Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222067/3/Bm/Sta

Linz, 10.02.2006

 

 

 

VwSen-222067/3/Bm/Sta Linz, am 10. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
IX. Kammer (Vorsitzender: Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Berichterin: Mag. Michaela Bismaier, Beisitzerin: Dr. Ilse Klempt) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn S F, M, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.1.2006, Zl. Ge96-130-5-2005-Brof-Fr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 500 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.1.2006, Ge96-130-5-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z47 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben in der Zeit vom 28.9.2005 bis zum 5.10.2005 das gemäß § 94 Z47 reglementierte Gewerbe mit dem Wortlaut "Maler und Anstreicher" ausgeübt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.

Diese Übertretung wurde am 29.9.2005 um 13.25 Uhr von Organen der Polizeiinspektion O festgestellt. Sie wurden in der Wohnung von Frau B B-B in Arbeitskleidung (weiße Latzhose) beim Ausmalen von insgesamt 3 Räumen betreten und hatten Farbkübel und Malerutensilien dabei. Für diese Arbeiten war ein Entgelt von 200,00 bis 300,00 Euro vereinbart.

Sie haben diese Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, da sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese lediglich damit begründet, dass die Strafe zu hoch sei. Besondere Gründe, die gegen die Strafbemessung der Erstbehörde sprechen, wurden nicht vorgebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eine Kammer, bestehend aus 3 Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden
(§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Da der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Begründung für die Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass sich der Berufungswerber zwar bereits einige Male bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über die Voraussetzungen einer Gewerbeberechtigung informiert hat, jedoch jedes Mal ohne eine Anmeldung vorgenommen zu haben, wieder gegangen ist. Dies wurde besonders erschwerend gewertet. Ebenso wurde erschwerend gewertet, dass der Berufungswerber bereits seit Jahren Malerarbeiten ohne die dafür erforderliche Berechtigung durchführt. Die Erstbehörde hat die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich ca. 2.000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, angenommen.

 

Der Berufungswerber brachte keine Milderungsgründe vor noch sind solche im Berufungsverfahren hervorgekommen. Auch wurde in der Berufung der von der Erstbehörde mangels Angaben des Berufungswerbers erfolgten Schätzung der finanziellen Verhältnisse nicht entgegengetreten.

 

Wie oben zitiert, ist gemäß § 19 Abs.1 VStG bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Das der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu Grunde liegende Verhalten gefährdet das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung, die auch einen fairen Wettbewerb gewährleisten soll, in nicht unbedeutendem Ausmaß, weshalb der objektive Unrechtsgehalt trotz Fehlens nachteiliger Folgen als erheblich zu werten ist.

 

Zum Ausmaß des Verschuldens wurde bereits von der Erstbehörde zu dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zutreffend ausgeführt, dass von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Dies war auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Als erschwerend sind auch 3 einschlägige rechtskräftige Vorstrafen wegen unbefugter Gewerbeausübung zu werten und zeigt sich in dem trotz dieser Verurteilungen fortgesetzten Verhalten auch die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Berufungswerbers gegenüber rechtlichen geschützten Werten.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Unter all diesen nach den obigen Ausführungen der Strafbemessung zu Grunde gelegten Umstände konnte kein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde bei der Festsetzung der verhängten Geldstrafe festgestellt werden. Auch hält die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.500 Euro spezialpräventiven Erwägungen Stand, zumal selbst die über den Berufungswerber zuletzt verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro wegen unbefugter Gewerbeausübung ihn nicht von einer weiteren Verwaltungsübertretung abgehalten hat.

 

Zu II.:

Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 500 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

 

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