Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230006/13/Fra/Ka

Linz, 12.02.1992

VwSen - 230006/13/Fra/Ka Linz, am 12. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Juli 1991, Sich96/1223/1990, wegen Übertretung des O.ö. PolStG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 24. Juli 1991, Sich96/1223/1990, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.3 lit.b des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr.36/1979 in der Fassung der Novelle LGBl.Nr.94/1985 (im folgenden: O.ö. PolStG) gemäß § 10 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 19. Jänner 1991 um 19.00 Uhr bei dem in seinem Eigentum stehenden Haus, K, durch die Umrahmung des oberhalb des Einganges angebrachten Schildes mit der Aufschrift "Haus" mit einer rot blinkenden Leuchtkette und dadurch, daß im Erdgeschoß der Süd- und Westseite zwei bzw. drei Fenster mit roter Folie überklebt waren und an der Ostseite des Hauses im ersten Stock vier Fenster mit roten Balken versehen waren, die Prostitution durch öffentliche Ankündigung angebahnt bzw. anzubahnen versucht hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von. 1.000 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte bringt vor, daß es richtig sei, daß das gegenständliche Haus "Haus" heiße. Auf deutsch übersetzt heiße dies "königlich" und er rege sich nicht auf, wenn sonst jemand sein Haus "Jakob" oder "Kathrein" oder irgendwie nenne. Die Fenster seien rotbraun gestrichen und das gefalle ihm. Die Leuchtschlange sei nicht rot, sondern bestehe aus mehrfärbigen Birnen und zwar aus roten, blauen, gelben, grünen u.s.w. Mit Prostitution habe er nichts zu tun. Sollte es irgendwelche Mängel geben, welche störend empfunden werden, müsse er sich sofort nach seiner Entlassung darum kümmern. Im übrigen habe er das Haus seit Jahren vermietet.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 2 Abs.3 lit.b O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer eines Treffpunktes udgl.). Die im zweiten Satz dieser Bestimmung geregelte Ausnahme kommt im Berufungsfall nicht in Betracht. Gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis zu 200.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

I.3.2. Was zunächst den vom Berufungswerber vorgebrachten Einwand, daß die Leuchtkette nicht rot blinkend sei, sondern die aus mehrfärbigen Birnen bestehe und die Fenster keine rote sondern eine rotbraune Farbe aufweisen, anlangt, so ist festzustellen, daß es sich hiebei lediglich um Details handelt. Beim Tatbestand des § 2 Abs.3 lit.b leg.cit kommt es darauf an, ob die in den äußeren Merkmalen des Hauses gelegene öffentliche Ankündigung so beschaffen war, daß sie ihrer Art nach erkennbar dazu dienten, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 16. Jänner 1989, Zl.88/10/0160). Die hier entscheidende Frage durfte daher die Erstbehörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes aufgrund der Lebenserfahrung unbedenklicherweise bejahen, zumal auch vom Berufungswerber kein anderer vernünftiger Grund für die beschriebene Ankündigung vorgebracht wurde und ein solcher auch sonst nicht erkennbar ist. Es kommt auf das gesamte äußere Erscheinungsbild an, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob die Leuchtschlange rot oder verschiedenfarbig blinkend ist oder ob die Fenster eine rote oder rotbraune Farbe aufweisen. Der Einwand des Berufungswerbers, daß er zwar Eigentümer des gegenständlichen Hauses sei, dieses jedoch seit Jahren vermietet habe, wird vom unabhängigen Verwaltungssenat als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschuldigte trotz nachweisbarem Ersuchen, den Mieter bekanntzugeben und einen allfällig vorhandenen Mietvertrag vorzulegen, nicht reagiert hat. Der Beschuldigte hat das diesbezügliche Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates zwar beantwortet, jedoch nicht einmal den Versuch unternommen, einen allfällig existenten Mieter bekanntzugeben.

Der Schuldspruch war somit zu bestätigen.

I.3.3. Was die Strafbemessung anlangt, so kann der Erstbehörde grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei einem Strafrahmen bis zu 200.000 S eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt hat, zumal diese sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt erscheint, als auch schuldangemessen festgesetzt wurde, da der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Die Erstbehörde hat jedoch keinerlei Ausführungen zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten getroffen. Da der Beschuldigte derzeit eine Haftstrafe in der Strafvollzugsanstalt Garsten abbüßt, ist davon auszugehen, daß er kein nennenswertes Einkommen bezieht. Weiters wird das Nichtvorhandensein von Sorgepflichten sowie Vermögenslosigkeit angenommen. Im Hinblick auf diesen Umstand war die Strafe unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse entsprechend zu reduzieren.

I.4. Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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