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VwSen-230002/2/Fra/ka

Linz, 15.07.1991

VwSen - 230002/2/Fra/ka Linz, am 15. Juli 1991 DVR.0690392 - & V; Straferkenntnis wegen Übertretung des Waffengesetzes 1986 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung des V, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 1991, Sich-96/244/1990+1 zu Recht:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird allerdings hinsichtlich der Strafbemessung Folge gegeben. Der Strafausspruch wird behoben und der Beschuldigte wird wegen seines strafbaren Verhaltens ermahnt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 19 und 21 VStG.

zu II. § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I. 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 2. April 1991, Sich-96/244/1990+1, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 lit.a Waffengesetz 1986 in Verbindung mit § 29 leg.cit. gemäß § 37 Abs.1 lit.a Waffengesetz 1986 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 13. Oktober 1990 um ca. 14.15 Uhr bei einem nicht eingefriedeten Teich im Bereich der Eigenjagd Wolfsegg mit einer Schrotflinte sechs Enten erlegt hat, obwohl er zum Führen von Schußwaffen keine Berechtigung besaß. Weiters wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S vorgeschrieben.

1.2. Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Ottnang am Hausruck vom 5. November 1990.

1.3. Der Beschuldigte ficht das gegen ihn erlassene Straferkenntnis im vollen Umfange an, beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die gegen ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.000 S deutlich zu reduzieren, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, wobei er im wesentlichen folgende Argumente vorbringt:

Er gestehe zunächst zu, am 13. Oktober 1990 bei einem Teich in Wolfsegg, welcher im privaten Eigentum seines Vaters stehe, mit einer Schrotflinte sechs Enten erlegt zu haben, obwohl er nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer gültigen Jagdkarte war. Er sei allerdings der Auffassung, daß die erfolgte Bestrafung aus folgenden Gründen zu Unrecht erfolgt ist:

Gemäß § 5 Abs.2 Waffengesetz liegt das "Führen" einer Schußwaffe nicht vor, wenn jemand die Schußwaffe innerhalb einer eingefriedeten Liegenschaft mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich habe. Bei der erwähnten Liegenschaft handle es sich um ein Privatgrundstück im Sinne des § 5 Abs.2 Z.1 Waffengesetz. Die Schußwaffe sei von ihm nur kurz verwendet worden. Wäre das Privatgrundstück beispielsweise mit einem Draht umgeben gewesen, so wäre gegen ihn niemals ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die Absicht des Gesetzgebers bei der Normierung des § 5 Abs.2 Waffengesetz sei darin gelegen, die unkontrollierte Verwendung von Schußwaffen durch Nichtberechtigte außerhalb von Privatgrundstücken zu unterbinden. Es sei nicht leicht verständlich, weshalb ein qualitativer Unterschied zwischen einer umzäunten Privatliegenschaft und einer nichtumzäunten Privatliegenschaft bestehen solle. Auch ein Drahtzaun hindere beispielsweise den Benützer einer Schußwaffe nicht daran, über die Grenzen eines Privatgrundstückes hinauszuschießen. Seines Erachtens sei daher auf den vorliegenden Fall § 5 Abs.2 Z.1 Waffengesetz analog anzuwenden und es liege keine Strafbarkeit vor. Er vertrete weiters die Ansicht, daß unter dem "bei sich haben" des § 5 Abs.2 Waffengesetz die Gewahrsame über eine Schußwaffe für längere Zeit gegeben sein müsse. Herr K habe ihm die geladene Waffe nur kurz übergeben. Unmittelbar nachdem er die Enten erlegt habe, habe er die Waffe dem Herrn K zurückgegeben, weshalb seines Erachtens er die Waffe nicht "bei sich gehabt" habe. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, daß er einen strafbaren Tatbestand im Sinne des Waffengesetzes verwirklicht habe, sei die über ihn verhängte Strafe keinesfalls gerechtfertigt und es liegen die Voraussetzungen für eine Ermahnung vor.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

2.1. Gemäß § 5 Abs.1 Waffengesetz 1986 führt eine Schußwaffe im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer sie bei sich hat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. führt eine Schußwaffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

2.2. Dem Berufungswerber ist zuzustimmen, wenn er die Auffassung vertritt, daß die Absicht des Gesetzgebers bei der Normierung des § 5 Abs.2 Waffengesetz 1986 darin lag, die unkontrollierte Verwendung von Schußwaffen durch Nichtberechtigte außerhalb von Privatgrundstücken zu unterbinden. Seine weitere Schlußfolgerung, daß es nicht verständlich sei, weshalb ein qualitativer Unterschied zwischen einer umzäunten Privatliegenschaft und einer nichtumzäunten Privatliegenschaft bestehen soll und auch ein Drahtzaun den Benützer einer Schußwaffe nicht daran hindere, über die Grenzen des Privatgrundstückes hinauszuschießen kann jedoch nicht überzeugen, da ja auch eine Wohnung oder eine Betriebsräumlichkeit den Benützer einer Schußwaffe nicht daran hindern kann, aus dem Fenster hinauszuschießen.

2.3. Es geht daher auch der Antrag des Berufungswerbers, den Zeugen Ludwig Kaihsl, Niederpuchheim 12, 4901 Ottnang am Hausruck dahingehend einzuvernehmen, daß er die Schußwaffe mit Zustimmung des Berechtigten "bei sich" gehabt habe, rechtlich ins Leere, da das gegenständliche Grundstück, auf dem der Beschuldigte die Schußwaffe geführt hat, unbestrittenermaßen nicht eingefriedet war. Es kann somit auch die Zustimmung des Berechtigten, die Schußwaffe zu führen - was wiederum unbestritten ist nicht zur Anwendung des § 5 Abs.2 Z.1 Waffengesetz 1986 führen.

2.4. Weiters kann auch nicht der Ansicht des Beschuldigten beigetreten werden, daß unter dem "bei sich haben" des § 5 Abs.2 Waffengesetz 1986 die Gewahrsame über eine Schußwaffe für längere Zeit gegeben sein muß.

Aus den Erläuterungen zum Waffengesetz 1986 ergibt sich, daß eine Person eine Schußwaffe bei sich hat, wenn er infolge eines räumlichen Naheverhältnisses in der Lage ist, die Schußwaffe sofort zur Hand zu haben. Dies ist zweifellos immer dann der Fall, wenn die Waffe am Körper (in einer Rocktasche, Manteltasche udgl.) getragen wird. Ebenso liegt ein Führen im Sinne des Waffengesetzes vor, wenn die Waffe in einer Handtasche, Aktentasche udgl. getragen wird. Das Mitführen von Schußwaffen in oder auf Fahrzeugen gilt als Führen dieser Waffen. Ausgehend von diesen Erläuterungen muß umsomehr als Führen der Waffe gelten, wenn mit dieser Waffe unbestrittenermaßen geschossen wurde.

2.5. Da somit sämtliche Argumente des Berufungswerbers sich als rechtsirrtümlich herausstellten und dieser von vornherein ein Tatsachengeständnis abgelegt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

2.6. Der vom Beschuldigten gestellte "Beweisantrag" war rechtsunerheblich und daher nicht entscheidungsrelevant, weshalb er auch unberücksichtigt geblieben ist. In Wahrheit handelt es sich um keinen echten Beweisantrag, zumal der zu klärende Umstand ohnehin unbestritten ist.

3. Zur Strafbemessung:

3.1. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt § 21 VStG die Behörde trotz Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessensübung, sondern der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, daß von dieser Bestimmung gemacht wird (vgl. VwGH vom 8. April 1988, 87/18/0081 u.a.).

3.3. Die Schuld des Beschuldigten ist im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 22. Oktober 1987, 87/08/0138) dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Der Beschuldigte ist waffenrechtlich völlig unbescholten. Weiters ist der Umstand zu berücksichtigen, daß es sich bei den erlegten Enten um sein Eigentum handelt, sich die Enten auf dem Grundstück seines Vaters befanden und bei der Erlegung dieser Enten ein beeidetes Jagdaufsichtsorgan dabei war. Die dem Beschuldigten angelastete Tat wurde daher unter Umständen begangen, welche einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß durch seine Handlung kein Schaden verursacht wurde (die Enten waren sein Eigentum) und daß er von vornherein ein Tatsachengständnis abgelegt hat ( § 34 Z.17 StGB).

4. Gemäß § 51e Abs.2 ist, wenn u.a. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde. Da ein derartiges Verlangen nicht gestellt wurde, konnte daher die Anberaumung einer Verhandlung entfallen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6