Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222088/13/Bm/Sta

Linz, 16.08.2006

 

 

 

VwSen-222088/13/Bm/Sta Linz, am 16. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ö U, G, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J P H, S, L, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.3.2006, Zl. Ge96-14-6-2006-BroFr, wegen Übertretung der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.7.2006, zu Recht erkannt:

 

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in Faktum 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.: Hinsichtlich Faktum 2 entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.3.2006, Ge96-14-6-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 113 Abs.1 der GewO 1994 iVm § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 sowie eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z35 iVm § 112 Abs.5 GewO 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"1. Sie haben es am 29.1.2006 als Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes L in O, M, welches in der Betriebsart Kaffeehaus eine Sperrzeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Gäste das Lokal zur Sperrstunde verlassen, obwohl der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und allfällige sonstigen Betriebsflächen ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den für den jeweiligen Gastbetrieb festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten hat. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betriebs spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle um 4.53 Uhr haben sich im genannten Lokal 6 Gäste aufgehalten. Der Zugang zum Lokal war offen.

 

2. Sie haben als Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes L in O, M, am 29.1.2006 im Laufe des Abends an P G, welcher durch sein Verhalten (lallende Aussprache, derbe und aggressive Äußerungen) gegenüber den einschreitenden Beamten die Ruhe und Ordnung im Betrieb gestört hat, Alkohol ausgeschenkt, obwohl Gastgewerbetreibende verpflichtet sind, an Personen, welche durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand, die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken. Die Kontrolle fand um 4.53 Uhr im genannten Lokal statt."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Straferkenntnis infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Hätte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das Recht auf Parteiengehör gewahrt, wäre es dem Berufungswerber möglich gewesen, gegen den erhobenen Tatvorwurf Stellung zu nehmen und die seiner Entlastung dienlichen Beweismittel anzubieten.

Es sei unrichtig, dass an Herrn G P alkoholische Getränke ausgeschenkt worden seien, sondern habe dieser alkoholfreies Clausthaler-Bier konsumiert.

Richtig sei, dass sich zur Tatzeit noch 5 bis 6 Personen im Lokal befunden haben, diese seien jedoch fristgerecht auf die Sperrstunde aufmerksam gemacht worden und würden diese lediglich die verbleibenden Getränke ausgetrunken haben. Die verbleibenden Gäste im Lokal hätten auf ein Taxi gewartet, weshalb die Eingangstüre des Lokals noch nicht versperrt gewesen sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.7.2006, zu welcher der Berufungswerber sowie sein ausgewiesener Vertreter erschienen sind und gehört wurden. Weiter erschienen sind die Zeugen RI F S und R K, welche unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber die Berufung hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen.

 

Zu Faktum 2 wurde vom Berufungswerber ausgeführt, dass Herr G P zum Tatzeitpunkt zwar betrunken war, jedoch in diesem Zustand nicht die Ruhe und Ordnung im Gastgewerbebetrieb gestört habe, vielmehr habe er sich ruhig verhalten und sei erst zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Meldungsleger auffällig geworden. Auf Grund des betrunkenen Zustandes des Herrn G P habe er ihm zuletzt alkoholfreies Bier ausgeschenkt; diese Vorgangsweise sei mit der Lebensgefährtin des Herrn P vereinbart.

 

Die Zeugin R K bestätigte dieses Vorbringen und gab an, mit Herrn Ö ausgemacht zu haben, Herrn P, wenn er zu stark alkoholisiert sei, alkoholfreies Bier "unterzujubeln". Im Zustand der Trunkenheit würde Herr P keinen Geschmacksunterschied bemerken.

 

Der anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge RI S gab an, dass Herr P erkennbar stark betrunken gewesen sei und die Amtshandlung am 29.1.2006 mit Herrn Ö massiv gestört habe. Herr P habe ein halbvolles Glas Bier vor sich an der Bar stehen gehabt. Ob es sich dabei um alkoholfreies Bier gehandelt habe, könne von ihm nicht gesagt werden.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z35 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen den Bestimmungen des § 112 Abs.5 oder des § 114 Alkohol ausschenkt.

 

Gemäß § 112 Abs.5 sind die Gastgewerbetreibenden verpflichtet, an Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

 

Nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Berufungswerbers war Herr P den Abend über im Lokal anwesend und durch laufenden Bierkonsum auch betrunken, jedoch bis zum Eintreffen der Meldungsleger um 4.53 Uhr nicht verhaltensauffällig. Dem Berufungswerber konnte auch nicht widerlegt werden, dass er Herrn P auf Grund des Zustandes der Trunkenheit zuletzt kein alkoholisches Getränk, sondern alkoholfreies Bier ausgeschenkt habe.

Dem erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates erscheint es zwar zweifelhaft, dass ein - wie in der mündlichen Verhandlung sowohl vom Berufungswerber als auch von der Zeugin K angegeben - ausschließlicher Biertrinker den geschmacklichen Unterschied zwischen "normalem" Bier und alkoholfreiem Bier nicht erkennt, doch ist dies vor allem im Zusammenhalt mit der Aussage der Zeugin K nicht gänzlich als realitätsfremd zu sehen.

 

Der Tatvorwurf entbehrt daher eines beweismäßig abgesicherten Ermittlungsverfahrens, sodass aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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