Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222090/2/Bm/Sta

Linz, 19.06.2006

 

VwSen-222090/2/Bm/Sta Linz, am 19. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. M K, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.12.2005, Zl. Ge96-136-2005, wegen Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung hinsichtlich Faktum 1 wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994".
  2.  

    Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

     

  3. Hinsichtlich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 200 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Hinsichtlich Faktum 2 entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19, 51 VStG.

Zu II.: §§ 64, 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.12.2005, Ge96-136-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 und eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 36 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1994, verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V N regGen.mbH mit Sitz in H, L, welche Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Fleischer (Handwerk), eingeschränkt auf das Schlachten und Zerlegen" ist, gemäß § 370 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 zu verantworten, dass

1) am 29.9.2005 um 01.00 Uhr im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 05. Februar 1996, Ge20-4123-1995, genehmigten Schlachthof der V N regGen.mbH an der Adresse W, A, Schweinehälften verladen wurden.

 

In der dem Bescheid vom 05. Februar 1996, Ge20-4123-1995 zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung ist vorgesehen, dass zwischen 20:00 Uhr Abend und 05:00 Uhr Früh keine Verladung durchgeführt werden darf.

 

Die oben angeführten Verladearbeiten außerhalb der in den Projektsunterlagen hierfür vorgesehenen Betriebszeiten stellen eine Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 05. Februar 1996, Ge20-4123-1995, genehmigten Betriebsanlage (Schlachthof) dar. Auf Grund der durch die Verladearbeiten und den damit verbundenen Lärm durch die rückwärts fahrenden Lkw's und der damit verbundenen Piepsgeräusche ist diese Änderung der Betriebsanlage grundsätzlich geeignet, die Nachbarn durch Geruch, Lärm und Erschütterung zu belästigen und bedarf daher gemäß § 81 Abs.1 GewO der gewerbebehördlichen Genehmigung. Es wurde somit eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert.

 

2) Weiters war zur angegebenen Tatzeit bei dem am Firmengelände des Schlachthofes abgestellten Lkw mit dem Kennzeichen ein elektrisches Kühlaggregat in Betrieb. Gemäß Auflagepunkt 36 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, ist das Laufen lassen der Kühlaggregate am Stand untersagt (für die Transportfahrzeuge). Auf dieses Verbot ist durch deutliche Anschläge hinzuweisen.

Da ein Kühlaggregat am Stand laufen gelassen wurde, wurde der gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 vorgeschriebene Auflagepunkt 36 des Bescheides vom 5.2.1996 nicht eingehalten."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass auf Grund von Adaptierungs- bzw. Umbaumaßnahmen außerhalb der genehmigten Verladezeit gearbeitet worden sei. Es werde um Nachsicht und Straffreiheit wegen dieser einmaligen Übertretung ersucht.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme zu Ge96-136-2005 und Ge20-4123-1995. Weil der Sachverhalt nicht bestritten wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu Faktum 1:

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf auch, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 ist, dass eine rechtswirksam genehmigte Betriebsanlage vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, wurde die Errichtung und der Betrieb eines Schlachthofes auf Gst. Nr. , KG. A, Gemeinde A, mit einer Betriebszeit für Verladetätigkeiten von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr genehmigt.

 

Ob eine "Änderung" einer Betriebsanlage vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (VwGH 24.5.1994, 93/04/0031). Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen; um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068).

 

Nach der Verhandlungsschrift vom 5.12.1995 wurden im vorliegenden Fall in den dem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung des gegenständlichen Schlachthofes angeschlossenen Projektsunterlagen die Betriebszeiten für Verladetätigkeiten mit 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr angeführt.

 

Diese beantragten Betriebszeiten wurden in der Verhandlungsschrift im Befund aufgenommen und liegen diese Verhandlungsschrift vom 5.12.1995 sowie die Projektsunterlagen dem Genehmigungsbescheid vom 5.2.1996 zu Grunde. Dadurch dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen, die die entsprechenden Betriebszeiten aufweisen, erteilt wurde, erlangte die Betriebszeitenregelung insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten genehmigt ist. Jede Verladetätigkeit beim Schlachthof außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stellt sich als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs.1 der Genehmigung nach dieser Bestimmung bedarf.

 

Unbestritten ist, dass am Tattag die im Spruch näher angeführte im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid gemäß der Betriebsbeschreibung genehmigte Betriebszeit von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Verladetätigkeiten überschritten wurde, indem um 1.00 Uhr Schweinehälften verladen wurden. Durch diese Verladetätigkeit außerhalb der genehmigten Betriebszeit wurde die Betriebsanlage im Sinne der oben zitierten Judikatur geändert. Dass die Überschreitung der genehmigten Verladezeit nur einmal, nämlich am Tattag erfolgt ist, ändert nichts an dem Umstand, da schon mit dieser Tätigkeit eine Änderung vorgenommen wurde.

 

Das Verladen von Schweinehälften mittels Lkw in der Nachtzeit stellt zweifellos eine Maßnahme dar, welche die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen gefährden könnte. Insbesondere ist durch so eine Tätigkeit eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm oder Geruch nicht auszuschließen und ist somit auch von der Genehmigungspflicht für die Änderung auszugehen. Auch wenn eine tatsächlich erfolgte Lärmbeeinträchtigung für die Genehmigungspflicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich ist, so war im gegenständlichen Fall eine solche Beeinträchtigung aber auch tatsächlich laut Aussagen der Nachbarin anlässlich des Einschreitens der Meldungsleger gegeben. Es ist sohin der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gegeben zu erachten.

Der Berufungswerber hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Ein Entlastungsbeweis ist dem Berufungswerber gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen.

Wenn der Berufungswerber mit dem Berufungsvorbringen, es sei auf Grund von Adaptierungs- bzw. Umbaumaßnahmen außerhalb der genehmigten Verladezeit gearbeitet worden, mangelndes Verschulden begründen wolle, so ist dem entgegen zu halten, dass dieser genannte Grund ihn schon auf Grund des Umstandes nicht zu entschuldigen vermöge, dass es sich bei diesen Adaptierungs- und Umbaumaßnahmen um keine unvorhergesehenen und ungeplanten Arbeiten handelt und damit der Betriebsanlageninhaber ausreichend Zeit gehabt hätte, entsprechende Vorkehrungen für die Einhaltung der Betriebszeiten zu treffen. Wurden solche tauglichen Vorkehrungen vom Betriebsinhaber nicht getroffen, so ist ihm das entsprechende Unterlassen zur Last zu legen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Begründung für die Strafbemessung führte die Erstbehörde an, als mildernd sei zu werten, dass die Betriebszeiten nur an einem Tag nicht eingehalten worden seien. Die Erstbehörde hat die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich 2.000 Euro angenommen.

Dieser von der Erstbehörde mangels Angaben des Berufungswerbers erfolgten Schätzung der finanziellen Verhältnisse wurde auch in der Berufung nicht entgegen getreten.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Norm soll eine geordnete Gewerbeausübung garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse der Nachbarn vor Lärmbeeinträchtigungen und hat eben dieses geschützte Interesse der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Tatzeit 01.00 Uhr) verletzt.

 

Als erschwerend ist auch die einschlägige rechtskräftige Vorstrafe in der Höhe von 1.500 € wegen der nunmehr angelasteten Verwaltungsübertretung zu werten, die nicht geeignet war, den Beschuldigten von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es war daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerber angepasst. Insbesondere im Hinblick auf die Vorstrafe waren sie aber auch aus Gründen der Spezialprävention erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da die kumulativ geforderten Voraussetzungen, nämlich geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Ein solches wäre nämlich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers in erheblichem Maße hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt zurückbleibt. Durch das gegenständliche tatbildmäßigen Verhalten des Berufungswerbers wurden aber jene - wie oben ausgeführt - durch die Strafbestimmung geschützten Interessen nicht unerheblich verletzt. Angesichts der Tatsache, dass dem Berufungswerber die bescheidmäßig festgelegten Betriebszeiten und Auflagen bekannt waren, kann keinesfalls von einem geringen Schuldgehalt ausgegangen werden.

 

 

Zu Faktum 2:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Das Wesen von Auflagen im Sinne der §§ 74 bis 83 und 359b GewO 1994 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Auflagen haben demnach akzessorischen Charakter; sie werden dann wirksam, wenn der Konsenswerber von der ihm erteilten Bewilligung im Rahmen des Genehmigungskonsenses Gebrauch macht.

 

Auflagen kommen demnach nur in Ansehung der hievon betroffenen Betriebsanlage normative Wirkung zu und umfasst der Straftatbestand des § 367 Z25 GewO 1994 ausschließlich eine Vorgangsweise im Rahmen einer genehmigten Betriebsanlage.

 

Nach der Verhandlungsschrift vom 5.12.1995 und den Projektsunterlagen, die der gewerbebehördlichen Genehmigung des gegenständlichen Schlachthofes zu Grunde liegen, wurde die Betriebszeitenregelung wie folgt festgelegt:

Anlieferung in der Zeit zwischen 04.00 und 20.00 Uhr, Schlachtung von 06.00 bis 18.00 Uhr und Verladung von 05.00 bis 20.00 Uhr.

Wie bereits oben zu Faktum 1 ausgeführt, stellt sich jede Tätigkeit beim Schlachthof außerhalb der genehmigten Betriebszeiten als eine Änderung dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs.1 der Genehmigung nach dieser Bestimmung bedarf.

Überschreitet nun der Konsensinhaber den ihm erteilten Genehmigungskonsens ohne die erforderliche Genehmigung, so liegt in diesem Fall eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z3 GewO 1994 vor und sind in Ansehung dieses Tatverhaltens alle weiteren Tatbegehungen vom Vorwurf und der Bestrafung mit umfasst.

Sohin war das Straferkenntnis zu Faktum 2 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Weil die Berufung hinsichtlich Faktum 2 Erfolg hatte, war diesbezüglich kein Kostenbeitrag aufzuerlegen. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu Faktum 1 ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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