtsvertreter rechtswirksam gelöst.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.2006, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden, aber nicht erschienen sind. Weiters wurde der Meldungsleger KI WS, Sicherheitswache S als Zeuge geladen und einvernommen. Der Zeuge gab glaubwürdig und widerspruchsfrei an, dass er am 26.5.2005 um 4.35 Uhr eine Kontrolle durchgeführt habe, wobei bei seinem Eintreffen gerade drei Personen das Lokal verlassen haben. Die Tür wurde vom Berufungswerber aufgesperrt. Beim Betreten des Lokales waren außer dem Beschuldigten und seiner Ehegattin noch sechs weitere Personen an der Theke mit Getränken anwesend. Es wurde der Beschuldigte vom Meldungsleger auf die Sperrstunde aufmerksam gemacht und rechtfertigte sich der Beschuldigte mit einer Familienfeier. Von einer geschäftlichen Besprechung hat er nichts gesagt; auch waren keine geschäftlichen Unterlagen ersichtlich. Bei Verlassen des Lokales durch den Meldungsleger wurde dieser vom Steuerberater Mag. G angesprochen und gefragt, wie es sich verhielte, wenn eine Geschäftsbesprechung stattfinden würde und dann die Sperrstunde gelten würde. Kurz vor 5 Uhr wollte der Meldungsleger eine weitere Nachschau halten und es war ebenfalls die Tür versperrt, es wurde aber nicht mehr geöffnet. Es waren auch zu diesem Zeitpunkt noch Personen im Lokal.

 

Aufgrund dieser Zeugenaussage ist der Sachverhalt geklärt und erwiesen. Auch wurde die Anwesenheit der Personen nicht vom Beschuldigten bestritten. Es steht daher als erwiesen fest, dass um 4.35 Uhr drei Personen das Lokal verlassen haben, also über die Sperrstunde von 4 Uhr sich im Lokal aufgehalten haben und um 4.35 Uhr auch noch außer dem Beschuldigten und seiner Ehegattin Personen sich im Lokal aufhielten und an der Theke Getränke konsumierten. Diese sechs weiteren Personen waren auch noch kurz vor 5 Uhr im Lokal weiterhin anwesend.

 

Eine weitere Einvernahme von Personen, wie z.B. die Angestellten usw., war nicht erforderlich, da deren Anwesenheit vom Berufungswerber nicht bestritten wurde und auch vom einvernommenen Zeugen bestätigt wurde. Es war daher eine weitere Einvernahme nicht mehr erforderlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 113 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

 

In der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 wurde die Sperrstunde für die Betriebsart "Bar" in § 1 Abs.3 mit 4.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 18.00 Uhr festgelegt.

 

Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Im Grunde dieser Bestimmungen wurde die für das gegenständliche Lokal festgelegte Sperrstunde von 4 Uhr nicht eingehalten und das Verweilen von Gästen über 4 Uhr hinaus in den Betriebsräumen gestattet. Dies ist einwandfrei durch die drei Personen, welche erst um 4.35 Uhr das Lokal verlassen haben, erwiesen. Auch waren zu diesem Zeitpunkt im Lokal außer dem Beschuldigten und seiner Ehegattin und - wie der Beschuldigte darlegt - drei weiteren Angestellten, noch drei weitere Personen, nämlich sein Steuerberater, dessen Lebensgefährtin und eine weitere Person anwesend. Da drei Gäste - was unbestritten feststeht - um 4.35 Uhr das Lokal verlassen haben, war das Lokal bis zu diesem Zeitpunkt von Gästen noch nicht geräumt und rechtzeitig verlassen. Es wurde daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Der Berufungswerber ist gewerberechtlicher Geschäftsführer und hat daher gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 die Tat verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber hat zu seiner Entlastung nichts vorgebracht und auch keine Beweise angeboten. Es war daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Behörde hat auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen und insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn und der geordneten Gewerbeausübung hingewiesen. Sie hat strafmildernde Umstände nicht gewertet und erschwerend zwei Vorstrafen nach dem Gewerberecht zugrunde gelegt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden mit 600 Euro netto Einkommen monatlich, keinem Vermögen und Sorgepflicht für zwei Kinder zugrunde gelegt.

 

Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens ist die verhängte Geldstrafe nicht überhöht und beträgt nicht einmal ein Zehntel des Strafrahmens. Sie ist dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden des Berufungswerbers angepasst. Auch wurden Straferschwerungsgründe gewertet und Strafmilderungsgründe nicht zugrunde gelegt. Solche kamen auch im Berufungsverfahren nicht hervor und wurden auch in der Berufung nicht geltend gemacht. Die verhängte Geldstrafe ist auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Sie war daher als angemessen zu bestätigen. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Ein geringfügiges Verschulden war nicht festzustellen und daher von einer Strafe nicht abzusehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 14 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Sperrstunden, Verweilen gestattet

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum