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VwSen-222081/2/Kl/Pe

Linz, 27.06.2006

 

 

 

VwSen-222081/2/Kl/Pe Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F R, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16.3.2006, Gz.: 0008410/2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16.3.2006, Gz.: 0008410/2004, wurde über den Berufungswerber in zwei Fällen Geldstrafen von je 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt 8 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.1985, Gz.: 501/W-1068/84, verhängt, weil er als Inhaber und Betreiber des Lokales "C" im Standort, welches in der Betriebsart Bierstube betrieben wird und somit als gewerberechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass im o.a. Lokal die im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.1985, Gz.: 501/W-1068/84, unter Punkt 8) angeführte Auflage, dass "die Eingangstüre während der Betriebszeit des Gastlokales ständig geschlossen zu halten ist"

  1. am 4.6.2003 um 01.13 Uhr nicht eingehalten wurde, indem die Eingangstüre zur Gänze geöffnet war und mit einem Barhocker so fixiert wurde, dass sie nicht zufallen konnte.
  2. am 13.6.2003 um 00.30 Uhr nicht eingehalten wurde, indem die Eingangstüre zur Gänze geöffnet war und mit einem Barhocker so fixiert wurde, dass sie nicht zufallen konnte.

Die Übertretungen wurden aufgrund von Kontrollen der Bundespolizeidirektion Linz festgestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten sowie die Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bescheidauflage, deren Nichteinhaltung vorgeworfen wurde, nicht mehr dem Bestand der Rechtsordnung angehöre, weil mit Bescheid vom 29.4.2003 diese abgeändert wurde, dass die Zugangstüre während des Gastgartenbetriebes innerhalb der gesetzlichen Betriebszeiten für Gastgärten geöffnet bleiben darf. Auch sei das Strafausmaß unangemessen hoch, weil die vorgeworfene Verwaltungsübertretung beinahe drei Jahre zurückliegt. Auf die einschlägigen Verjährungsbestimmungen wird hingewiesen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit 13.4.2006 vorgelegt.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Strafaufhebungsgründe sind z.B. die Strafbarkeitsverjährung (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz, 16. Auflage, Anm. 3 zu § 45 VStG).

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung..... ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt, drei Jahre vergangen sind.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.3.2006 wurden am 4.6.2003 und 13.6.2003 begangenen Verwaltungsübertretungen nach der GewO vorgeworfen. Als erste Verfolgungshandlung wurde eine Strafverfügung vom 15.7.2003 erlassen, die mit Einspruch vom 4.8.2003 bekämpft wurde. Außer einem Rechtshilfeersuchen vom 17.9.2003 an den Magistrat der Stadt Wels zur Beschuldigteneinvernahme und einem Aktenvermerk vom 16.12.2003 über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten, liegen keine weiteren Verfahrensschritte mehr vor. Es wurde daraufhin das Straferkenntnis vom 16.3.2006, zugestellt am 22.3.2006, erlassen. Die Berufung ist am 13.4.2006 beim erkennenden Verwaltungssenat eingelangt.

 

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich begehrt. In der kurzen Zeit war die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich. Bereits am 4.6. bzw. 13.6.2006 ist die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist verstrichen. Dies war spruchgemäß festzustellen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, zumal eine Bestrafung nicht mehr gemäß § 31 Abs.3 VStG erfolgen darf.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Kostenbeiträge gemäß § 66 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

 

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