Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222046/2/Bm/Sta

Linz, 27.12.2005

 

 

 

VwSen-222046/2/Bm/Sta Linz, am 27. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau C I, H, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C. O, G, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 31.8.2005, Zl. Ge-210/04, wegen Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 31.8.2005,
Ge-210/04, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von
150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs.5 iVm § 368 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 1994/94 idgF verhängt, weil sie es als Gewerbeinhaberin der Firma C I (Gastgewerbebetriebs-Lokal "W") in S, P, zu vertreten hat, dass durch oa Firma zumindest bis zum 16.12.2003 die Änderung der Betriebsart für oa Lokal von "Nachtclub" auf "Cafe" dem Magistrat der Stadt Steyr als zuständige Gewerbebehörde nicht angezeigt wurde.

Da die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes der Behörde anzuzeigen ist, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass die Gewerbeberechtigung für den Standort P in S in der Betriebsform "Nachtclub" erteilt worden sei. Der Gewerbeschein vom 30.4.1999 weise die Betriebsart "Nachtclub" aus (Änderung auf Grund der Anzeige vom 19.11.1999 und der Verständigung vom 25.11.1999 vermerkt). Eine Änderung der Betriebsart sei nicht durchgeführt worden. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, wie die weitere Fachabteilung des Magistrates Steyr zu der Auffassung gelangt sei, dass eine Änderung der Betriebsart gegeben sei. Damit liege nach Auffassung der Berufungswerberin eine rechtskräftige Bewilligung vor.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 111 Abs.5 GewO 1994 ist bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 370 Abs.1 leg.cit. sind Geldstrafen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

 

Die Regelung über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der vorgenannten Gesetzesbestimmung bezieht sich auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben.

§ 111 Abs.5 GewO 1994 stellt eindeutig eine für die Gewerbeausübung verpflichtende gewerberechtliche Vorschrift dar.

Aus dem vom Magistrat Steyr vorgelegten Gewerberegisterauszug mit Registerstand vom 10.11.2005 geht hervor, dass zum Tatzeitraum angezeigter und bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr I R war und trifft somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht die Berufungswerberin, sondern Herrn I R als gewerberechtlichen Geschäftsführer, weshalb schon aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

Festzuhalten ist, dass dem Straferkenntnis noch weitere Mängel anhaften.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VStG).

 

Nach § 111 Abs.5 sind Änderungen der Betriebsart der Behörde anzuzeigen.

 

Der Schuldspruch nach § 368 iVm § 111 Abs.5 GewO 1994 muss demnach, um das Erfordernis des § 44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob eine Änderung der Betriebsart vorgenommen und die Anzeige dieser Änderung unterlassen wurde.

Worin die Änderung der Betriebsart von "Nachtclub" auf "Cafe" im gegenständlichen Fall gelegen ist, ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht zu entnehmen und liegen diesbezüglich nach dem Akteninhalt auch keine Erhebungen vor.

 

Aufzuzeigen ist auch, dass die Bestimmung, nach der die Strafe zu verhängen ist, nicht wie im Spruch des Straferkenntnisses angeführt § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994, sondern § 368 GewO 1994 lautet.

 

6. Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für die Berufungswerberin die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

Beschlagwortung:

Betriebsart

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